Glossar: Begriffe einfach erklärt
A
- Alterungsrückstellung
-
Ein Kapitalpolster in der privaten Krankenversicherung, das in jungen Jahren angespart wird, um die Beiträge im Alter zu dämpfen.
B
- Beihilfe
-
Ein Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankheitskosten von Beamten. Den verbleibenden Anteil deckt meist eine private Krankenversicherung ab.
- Beitragsbemessungsgrenze
-
Das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Verdienen Sie mehr, bleibt der Teil darüber beitragsfrei.
- Belastungsgrenze
-
Die Obergrenze für Ihre jährlichen Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenkasse. Ist sie erreicht, müssen Sie für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen.
- Bonusprogramm
-
Eine Satzungsleistung der Krankenkassen, die gesundheitsbewusstes Verhalten mit Geld- oder Sachprämien belohnt – Vorsorge, Impfungen, Prävention.
Auch: Bonusheft, Gesundheitsbonus
- Bruttolistenpreis
-
Der offizielle Neupreis eines Fahrzeugs laut Hersteller inklusive Mehrwertsteuer. Er ist die Basis für die Besteuerung eines Dienstwagens.
E
- Ehegattensplitting
-
Ein Verfahren zur gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren. Es senkt die Steuerlast, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen.
Auch: Zusammenveranlagung, Splitting-Verfahren
- Eigenanteil
-
Der Kostenteil, den Sie selbst tragen, weil Kranken- oder Pflegekasse nur einen der Höhe nach begrenzten Zuschuss zahlen.
- Entgeltpunkte
-
Die Recheneinheit der gesetzlichen Rente. Sie sammeln pro Jahr Punkte, aus denen sich später Ihre Rentenhöhe ergibt.
- Entgeltumwandlung
-
Ein Teil Ihres Bruttoentgelts fließt in eine betriebliche Altersversorgung. Darauf entfallen heute keine Lohnsteuer und in den gesetzlichen Grenzen keine Sozialabgaben.
F
- Familienversicherung
-
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie endet, sobald das eigene Einkommen die Grenze überschreitet.
Auch: beitragsfreie Mitversicherung, familienversichert
- Fünftelregelung
-
Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG: Einmalzahlungen wie eine Abfindung werden rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dadurch niedriger besteuert.
G
- Geldwerter Vorteil
-
Ein Sachbezug vom Arbeitgeber, der wie Gehalt versteuert wird. Das bekannteste Beispiel ist die private Nutzung eines Dienstwagens.
- Gesundheitsprüfung
-
Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand vor Abschluss einer privaten Versicherung. Die Antworten entscheiden über Annahme, Beitrag und Leistungsausschlüsse.
Auch: Risikoprüfung, Anzeigepflicht
- Grenzsteuersatz
-
Der Steuersatz, mit dem der jeweils nächste verdiente Euro belastet wird. Er liegt höher als Ihr durchschnittlicher Steuersatz.
H
- Heilmittel
-
Medizinische Leistungen, die von ausgebildeten Fachkräften erbracht werden, etwa Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie.
- Heilpraktiker
-
Eine Person mit staatlicher Erlaubnis, ohne Approbation als Arzt Heilkunde auszuüben. Bei der Erstattung von Behandlungen achten viele Kassen auf diese Qualifikation.
J
- Jahresarbeitsentgeltgrenze
-
Das regelmäßige Jahresentgelt, ab dem Sie als Angestellter versicherungsfrei sind und sich privat krankenversichern dürfen. Auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Auch: Versicherungspflichtgrenze
K
- Krankengeld
-
Eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse, die Sie erhalten, wenn Sie länger krank sind und Ihr Arbeitgeber keinen Lohn mehr fortzahlt.
- Krankentagegeld
-
Eine private Versicherungsleistung, die bei Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall als fester Tagessatz ersetzt. Wichtig vor allem für Selbstständige.
L
- Leistungszuschlag
-
Ein Zuschuss der Pflegekasse, der Ihren Eigenanteil im Pflegeheim senkt. Je länger der Aufenthalt, desto höher der Zuschlag.
M
- Minijob
-
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV. 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat, gekoppelt an den Mindestlohn.
Auch: Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze, 603-Euro-Job
P
- Pflegegrad
-
Eine Einstufung von 1 bis 5, die ausdrückt, wie stark die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Sie bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt.
- Pflichtleistung
-
Eine Leistung, die jede gesetzliche Krankenkasse gesetzlich erbringen muss. Hier sind alle Kassen gleich.
R
- Regelaltersgrenze
-
Das Alter, ab dem Sie die gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beziehen können. Für alle ab 1964 Geborenen liegt es bei 67 Jahren.
S
- Satzungsleistung
-
Eine freiwillige Zusatzleistung, die eine Krankenkasse über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinaus anbietet. Sie unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.
- Selbstbeteiligung
-
Der jährliche Betrag, den Sie bei einer privaten Versicherung selbst tragen, bevor die Versicherung zahlt. Auch Selbstbehalt genannt.
Auch: Selbstbehalt
- Sollzins
-
Der reine Zinssatz, den Sie für ein Darlehen zahlen – ohne Nebenkosten. Er bildet zusammen mit der Tilgung Ihre monatliche Rate.
- Sonderkündigungsrecht
-
Das Recht, einen Vertrag außerhalb der üblichen Fristen zu kündigen. Bei Krankenkassen gilt es, wenn der Zusatzbeitrag steigt.
- Sondertilgung
-
Eine außerplanmäßige Extra-Zahlung, mit der Sie Ihr Darlehen schneller zurückzahlen. Sie ist oft vertraglich auf einen jährlichen Betrag begrenzt.
- STIKO
-
Die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut. Ihre Empfehlungen sind die Grundlage dafür, welche Impfungen die Krankenkassen bezahlen.
Auch: Ständige Impfkommission
V
- Vorsorgepauschale
-
Ein pauschaler Abzug bei der Lohnsteuer, der Ihre Sozialversicherungsbeiträge steuermindernd berücksichtigt.
W
- Wahlerklärung
-
Die Erklärung, mit der Sie sich für eine neue gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Sie ersetzt die Kündigung bei der bisherigen Kasse.
Z
- Zinsbindung
-
Der Zeitraum, für den Ihr Sollzins vertraglich fest bleibt. Danach benötigen Sie für die verbleibende Restschuld eine Anschlussfinanzierung.
Auch: Sollzinsbindung
- Zu versteuerndes Einkommen
-
Der Betrag, auf den tatsächlich Einkommensteuer berechnet wird. Er ergibt sich aus Ihren Einkünften abzüglich aller Freibeträge und absetzbaren Kosten.
- Zusatzbeitrag
-
Ein individueller Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitrag erhebt. Er ist der wichtigste Preisunterschied zwischen den Kassen.