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Zu versteuerndes Einkommen

Der Betrag, auf den tatsächlich Einkommensteuer berechnet wird. Er ergibt sich aus Ihren Einkünften abzüglich aller Freibeträge und absetzbaren Kosten.

Auch:

Das zu versteuernde Einkommen, abgekürzt zvE, ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer. Definiert wird es in § 2 Abs. 5 EStG: Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen. Erst auf diese Größe wendet § 32a EStG den Steuertarif an – nicht auf Ihr Bruttogehalt.

Der Rechenweg des § 2 EStG in vier Stufen. Zuerst werden die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten ermittelt (§ 2 Abs. 2 EStG): bei Gewinneinkünften der Gewinn, bei Überschusseinkünften wie Arbeitslohn oder Vermietung der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Ihre Summe, vermindert um Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG). Abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen entsteht daraus das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG). Und dieses Einkommen, vermindert um Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, ist das zu versteuernde Einkommen.

Rechenbeispiel 2026. Eine ledige Angestellte ohne Kinder verdient 48.000 Euro brutto im Jahr und macht keine Einzelnachweise geltend. Vom Bruttoarbeitslohn geht der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab (§ 9a EStG), das ergibt Einkünfte von 46.770 Euro – zugleich Summe und Gesamtbetrag der Einkünfte. Angenommen, ihre abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben betragen 9.000 Euro, bleibt ein Einkommen von 37.770 Euro. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG hat sie nicht, das zu versteuernde Einkommen liegt also bei 37.770 Euro. Besteuert werden damit rund 10.000 Euro weniger, als auf dem Arbeitsvertrag stehen.

Vier Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden. Einnahmen sind alles, was zufließt. Einkünfte sind Einnahmen abzüglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Und erst das zu versteuernde Einkommen, nach Abzug der Kinderfreibeträge, ist die Zahl, auf die der Tarif angewendet wird. Das Steuerrecht benutzt diese vier Wörter nicht synonym, sondern als aufeinander aufbauende Stufen.

Die Tarifwerte 2026. Steuerfrei bleibt der Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Darüber steigt der Grenzsteuersatz in der ersten Progressionszone bis 17.799 Euro von 14 auf 24 Prozent und in der zweiten Zone bis 69.878 Euro weiter auf 42 Prozent. Ab 69.879 Euro gilt durchgehend der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, ab 277.826 Euro die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent. Alle Grenzen beziehen sich auf das zvE, nicht auf das Brutto – und sie verdoppeln sich beim Ehegattensplitting.

Abgrenzung zum Lohnsteuerabzug. Ihr Arbeitgeber kennt Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht. Er rechnet mit dem zu versteuernden Jahresbetrag nach § 39b Abs. 2 EStG, in den unter anderem die Vorsorgepauschale eingeht. Weil die Pauschale von den tatsächlichen Sonderausgaben abweicht, entstehen Nachzahlungen oder Erstattungen. Wie sich das im Monat auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner; die Wirkung des nächsten verdienten Euro erklärt der Grenzsteuersatz. Praktisch relevant wird das zvE auch außerhalb der Steuer, etwa bei einkommensabhängigen Leistungen oder beim Abfindungsrechner.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 bis 5 und § 32a EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die Tarifwerte 2026 beruhen auf § 32a EStG in der Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung; im Einzelfall entscheidet das Finanzamt.