Wer profitiert von der Aktivrente – und wer nicht?
Die Steuerfreiheit der Aktivrente ist an klare Voraussetzungen geknüpft. Profitieren können Sie, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig sind. Ob Sie dabei in Voll- oder Teilzeit arbeiten, spielt keine Rolle – entscheidend ist allein, dass es sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis handelt.
Ausgeschlossen vom Freibetrag sind:
Minijobber: Eine geringfügige Beschäftigung bis 603 Euro (Grenze 2026) ist bereits abgabenfrei – der Aktivrenten-Freibetrag greift hier nicht zusätzlich.
Selbstständige: Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit fallen nicht unter den Freibetrag.
Beamte: Pensionen und Beamtenbezüge sind von der Aktivrente ausgenommen.
Quellen: FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente sowie Informationen der Deutschen Rentenversicherung.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Der Rechner bildet die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung beschäftigter Rentner ab Regelaltersgrenze ab. Vom Bruttoverdienst werden der Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie – nur für den Teil über 2.000 Euro – eine vereinfachte Steuer abgezogen. Renten- und Arbeitslosenversicherung sind ab der Regelaltersgrenze versicherungsfrei; die Rentenversicherung kann auf Wunsch freiwillig weitergezahlt werden (Arbeitnehmer-Anteil 9,3 Prozent).
- Steuerfreibetrag Aktivrente: 2.000 Euro/Monat bzw. 24.000 Euro/Jahr, kein Progressionsvorbehalt (Aktivrentengesetz, in Kraft seit 1.1.2026).
- Krankenversicherung: Arbeitnehmer-Anteil 7,3 Prozent zuzüglich halbem kassenindividuellem Zusatzbeitrag (§ 241, § 242 SGB V).
- Pflegeversicherung: Arbeitnehmer-Anteil 1,8 Prozent. Für Kinderlose ab 23 Jahren kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozent hinzu, den der Arbeitnehmer allein trägt (§ 55 Abs. 3 SGB XI).
- Beitragsbemessungsgrenze KV/PV 2026: 5.812,50 Euro/Monat; Verdienst darüber bleibt beitragsfrei.
- Minijob-Grenze 2026: 603 Euro/Monat (gesetzlicher Mindestlohn 13,90 Euro × 130 Stunden / 3 Monate) als Vergleichswert.
Vereinfachung: Die Steuer auf den Teil über 2.000 Euro wird über einen einstellbaren persönlichen Steuersatz abgebildet und ersetzt keine genaue Veranlagung. Der Freibetrag gilt nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – nicht für Minijobs, Selbstständige oder Beamte. Stand der Beitragssätze und Rechengrößen: 2026.
Aktivrente vs. Minijob: Ein Rechenbeispiel
Viele Rentnerinnen und Rentner kennen bisher nur den Minijob als Hinzuverdienst. Bei der geringfügigen Beschäftigung bleiben 2026 bis zu 603 Euro im Monat abgabenfrei (die Minijob-Grenze ist mit dem gestiegenen Mindestlohn von 13,90 Euro von 556 auf 603 Euro angehoben worden) – mehr ist allerdings nicht möglich, ohne die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten.
Die Aktivrente hebt diese Decke deutlich an: Statt 603 Euro bleiben nun bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Wer also über die Minijob-Grenze hinaus arbeiten möchte, fährt mit der Aktivrente in aller Regel besser. Verdient eine Rentnerin beispielsweise 2.000 Euro im Monat, bleibt dieser Betrag steuerfrei – abgezogen werden lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einem Minijob wäre derselbe Verdienst gar nicht erst möglich.
Unser Rechner stellt beide Varianten direkt gegenüber, damit Sie auf einen Blick sehen, welcher Weg sich für Sie lohnt.
Was gilt bei mehr als 2.000 Euro im Monat?
Der Freibetrag von 2.000 Euro ist eine Obergrenze für den steuerfreien Teil. Verdienen Sie mehr, bleibt der übersteigende Teil nicht steuerfrei: Er wird ganz normal mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuert. Die ersten 2.000 Euro bleiben dabei aber weiterhin steuerfrei.
Wie hoch Ihr persönlicher Steuersatz ausfällt, hängt von Ihrer gesetzlichen Rente und weiteren Einkünften ab. Unser Rechner bildet diesen Effekt über einen einstellbaren Steuersatz vereinfacht ab, sodass Sie eine realistische Orientierung erhalten. Für die genaue Berechnung im Einzelfall ist die Veranlagung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung maßgeblich.
Auch oberhalb des Freibetrags gilt: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen auf den gesamten beitragspflichtigen Verdienst an, unabhängig vom steuerfreien Anteil.
Kostenloser Vergleich
Finden Sie die Kasse, die zu Ihnen passt
Sie haben gesehen, wie groß die Unterschiede zwischen den Kassen sind. Mit wenigen Angaben erhalten Sie kostenlos passende Vorschläge, unverbindlich und ohne Papierkram.
100 % kostenlos & unverbindlich · Keine Werbeanrufe ohne Ihre Einwilligung
Vielen Dank! Wir haben Ihre Anfrage erhalten und melden uns innerhalb von 24 Stunden mit den nächsten Schritten.
Solange Sie warten: Was ein Wechsel Sie im Jahr bringt.
Ersparnis ausrechnenKeine Verbindung zum Server Ihre Sitzung ist abgelaufen Das Absenden hat nicht geklappt
Wir konnten Ihre Anfrage nicht übermitteln. Ihre Eingaben bleiben erhalten, bitte prüfen Sie Ihre Internetverbindung und versuchen Sie es erneut. Ihre Sitzung ist aus Sicherheitsgründen abgelaufen. Ihre Eingaben bleiben erhalten, klicken Sie einfach erneut auf „Erneut absenden", wir stellen die Verbindung wieder her. Auf unserer Seite ist etwas schiefgelaufen. Ihre Eingaben bleiben erhalten, bitte versuchen Sie es in einem Moment erneut.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Die Steuerfreiheit gilt nur für Beschäftigte ab der Regelaltersgrenze in sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit. Die Besteuerung oberhalb des Freibetrags wird vereinfacht über den persönlichen Steuersatz abgebildet. Alle Beitragssätze entsprechen dem Stand 2026. Quellen: Bundesfinanzministerium und Deutsche Rentenversicherung.