Offene Immobilienfonds: Substanz in unsicheren Zeiten
Offene Immobilienfonds (OIF) haben in Deutschland eine lange Tradition und waren über Jahrzehnte ein fester Bestandteil vieler Privatanlegerdepots. Sie investieren gebündelt in Gewerbeimmobilien – Büros, Logistikzentren, Einzelhandelsobjekte, Hotels – oft mit globaler Streuung über mehrere Länder. Das Fondsvolumen der offenen Immobilienfonds in Deutschland lag Ende 2025 bei rund 120 Milliarden Euro (Bundesverband Investment und Asset Management, BVI).
Der Reiz: Immobilien sind Substanzwerte, die langfristig vor Inflation schützen. Mietverträge sind oft an Indizes gekoppelt, sodass die Mieterträge mit der Preissteigerung wachsen. Im Gegensatz zu Aktien schwanken OIF-Kurse meist geringer – die Nettoinventarwerte werden nur einmal täglich oder wöchentlich festgestellt und basieren auf Gutachten der Immobilien.
Doch seit der Finanzkrise 2008 und den erzwungenen Schließungen mehrerer Fonds (SEB ImmoInvest, CS Euroreal, KanAm) hat der Gesetzgeber die Regeln verschärft. Das AIFM-Umsetzungsgesetz von 2013 und später das Anlegerschutzverbesserungsgesetz führten eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten sowie eine Rückgabefrist von 12 Monaten ein (§ 255 KAGB). 2026 gehören OIF zu den regulatorisch strengsten Anlageklassen – was gleichzeitig ihre größte Schwäche und ihre größte Stärke ist.
Was ist ein offener Immobilienfonds?
Ein offener Immobilienfonds sammelt Kapital von vielen Anlegern und investiert es in ein diversifiziertes Portfolio aus Immobilien – meist Gewerbeimmobilien, teilweise auch Wohnimmobilien. „Offen" bedeutet, dass der Fonds grundsätzlich jederzeit neue Anteile ausgeben und bestehende zurücknehmen kann (mit den heutigen Haltefrist-Einschränkungen). Der Gegensatz: Geschlossene Immobilienfonds (AIF) haben eine feste Laufzeit und einen fixen Kapitalabruf; eine vorzeitige Rückgabe ist nicht möglich.
Der Wert eines OIF-Anteils ergibt sich aus dem Nettoinventarwert (NAV): Summe aller Immobilienwerte (basierend auf Sachverständigengutachten) plus Liquiditätsreserve minus Verbindlichkeiten, geteilt durch die Anzahl der Anteile. Die Gutachten werden mindestens einmal jährlich erstellt (§ 249 KAGB), was erklärt, warum OIF-Kurse deutlich weniger volatil wirken als Aktienkurse – die Marktschwankungen kommen zeitverzögert im NAV an.
Rechtlich sind Offene Immobilienfonds Sondervermögen gemäß § 92 KAGB. Das investierte Kapital ist bei einer Pleite der Fondsgesellschaft geschützt, die Immobilien werden einem anderen Verwalter übertragen.
Die gesetzlichen Fristen: Haltefrist und Rückgabefrist
Seit dem 22. Juli 2013 gelten für offene Immobilienfonds strenge Fristenregelungen, die nach der Fondskrise 2008/2010 eingeführt wurden, um einen plötzlichen Mittelabzug („Run auf den Fonds") zu verhindern:
- Mindesthaltefrist 24 Monate: Anteile müssen mindestens 24 Monate im Besitz gehalten werden, bevor sie an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden können (§ 255 Abs. 3 KAGB).
- Rückgabefrist 12 Monate: Die Rückgabe ist unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu erklären (§ 255 Abs. 4 KAGB). Das Gesetz spricht bewusst nicht von einer Kündigung: Sie kündigen keinen Vertrag, sondern erklären verbindlich die Rückgabe Ihrer Anteile.
Praktische Folge: Wer heute Anteile kauft, kann sie frühestens nach 24 Monaten an die Fondsgesellschaft zurückgeben – und muss die Rückgabe 12 Monate vorher erklären. De facto sind OIF also für mindestens 24 Monate gebunden (die Rückgabefrist läuft ab dem 13. Monat parallel zur Haltefrist).
Eine Ausnahme: Wer die Anteile an der Börse oder außerbörslich an einen anderen Anleger verkauft, umgeht diese Fristen. Der börsliche Handel ist also die einzige Möglichkeit, schnell aus einem OIF auszusteigen – allerdings mit Abschlägen.
Ausgabeaufschlag, börslicher Handel und Kostenvergleich
Wer einen Immobilienfonds direkt beim Emittenten (der Fondsgesellschaft) kauft, zahlt einen Ausgabeaufschlag – oft 5 bis 6 Prozent des Anlagebetrags. Bei 10.000 Euro Anlage sind das 500 bis 600 Euro einmalige Kosten, die sofort vom Startkapital abgehen. Bei einer Jahresrendite von 2 bis 3 Prozent bedeutet das: Der Anlageerfolg der ersten zwei Jahre wird vom Ausgabeaufschlag komplett aufgefressen.
Die günstigere Alternative: der börsliche oder außerbörsliche Kauf. An Handelsplätzen wie Tradegate, Hamburg oder Lang & Schwarz werden OIF-Anteile zwischen Anlegern gehandelt. Ein Beispiel:
- Emittent (Fondsgesellschaft): Kaufpreis 50 Euro pro Anteil inkl. 5 % Ausgabeaufschlag.
- Börslich: Kaufpreis 45 bis 48 Euro pro Anteil – nur die Orderkosten des Brokers (1 bis 10 Euro) fallen zusätzlich an.
Die Spanne entsteht, weil börsliche Kurse oft unter dem Nettoinventarwert (NAV) liegen – Anleger, die schnell verkaufen wollen, akzeptieren Abschläge. Wer antizyklisch kauft (günstig börslich, später zum NAV über den Emittenten zurückgeben), kann sich einen Preisvorteil sichern. Das setzt allerdings die Einhaltung der 24-Monats-Haltefrist voraus.
Ein wichtiger Hinweis: Die günstigen börslichen Kurse sind kein garantierter Rabatt, sondern Marktpreise. In Stresssituationen (Corona 2020, Zinsanstieg 2022) können die Abschläge deutlich höher sein – bis zu 20 Prozent unter NAV. Historische Renditen sind kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.
Entscheidender Unterschied: Mindestanlage
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- Meist ab 1 Euro (z. B. im Sparplan) oder 50 Euro Einzelanlage
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- Typisch 10.000 bis 50.000 Euro, teils höher
Entscheidender Unterschied: Liquidität
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- Nach 24 Monaten Haltefrist und 12 Monaten Rückgabefrist, alternativ börslich
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- Keine – Kapital bis Laufzeitende gebunden (oft 10 bis 20 Jahre)
Kosten
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- Ausgabeaufschlag 5 bis 6 %, laufende Kosten 0,8 bis 1,5 % p.a.
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- Initialkosten bis 15 %, laufende Kosten 2 bis 3 % p.a.
Entscheidender Unterschied: Risiko
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- Mittel – Diversifikation über viele Objekte, reguliertes Sondervermögen
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- Hoch – Blindpool-Risiko, Totalverlust möglich bei Insolvenz
Teilfreistellung (§ 20 InvStG)
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- 60 % bei Immobilienfonds (mehr als 50 % Immobilien, unabhängig vom Belegenheitsstaat), 80 % bei Auslands-Immobilienfonds (mehr als 50 % ausländische Immobilien)
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- Keine Teilfreistellung – volle Abgeltungsteuer oder Einkünfte aus Vermietung
Regulierung
- Offener Immobilienfonds (OIF)
- KAGB, strenge BaFin-Aufsicht, Publikumsfonds
- Geschlossener Immobilienfonds (AIF)
- AIFM-Richtlinie, Prospektpflicht, komplexere Struktur
Vergleich: Offener Immobilienfonds vs. geschlossener Immobilienfonds – fundamental unterschiedliche Anlageklassen
Besteuerung seit dem Investmentsteuerreformgesetz 2018
Seit 1. Januar 2018 gilt für alle Fonds und ETFs das reformierte Investmentsteuergesetz (InvStG). Die wichtigste Neuerung für OIF: die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG. Abhängig von der Art des Fonds bleibt ein prozentualer Teil der Erträge (Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinne) steuerfrei:
- Immobilienfonds: Teilfreistellung 60 Prozent. Als Immobilienfonds gilt ein Fonds, der laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegt (§ 2 Abs. 9 Satz 1 InvStG) – wo diese Immobilien liegen, spielt dafür keine Rolle.
- Auslands-Immobilienfonds: Teilfreistellung 80 Prozent. Dafür müssen fortlaufend mehr als 50 Prozent des Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften fließen (§ 2 Abs. 9 Satz 2 InvStG).
- Aktienfonds: Teilfreistellung 30 Prozent im Privatvermögen.
- Mischfonds mit mindestens 25 % Aktienanteil: Teilfreistellung 15 Prozent.
Der höhere Satz von 80 Prozent ist also kein Bonus für eine Inlandsquote, sondern hängt allein am Auslandsbezug der Immobilien. Ein Fonds, der überwiegend in deutsche Objekte investiert, erhält 60 Prozent – mehr nicht.
Beispielrechnung: Ein Auslands-Immobilienfonds schüttet 1.000 Euro aus. Teilfreistellung 80 Prozent – nur 200 Euro sind steuerpflichtig. Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag ergibt eine Belastung von rund 53 Euro statt 264 Euro ohne Teilfreistellung. Effektive Steuerquote: 5,3 % statt 26,4 %.
Gleichzeitig gilt auch für OIF die Vorabpauschale (§ 18 InvStG): Bei thesaurierenden oder renditeschwachen Fonds wird jedes Jahr eine fiktive Mindestverzinsung versteuert – auch ohne tatsächliche Ausschüttung. Der Broker bucht die Steuer im Januar vom Verrechnungskonto ab. Bei Veräußerung wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf den Veräußerungsgewinn angerechnet (Doppelbesteuerung vermieden).
Für Anleger mit Fonds-Altbeständen vor dem 1.1.2009 gilt zusätzlich ein persönlicher Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger auf Veräußerungsgewinne aus ehemaligen Altbeständen (§ 56 Abs. 6 InvStG) – dieser Freibetrag wird nicht automatisch von der Bank berücksichtigt, sondern muss über die Steuererklärung (Anlage KAP) geltend gemacht werden.
Historische Renditen und Drawdowns: Was Anleger erwartet
Offene Immobilienfonds haben in den letzten 30 Jahren durchschnittliche Jahresrenditen von 3 bis 5 Prozent erzielt – bei deutlich geringerer Schwankungsbreite als Aktienfonds. Die letzten 10 Jahre (2016 bis 2025) waren jedoch schwieriger: Durchschnittsrenditen 2 bis 3 Prozent p.a., in 2024 teils sogar leicht negative NAV-Entwicklungen aufgrund der Zinswende und Abwertungen bei Gewerbeimmobilien.
Die historischen Krisen zeigen die Grenzen der Anlageform:
- Finanzkrise 2008/2010: 18 offene Immobilienfonds mussten die Anteilsrücknahme aussetzen. Einige Fonds (SEB ImmoInvest, CS Euroreal, KanAm grundinvest) wurden anschließend abgewickelt – Anleger erhielten über mehrere Jahre verteilt Auszahlungen, mit Gesamtverlusten von 10 bis 30 Prozent.
- Corona-Krise 2020: OIF kamen relativ glimpflich davon, NAV-Rückgänge 2 bis 5 Prozent. Die Wohnimmobilien-Fonds profitierten sogar, während Hotel- und Einzelhandels-fokussierte Fonds verloren.
- Zinswende 2022/2023: Abwertungen bei Büroimmobilien (besonders in den USA und UK) führten zu Rücknahmeaussetzungen bei einzelnen Fonds. Der UniImmo: Wohnen ZBI musste 2023/2024 Gutachten nach unten korrigieren.
Für Anleger bedeutet das: OIF sind relativ stabil, aber nicht risikolos. Die Illiquidität zwischen Haltefrist und Rückgabefrist ist das zentrale Risiko – wer in einer persönlichen Notlage schnell Geld braucht, ist auf den Sekundärmarkt (Börse/OTC) angewiesen, wo Abschläge von 10 bis 30 Prozent möglich sind. Vergangenheitsrenditen sind kein Indikator für zukünftige Ergebnisse.
OIF als Portfolio-Beimischung: Vor- und Nachteile
- Vorteile offener Immobilienfonds
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- Diversifikation über viele Immobilien und Länder – kein Klumpenrisiko wie bei der eigenen Immobilie.
- Geringe Mindestanlage: Schon ab 50 Euro Einzelanlage oder 1 Euro im Sparplan investierbar – echte Immobilien wären mit solchen Beträgen nicht zugänglich.
- Steueroptimierung durch Teilfreistellung: 60 bzw. 80 Prozent der Erträge sind steuerfrei (§ 20 Abs. 3 InvStG) – effektive Steuerlast oft unter 10 Prozent.
- Passive Investition: Kein Management, keine Mieterakquise, keine Instandhaltung – die Fondsgesellschaft übernimmt alle Aufgaben.
- Nachteile und Risiken
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- Illiquidität: 24 Monate Mindesthaltefrist plus 12 Monate Rückgabefrist (§ 255 KAGB). In Notlagen nur über den Sekundärmarkt mit Abschlägen verkaufbar.
- Niedrige Renditen: Durchschnittliche Jahresrenditen der letzten 10 Jahre nur 2 bis 3 Prozent – real nach Inflation oft negativ. Aktien-ETFs haben historisch deutlich höhere Renditen erzielt.
- Kosten: Ausgabeaufschlag beim Emittenten 5 bis 6 %, laufende Verwaltungskosten 0,8 bis 1,5 % p.a. – belasten die Nettorendite deutlich.
- Fondsspezifisches Risiko: Einzelne Objekte können an Wert verlieren (Leerstand, Mietausfälle, Marktkorrekturen). Historische Schließungen zeigen: Totalverlust zwar unwahrscheinlich, aber langjährige Liquiditätsblockade möglich.
Alternativen zu offenen Immobilienfonds
Immobilien-ETFs und REITs
Immobilien-ETFs bilden Indizes nach, die börsennotierte Immobiliengesellschaften (sog. REITs – Real Estate Investment Trusts) enthalten. Beispiele: iShares European Property UCITS ETF, Vanguard Global REIT ETF. Vorteile: Hohe Liquidität (börsentäglich handelbar, keine Haltefristen), niedrige Kosten (TER 0,25 bis 0,60 % p.a.). Nachteil: Deutlich höhere Volatilität – REITs schwanken eher wie Aktien als wie der NAV von OIF. In der Finanzkrise 2008 verlor der Global REIT Index über 60 %.
Direktinvestment in eine Immobilie
Der Kauf einer Eigentumswohnung oder eines Hauses zur Vermietung bietet volle Kontrolle, aber auch volle Verantwortung. Startkapital: oft 50.000 bis 200.000 Euro Eigenkapital plus Finanzierung. Renditen durch Mieteinnahmen und Wertsteigerung, aber mit Klumpenrisiko, Aufwand (Mieterauswahl, Instandhaltung, Mietrechtsstreitigkeiten) und Grunderwerbsteuer (3,5 bis 6,5 % je nach Bundesland).
Wohn-Riester und staatlich geförderte Immobilien
Die Eigenheimrente nach § 92a EStG (Wohn-Riester) fördert den Kauf selbst genutzter Immobilien über Zulagen und Steuervorteile. Die Eigenheimzulage wurde 2006 abgeschafft, aber Wohn-Riester bleibt ein Instrument zur Eigenheimfinanzierung – mit nachgelagerter Besteuerung über das Wohnförderkonto.
Geschlossene Immobilienfonds (AIF)
Deutlich risikoreicher als OIF: Feste Laufzeiten, keine Rückgabemöglichkeit, Kapital bis zum Projektende gebunden. Höhere Renditeerwartungen (6 bis 10 % p.a.), aber Totalverlustrisiko. Nur für erfahrene Anleger mit hoher Risikotragfähigkeit geeignet.
Häufige Fragen
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Die Mindesthaltefrist beträgt 24 Monate (§ 255 Abs. 3 KAGB). Anteile, die Sie heute kaufen, können Sie frühestens nach 24 Monaten an die Fondsgesellschaft zurückgeben. Diese Regelung wurde nach der Krise offener Immobilienfonds 2008/2010 eingeführt, um einen plötzlichen Mittelabzug („Fonds-Run") zu verhindern. Wer vor Ablauf der 24 Monate verkaufen möchte, muss den Umweg über die Börse oder den außerbörslichen Handel wählen – mit teils deutlichen Kursabschlägen.
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Die Rückgabefrist beträgt zwölf Monate (§ 255 Abs. 4 KAGB). Sie müssen die Rückgabe der Anteile zwölf Monate vor dem Rücknahmetermin durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft erklären. In dieser Zeit ist das Kapital weiterhin gebunden und investiert. Der Gesetzgeber spricht hier von einer Rückgabefrist, nicht von einer Kündigungsfrist – gekündigt wird kein Vertrag, erklärt wird die Rückgabe der Anteile. Wichtig: Die Rückgabefrist kann parallel zur Mindesthaltefrist laufen. Wer im 13. Monat der Haltezeit die Rückgabe erklärt, kann im 25. Monat die Anteile zurückgeben.
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Die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 3 InvStG sorgt dafür, dass ein prozentualer Anteil der Erträge (Ausschüttungen, Vorabpauschale, Veräußerungsgewinne) steuerfrei bleibt. Für Immobilienfonds gilt: 60 Prozent Teilfreistellung, wenn der Fonds laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent seines Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegt – unabhängig davon, in welchem Land die Objekte stehen. 80 Prozent Teilfreistellung gibt es nur für Auslands-Immobilienfonds, also bei mehr als 50 Prozent ausländischen Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften (§ 2 Abs. 9 InvStG). Beispiel: 1.000 Euro Ausschüttung – bei 80 % Teilfreistellung sind nur 200 Euro steuerpflichtig. Die effektive Steuerbelastung sinkt von 26,4 auf rund 5,3 Prozent.
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Der Ausgabeaufschlag ist eine einmalige Gebühr beim Kauf direkt beim Emittenten (der Fondsgesellschaft) – typisch 5 bis 6 Prozent des Anlagebetrags. Bei 10.000 Euro Anlage sind das 500 bis 600 Euro Kosten, die sofort vom Startkapital abgehen. Vermeiden können Sie den Ausgabeaufschlag durch börslichen oder außerbörslichen Kauf über einen Broker (Tradegate, Hamburger Börse, Lang & Schwarz). Dort zahlen Sie nur die Orderkosten des Brokers (1 bis 10 Euro). Der Kaufkurs kann allerdings auch Abschläge gegenüber dem NAV haben – prüfen Sie den aktuellen Rückgabekurs der Fondsgesellschaft zum Vergleich.
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Ja, der börsliche Verkauf ist jederzeit möglich und unterliegt nicht der 24-Monats-Haltefrist – er ist ein Verkauf an einen anderen Anleger, nicht an die Fondsgesellschaft. Die Börsenkurse können aber deutlich vom Nettoinventarwert (NAV) abweichen. In normalen Marktphasen liegen die Abschläge bei 1 bis 5 Prozent, in Stressphasen (Corona 2020, Zinsanstieg 2022/23) bei 10 bis 30 Prozent. Wer verkauft, trägt also das Risiko eines ungünstigen Kurses. Der Handel erfolgt an Spezialbörsen wie Hamburg, Tradegate oder außerbörslich bei Lang & Schwarz.
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Die wichtigsten Risiken sind: 1. Illiquiditätsrisiko (24 Monate Haltefrist, 12 Monate Rückgabefrist). 2. Marktwertrisiko (Immobilienwerte können fallen, wie 2023/24 bei Büroimmobilien in US und UK). 3. Rücknahmeaussetzungsrisiko (wie 2008/10, wenn zu viele Anleger gleichzeitig verkaufen wollen). 4. Zinsrisiko (steigende Zinsen drücken Immobilienbewertungen). 5. Währungsrisiko bei Auslandsfonds (z. B. USD-Immobilien). 6. Fondsspezifisches Risiko (Leerstand, Mietausfälle, Managementfehler). Das Investment ist als Sondervermögen gemäß § 92 KAGB bei Insolvenz der Fondsgesellschaft geschützt – das ist die wichtigste Absicherung.
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Über 30 Jahre betrachtet haben OIF durchschnittliche Renditen von 3 bis 5 Prozent p.a. erzielt. Die letzten 10 Jahre (2016 bis 2025) waren schwächer mit 2 bis 3 Prozent p.a., teils mit leicht negativen Jahren aufgrund der Zinswende. In der Finanzkrise 2008 mussten 18 OIF die Rücknahme aussetzen, mehrere wurden abgewickelt mit Gesamtverlusten von 10 bis 30 Prozent. In der Corona-Krise 2020 waren die Rückgänge dagegen moderat (2 bis 5 Prozent). Historische Renditen sind kein Indikator für zukünftige Ergebnisse. Für realistische Erwartungen sollten Anleger mit Jahresrenditen zwischen 1 und 4 Prozent nach Kosten rechnen.
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Mehrere Alternativen mit unterschiedlichen Eigenschaften: 1. Immobilien-ETFs (iShares European Property, Vanguard Global REIT) – hohe Liquidität, niedrige Kosten, aber hohe Volatilität wie Aktien. 2. Geschlossene Immobilienfonds (AIF) – höhere Renditeerwartung, aber fest gebundenes Kapital und Totalverlustrisiko. 3. Direktinvestment in eine Eigentumswohnung – volle Kontrolle, aber hohes Klumpenrisiko und Aufwand. 4. Wohn-Riester (§ 92a EStG) für selbst genutzte Immobilien mit staatlicher Förderung. 5. Misch-ETFs mit Immobilienanteil – bequeme Diversifikation. Welche Alternative passt, hängt von Ihrer Risikotragfähigkeit, dem Anlagehorizont und steuerlichen Rahmenbedingungen ab.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen. Das Abrufdatum steht bei der jeweiligen Quelle.
- § 255 KAGB – Sonderregeln für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 20 InvStG – Teilfreistellung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen (Absatz 9: Immobilienfonds und Auslands-Immobilienfonds), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 249 KAGB – Sonderregeln für das Bewertungsverfahren, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 92 KAGB – Sondervermögen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 18 InvStG – Vorabpauschale, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 56 InvStG – Anwendungs- und Übergangsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 92a EStG – Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026