So berechnen wir Ihr Nettogehalt
Unser Rechner ermittelt Ihr Nettogehalt auf Grundlage der gesetzlichen Berechnungsvorschriften, die auch Ihr Arbeitgeber für die monatliche Lohnabrechnung verwendet. Die Basis bildet der Einkommensteuertarif nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG), der das zu versteuernde Einkommen in mehrere Zonen einteilt.
Im ersten Schritt wird Ihr Bruttogehalt auf ein Jahreseinkommen hochgerechnet. Davon zieht der Rechner die Vorsorgepauschale ab – das sind Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, die steuermindernd wirken. Das Ergebnis ist Ihr zu versteuerndes Einkommen.
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) bleibt steuerfrei. Erst darüber hinaus greift der progressive Steuertarif: Die Steuersätze steigen von 14 Prozent (Eingangssteuersatz) schrittweise bis auf 42 Prozent (Spitzensteuersatz ab 69.879 Euro) und 45 Prozent (Reichensteuersatz ab 277.826 Euro).
Parallel berechnet der Rechner Ihre Sozialversicherungsbeiträge: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jeder Beitrag hat eigene Sätze und Beitragsbemessungsgrenzen. Das Nettogehalt ergibt sich aus Ihrem Brutto abzüglich aller Steuern und Sozialabgaben.
Warum weicht mein Ergebnis von der Lohnabrechnung ab?
Geringfügige Abweichungen können auftreten, wenn Ihr Arbeitgeber zusätzliche Faktoren berücksichtigt, etwa vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge, Sachbezüge oder individuelle Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte. Unser Rechner bildet die Standard-Lohnsteuerberechnung ab und erreicht damit eine Genauigkeit von über 99 Prozent.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Der Rechner bildet die Standard-Lohnsteuerberechnung nach dem Programmablaufplan (PAP) ab. Grundlage sind der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, die Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 EStG sowie die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026.
Steuerliche Rechengrößen 2026 (§ 32a EStG)
- Grundfreibetrag: 12.348 Euro (Ledige)
- Eingangssteuersatz: 14 Prozent ab 12.349 Euro
- Spitzensteuersatz 42 Prozent: ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen
- Reichensteuer 45 Prozent: ab 277.826 Euro
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro · Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
- Solidaritätszuschlag: 5,5 Prozent oberhalb der Freigrenze (Einzelveranlagung 20.350 Euro Jahres-Lohnsteuer), mit Milderungszone
Sozialversicherung 2026 (Arbeitnehmeranteil)
- Krankenversicherung: 7,3 Prozent zuzüglich halber Zusatzbeitrag (Durchschnitt 2,9 Prozent)
- Pflegeversicherung: 1,8 Prozent (zuzüglich 0,6 Prozent Kinderlosen-Zuschlag, Abschläge ab dem zweiten Kind; Sachsen abweichend 2,3 Prozent)
- Rentenversicherung: 9,3 Prozent · Arbeitslosenversicherung: 1,3 Prozent
- Beitragsbemessungsgrenzen: KV/PV 69.750 Euro, RV/AV 101.400 Euro jährlich
Vereinfachungen des Modells
Der Rechner bildet die Standard-Lohnsteuerberechnung ab und erreicht damit eine Genauigkeit von über 99 Prozent. Nicht abgebildet werden individuelle Faktoren wie eingetragene Lohnsteuerfreibeträge, das Faktorverfahren bei Steuerklasse IV, vermögenswirksame Leistungen, betriebliche Altersvorsorge oder Sachbezüge. Die Lohnsteuer wird als Jahreswert ermittelt und auf den Monat heruntergerechnet. Rechtsstand: 2026.
So berechnen Sie Ihr Nettogehalt
In fünf Schritten ermitteln Sie mit unserem Rechner, was von Ihrem Bruttogehalt übrig bleibt.
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Schritt 1: Bruttogehalt eingeben
Tragen Sie Ihr monatliches oder jährliches Bruttogehalt ein. Der Rechner akzeptiert beide Varianten und rechnet automatisch um. Tipp: Verwenden Sie das Gehalt aus Ihrem Arbeitsvertrag oder Ihrer letzten Gehaltsabrechnung.
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Schritt 2: Steuerklasse und Familienstand wählen
Wählen Sie Ihre Steuerklasse (I bis VI). Falls Sie unsicher sind: Ledige haben Klasse I, Alleinerziehende Klasse II, Verheiratete standardmäßig Klasse IV. Geben Sie außerdem an, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind und wie viele Kinderfreibeträge Sie haben.
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Schritt 3: Bundesland und Krankenkasse auswählen
Ihr Bundesland beeinflusst die Kirchensteuer (8 oder 9 Prozent) und die Pflegeversicherung (Sonderregelung Sachsen). Wählen Sie anschließend Ihre Krankenkasse aus 26 hinterlegten Kassen oder geben Sie den Zusatzbeitrag manuell ein.
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Schritt 4: Erweiterte Optionen anpassen
Für ein präziseres Ergebnis können Sie weitere Angaben machen: GKV oder PKV, Kinderfreibeträge, Elterneigenschaft für die Pflegeversicherung und den Abrechnungszeitraum (monatlich oder jährlich). Der Gehaltsverhandlungs-Modus zeigt, was eine Gehaltserhöhung netto bringt.
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Schritt 5: Ergebnis analysieren
Das Wasserfall-Diagramm schlüsselt jeden einzelnen Abzug transparent auf: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, KV, PV, RV und AV. Nutzen Sie den Jahresvergleich 2025/2026, um zu sehen, wie sich die gesetzlichen Änderungen auf Ihr Netto auswirken.
Steuerklassen im Überblick
Die Steuerklasse bestimmt maßgeblich, wie viel Lohnsteuer monatlich von Ihrem Gehalt einbehalten wird. In Deutschland gibt es sechs Steuerklassen, die sich nach Familienstand, Beschäftigungsverhältnis und auf Antrag zuweisen lassen.
Steuerklasse I – Ledige und Geschiedene
Steuerklasse I gilt für ledige, geschiedene, verwitwete (nach dem zweiten Kalenderjahr) und dauernd getrennt lebende Arbeitnehmer. Sie erhalten den vollen Grundfreibetrag von 12.348 Euro (2026) und den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Steuerklasse I ist die Standardklasse für alle Alleinstehenden ohne weitere Beschäftigungsverhältnisse.
Steuerklasse II – Alleinerziehende
Alleinerziehende erhalten in Steuerklasse II zusätzlich zum Grundfreibetrag den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 Euro. Voraussetzung: Mindestens ein Kind lebt im Haushalt und ist dort mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Keine weitere volljährige Person darf im Haushalt leben, die als Haushaltsangehöriger infrage kommt.
Steuerklasse III – Verheiratete (höherverdienender Partner)
Steuerklasse III bietet den doppelten Grundfreibetrag und damit die geringsten monatlichen Steuerabzüge. Sie ist sinnvoll für verheiratete Arbeitnehmer, deren Partner entweder kein Einkommen hat oder Steuerklasse V wählt. Typisches Beispiel: Ein Partner verdient 5.000 Euro brutto, der andere 1.500 Euro. Der besserverdienende Partner wählt Klasse III, der andere Klasse V.
Steuerklasse IV – Verheiratete (gleiche Einkommen)
Steuerklasse IV erhalten verheiratete Arbeitnehmer standardmäßig, wenn beide Partner berufstätig sind. Die Abzüge entsprechen denen der Steuerklasse I. Diese Kombination eignet sich besonders, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen. Seit 2010 gibt es zusätzlich das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor), das die Steuerlast bereits während des Jahres gerechter verteilt.
Steuerklasse V – Verheiratete (geringerverdienender Partner)
Steuerklasse V kennt keinen Grundfreibetrag und rechnet nach dem Sondertarif des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG – die monatlichen Abzüge fallen deshalb deutlich höher aus als in Klasse I oder IV. Sie wird typischerweise vom geringer verdienenden Partner in Kombination mit Steuerklasse III gewählt. Wichtig: Die Steuerklassenwahl III/V ist eine reine Verteilungsfrage. Die jährliche Gesamtsteuerlast des Ehepaares ändert sich dadurch nicht – es wird bei der Steuererklärung verrechnet.
Steuerklasse VI – Zweitjob
Steuerklasse VI gilt für jedes weitere Beschäftigungsverhältnis neben dem Hauptjob. Sie hat weder Grundfreibetrag noch Pauschbeträge, weshalb die Abzüge hier am höchsten sind. Minijobs bis 603 Euro (Stand 2026) sind davon ausgenommen – sie bleiben pauschal versteuert.
Steuerklassenwechsel
Ehepaare können ihre Steuerklassenkombination seit 2020 mehrfach im Jahr wechseln (§ 39 Abs. 6 EStG) – die frühere Beschränkung auf einen Wechsel pro Jahr ist entfallen. Ein Antrag wirkt ab dem Folgemonat; damit er sich noch im laufenden Jahr auswirkt, muss er bis zum 30. November gestellt werden. Der Antrag erfolgt beim zuständigen Finanzamt.
Entscheidender Unterschied: Netto Partner A (monatlich)
- Steuerklasse III/V
- ca. 3.513 Euro (Klasse III)
- Steuerklasse IV/IV
- ca. 3.133 Euro (Klasse IV)
Netto Partner B (monatlich)
- Steuerklasse III/V
- ca. 1.492 Euro (Klasse V)
- Steuerklasse IV/IV
- ca. 1.770 Euro (Klasse IV)
Entscheidender Unterschied: Haushaltsnetto gesamt
- Steuerklasse III/V
- ca. 5.005 Euro
- Steuerklasse IV/IV
- ca. 4.903 Euro
Steuernachzahlung bei Erklärung
- Steuerklasse III/V
- Möglich (je nach Differenz)
- Steuerklasse IV/IV
- Unwahrscheinlich
Jahressteuer gesamt (nach Erklärung)
- Steuerklasse III/V
- Identisch
- Steuerklasse IV/IV
- Identisch
Empfehlung
- Steuerklasse III/V
- Einkommensdifferenz über 60/40
- Steuerklasse IV/IV
- Ähnliche Einkommen oder Nachzahlung vermeiden
Vergleich der Steuerklassenkombinationen bei einem Ehepaar (Partner A: 5.000 Euro brutto, Partner B: 2.500 Euro brutto, keine Kinder, GKV mit 2,9 % Zusatzbeitrag, 2026)
Sozialversicherungsbeiträge 2026
Neben der Lohnsteuer werden vom Bruttogehalt die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge in der Regel hälftig. Die folgenden Werte zeigen jeweils den Arbeitnehmeranteil, also den Betrag, der tatsächlich von Ihrem Gehalt abgeht.
Krankenversicherung (KV)
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, wovon Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent tragen. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,45 Prozent). Je nach Krankenkasse variiert dieser Zusatzbeitrag erheblich – von rund 2,2 bis über 4,3 Prozent. Ein Krankenkassenwechsel kann Ihnen daher mehrere Hundert Euro im Jahr sparen.
Pflegeversicherung (PV)
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,8 Prozent). Kinderlose Arbeitnehmer ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,6 Prozent, insgesamt also 2,4 Prozent Arbeitnehmeranteil. Eltern mit zwei oder mehr Kindern unter 25 Jahren erhalten dagegen Abschläge: Ab dem zweiten Kind reduziert sich der Beitrag um je 0,25 Prozent, maximal jedoch um 1,0 Prozent. In Sachsen gilt eine abweichende Verteilung: Arbeitnehmer tragen dort 2,3 Prozent und Arbeitgeber 1,3 Prozent.
Rentenversicherung (RV)
Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 9,3 Prozent). Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro im Monat) – bundeseinheitlich, da die Angleichung Ost/West abgeschlossen ist.
Arbeitslosenversicherung (AV)
Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent (Arbeitnehmeranteil: 1,3 Prozent). Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht der der Rentenversicherung: 101.400 Euro jährlich.
| Rechengröße | Jahreswert 2026 | Monatswert 2026 |
|---|---|---|
| BBG Kranken- und Pflegeversicherung | 69.750 € | 5.812,50 € |
| BBG Renten- und Arbeitslosenversicherung | 101.400 € | 8.450 € |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG/Versicherungspflichtgrenze) | 77.400 € | 6.450 € |
| Grundfreibetrag Einkommensteuer | 12.348 € | 1.029 € |
| Soli-Freigrenze (Einzelveranlagung) | 20.350 € | – |
| Durchschnittlicher KV-Zusatzbeitrag | 2,9 % | – |
Was ändert sich 2026?
Das Steuerjahr 2026 bringt mehrere Änderungen, die sich direkt auf Ihr Nettogehalt auswirken. Unser Rechner bildet alle neuen Werte ab und zeigt Ihnen im Jahresvergleich die konkreten Auswirkungen.
Höherer Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag steigt von 12.096 Euro (2025) auf 12.348 Euro (2026). Das bedeutet: 252 Euro mehr Einkommen bleiben steuerfrei. Zusammen mit der Verschiebung der Tarifeckwerte ergibt sich bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro monatlich eine Steuerentlastung von etwa 10 bis 15 Euro pro Monat.
Neue Soli-Freigrenzen
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt auf 20.350 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 Euro (Zusammenveranlagung). Damit zahlen rund 90 Prozent aller Arbeitnehmer keinen Soli mehr. Erst ab einer Lohnsteuer oberhalb dieser Schwelle wird der Zuschlag von 5,5 Prozent fällig – und auch dann zunächst in einer Gleitzone gemildert.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die BBG für Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 69.750 Euro jährlich. Die BBG für Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 101.400 Euro – erstmals bundeseinheitlich ohne Unterschied zwischen Ost und West. Das bedeutet: Wer über der alten Grenze verdient, zahlt 2026 etwas mehr Sozialabgaben.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
Die JAEG steigt auf 77.400 Euro (6.450 Euro monatlich). Erst ab diesem regelmäßigen Bruttoeinkommen können Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechseln. Wer 2025 noch knapp über der Grenze lag, könnte 2026 wieder versicherungspflichtig in der GKV werden.
Höherer KV-Zusatzbeitrag
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt 2026 auf 2,9 Prozent (Vorjahr: 2,5 Prozent). Dieser Anstieg frisst einen Teil der Steuerentlastungen wieder auf. Ein Kassenwechsel kann sich daher besonders 2026 lohnen, da die Unterschiede zwischen den Kassen bis zu 2,2 Prozentpunkte betragen.
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So können Sie Ihr Netto erhöhen
Zwischen Brutto und Netto liegen zahlreiche Stellschrauben. Mit diesen sechs Strategien behalten Sie mehr von Ihrem Gehalt – legal und ohne Gehaltserhöhung.
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Steuerklasse optimieren
Verheiratete Paare sollten regelmäßig prüfen, ob ihre Steuerklassenkombination noch optimal ist. Ein Wechsel von IV/IV auf III/V kann mehrere Hundert Euro monatlich mehr Netto bringen. Nutzen Sie unseren Rechner, um beide Varianten durchzuspielen.
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Freibeträge beim Finanzamt eintragen lassen
Wer hohe Werbungskosten (über 1.230 Euro), Fahrtkosten oder doppelte Haushaltsführung hat, kann einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen. Dieser wird direkt bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Der Antrag ist ab Oktober für das Folgejahr möglich.
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Krankenkasse wechseln
Der Zusatzbeitrag variiert 2026 zwischen 2,18 und über 4,3 Prozent. Bei 4.000 Euro brutto macht der Unterschied schnell 30 bis 50 Euro monatlich aus. Ein Kassenwechsel ist nach der Bindefrist jederzeit mit zwei Monaten Kündigungsfrist möglich.
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Betriebliche Altersvorsorge nutzen
Beiträge zur bAV werden vom Bruttogehalt abgezogen, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Bis zu 302 Euro monatlich (2026) sind steuer- und sozialabgabenfrei. Ihr Arbeitgeber muss mindestens 15 Prozent zuschießen.
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Sachbezüge und steuerfreie Extras verhandeln
Statt einer Gehaltserhöhung können steuerfreie Sachbezüge attraktiver sein: Jobticket (steuerfrei), Dienstrad-Leasing (0,25 Prozent Versteuerung), Essenszuschüsse (bis 7,23 Euro pro Arbeitstag) oder Sachbezüge bis 50 Euro monatlich.
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Steuererklärung abgeben
Rund 12 Millionen Arbeitnehmer verschenken jedes Jahr Geld, weil sie keine Steuererklärung abgeben. Die durchschnittliche Erstattung liegt bei rund 1.100 Euro. Die Abgabefrist für 2025 endet am 31. Juli 2026.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt. Alle Angaben basieren auf dem für 2026 geltenden Rechtsstand (Stand: Juli 2026).