Wer nach dem Renteneintritt in der KVdR pflichtversichert ist
Mit dem Rentenbeginn endet die Mitgliedschaft als Beschäftigter, und die Krankenversicherung wird neu geregelt. Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und sie beantragt hat, wird in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert — vorausgesetzt, die sogenannte Vorversicherungszeit ist erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Diese Vorversicherungszeit prüft die Krankenkasse rückwirkend über das gesamte Erwerbsleben: Vom ersten Tag der erstmaligen Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung wird die zweite Hälfte dieses Zeitraums betrachtet. In mindestens neun Zehnteln dieser zweiten Hälfte müssen Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein — als Mitglied oder familienversichert. Ob Sie Beiträge selbst gezahlt haben, spielt dabei keine Rolle.
Kindererziehung wird berücksichtigt: Für jedes Kind rechnet die Kasse pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit an (§ 5 Abs. 2 SGB V). Diese Regelung hilft vor allem Menschen, die nach längerer Familienzeit privat versichert waren und sonst knapp an der Neun-Zehntel-Hürde scheitern würden.
Was die Krankenversicherung als Rentner kostet
Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent (§ 241 SGB V). Auf Ihre gesetzliche Rente zahlen Sie davon die Hälfte, also 7,3 Prozent; die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger (§ 249a SGB V). Seit 2019 gilt dieselbe Teilung für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Beides wird direkt von der Rente einbehalten und abgeführt — Sie erhalten den Nettobetrag.
Bei der Pflegeversicherung ist es anders: Deren Beitrag von derzeit 3,6 Prozent tragen Rentnerinnen und Rentner allein. Wer keine Kinder hat und über 23 ist, zahlt einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten; ab dem zweiten Kind sinkt der Satz gestaffelt.
Der Unterschied zwischen den Kassen liegt allein im Zusatzbeitrag — und weil er hälftig getragen wird, wirkt er auf die Rente genauso wie zuvor auf den Lohn. Die aktuellen Werte aller bundesweit geöffneten Kassen stehen im Krankenkassen-Vergleich.
Entscheidender Unterschied: Krankenversicherung
- Gesetzliche Rente
- 7,3 % Ihr Anteil, 7,3 % Rentenversicherung
- Betriebsrente und Versorgungsbezüge
- 14,6 % allein von Ihnen
Entscheidender Unterschied: Zusatzbeitrag
- Gesetzliche Rente
- hälftig geteilt
- Betriebsrente und Versorgungsbezüge
- in voller Höhe von Ihnen
Pflegeversicherung
- Gesetzliche Rente
- allein von Ihnen
- Betriebsrente und Versorgungsbezüge
- allein von Ihnen
Entscheidender Unterschied: Freibetrag
- Gesetzliche Rente
- keiner
- Betriebsrente und Versorgungsbezüge
- ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße, nur der übersteigende Teil ist beitragspflichtig
Abführung
- Gesetzliche Rente
- Rentenversicherung behält ein
- Betriebsrente und Versorgungsbezüge
- die auszahlende Stelle behält ein
Wie unterschiedliche Alterseinkünfte in der KVdR verbeitragt werden (Stand: 2026)
Betriebsrenten: der Punkt, der am häufigsten überrascht
Versorgungsbezüge — Betriebsrenten, Leistungen aus Pensionskassen und Direktversicherungen — werden in der KVdR mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz belegt, und diesen tragen Sie allein (§ 250 Abs. 1 SGB V). Wer jahrzehntelang nur den halben Satz vom Lohn kannte, rechnet damit selten.
Seit 2020 gibt es dafür einen Freibetrag: Beitragspflichtig ist nur der Teil des Versorgungsbezugs, der ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 226 Abs. 2 SGB V). Der Wert der Bezugsgröße wird jedes Jahr angepasst; Ihre Krankenkasse nennt ihn auf Nachfrage. Wichtig ist die Systematik: Es ist ein Freibetrag, keine Freigrenze — überschreiten Sie ihn, wird nicht der ganze Bezug beitragspflichtig, sondern nur der übersteigende Teil.
In der Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht. Dort greift weiterhin eine Freigrenze, und wird sie überschritten, ist der gesamte Versorgungsbezug beitragspflichtig.
Eine einmalige Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung wird nicht auf einen Schlag verbeitragt, sondern rechnerisch auf zehn Jahre verteilt. Der so ermittelte Monatsbetrag zählt zehn Jahre lang als Versorgungsbezug.
Wenn die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist
Dann gibt es keine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR, und Sie haben zwei Wege.
Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse. Beiträge fallen dann auf alle Einnahmen an — Rente, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen, Kapitalerträge — bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Auf die gesetzliche Rente zahlen Sie hier zunächst den vollen Satz, erhalten aber vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes (§ 106 SGB VI). Unterm Strich sind Sie bei der Rente damit ähnlich gestellt wie ein Pflichtversicherter; der Unterschied liegt bei den übrigen Einnahmen.
Private Krankenversicherung. Auch hier zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss, allerdings höchstens die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags. Ob das günstiger ist, hängt vom Tarif ab und davon, wie stark der Beitrag im Alter steigt. Wer bereits privat versichert ist, sollte vor dem Renteneintritt prüfen, ob ein interner Tarifwechsel den Beitrag senkt.
Die Kasse können Sie auch als Rentner wechseln
Die freie Kassenwahl gilt unverändert (§ 173 SGB V). Es gibt keine Altersgrenze, keine Gesundheitsprüfung und keinen Nachteil beim Leistungsanspruch: Die Pflichtleistungen sind bei allen gesetzlichen Kassen identisch.
Sie sind zwölf Monate an Ihre Kasse gebunden, danach gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende (§ 175 SGB V). Erhöht Ihre Kasse den Zusatzbeitrag, entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Die neue Kasse übernimmt die Abmeldung bei der alten.
Neben dem Beitrag lohnt der Blick auf die Satzungsleistungen. Im Alter werden andere Leistungen wichtig als im Berufsleben — etwa Zuschüsse zu professioneller Zahnreinigung, zu Osteopathie oder zu Sehhilfen.
Häufige Fragen
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Nein, ein eigener Antrag ist nicht nötig. Mit Ihrem Rentenantrag prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR besteht, und fordert dafür die Versicherungszeiten bei Ihrer Krankenkasse an. Sie erhalten anschließend eine Mitteilung über das Ergebnis.
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Ja. Für die Neun-Zehntel-Regel zählt jede Zeit, in der Sie gesetzlich versichert waren — auch als beitragsfrei familienversichertes Mitglied. Eigene Beitragszahlungen sind nicht erforderlich.
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Ja, auf den Teil oberhalb des Freibetrags. Versorgungsbezüge unterliegen dem vollen allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des vollen Zusatzbeitrags, und Sie tragen ihn allein. Seit 2020 bleibt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße beitragsfrei — als Freibetrag, nicht als Freigrenze.
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Als Pflichtmitglied in der KVdR bleiben sie beitragsfrei — verbeitragt werden nur Rente, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen. Als freiwilliges Mitglied dagegen zählen grundsätzlich alle Einnahmen zur Beitragsbemessung. Das ist der wirtschaftlich größte Unterschied zwischen beiden Status.
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Als Pflichtmitglied der KVdR ist das nur über eine Befreiung möglich, und die ist an enge Voraussetzungen geknüpft und unwiderruflich. Hinzu kommt, dass der Beitrag beim Neuabschluss im höheren Alter entsprechend kalkuliert wird. In aller Regel ist der Wechsel in die PKV zum Rentenbeginn kein Weg, den Beitrag zu senken.
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Beschäftigung neben der Rente ist möglich. Auf das Arbeitsentgelt zahlen Sie Beiträge wie zuvor, mit Arbeitgeberanteil. Ein Minijob bleibt für Sie beitragsfrei; dort zahlt der Arbeitgeber pauschal.
Quellen
Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 226 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 249a SGB V – Tragung der Beiträge aus Renten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 250 SGB V – Tragung der Beiträge durch das Mitglied, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 106 SGB VI – Zuschuss zur Krankenversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026