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Satzungsleistung

Eine freiwillige Zusatzleistung, die eine Krankenkasse über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinaus anbietet. Sie unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.

Auch:

Eine Satzungsleistung ist eine Leistung, die eine gesetzliche Krankenkasse freiwillig gewährt, weil sie sie in ihrer eigenen Satzung verankert hat. Die Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 6 SGB V. Danach darf eine Kasse zusätzliche, vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität vorsehen – und zwar nicht beliebig, sondern nur in den Bereichen, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt.

Diese Bereiche nennt § 11 Abs. 6 SGB V: medizinische Vorsorge und Rehabilitation (§§ 23, 40), Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 24d), künstliche Befruchtung (§ 27a), zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz (§ 28 Abs. 2), nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel (§ 34 Abs. 1), Heilmittel (§ 32), Hilfsmittel (§ 33), digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a), häusliche Krankenpflege (§ 37), Haushaltshilfe (§ 38) sowie Leistungen nicht zugelassener Leistungserbringer. Alles außerhalb dieser Liste kann eine Kasse nicht als Satzungsleistung anbieten. Die Satzung muss zudem Art, Dauer und Umfang der Leistung bestimmen und Qualitätsanforderungen regeln; die Ausgaben sind in der Rechnungslegung gesondert auszuweisen.

Abgrenzung zur Pflichtleistung. Eine Pflichtleistung steht im Gesetz und ist bei jeder Kasse identisch. Eine Satzungsleistung steht in der Satzung einer einzelnen Kasse, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 195 Abs. 1 SGB V) und kann durch Satzungsänderung wieder entfallen. Ein einmal gewährter Zuschuss begründet deshalb keinen dauerhaften Anspruch. Nicht zu verwechseln ist die Satzungsleistung außerdem mit einer IGeL-Leistung: Die zahlen Sie in jedem Fall selbst.

Zwei benachbarte Instrumente. Das Bonusprogramm ist keine Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB V, sondern steht in § 65a SGB V: Die Kasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte für Früherkennung, Vorsorge oder Schutzimpfungen einen Bonus erhalten. Wahltarife nach § 53 SGB V sind wiederum etwas Drittes – sie verändern Beitrag oder Selbstbehalt und binden Sie je nach Tarif ein oder drei Jahre an die Kasse (§ 53 Abs. 8 SGB V). Wer wegen guter Satzungsleistungen wechselt, sollte deshalb prüfen, ob er dabei zugleich in einen Wahltarif einsteigt.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Kassenwechsel. Da der Pflichtkatalog überall gleich ist, entscheiden über den tatsächlichen Leistungsunterschied fast nur die Satzungsleistungen und der Zusatzbeitrag. Typische Beispiele sind Zuschüsse zur professionellen Zahnreinigung, zu Osteopathie, zu Reiseimpfungen oder eine erweiterte Kostenübernahme bei künstlicher Befruchtung. Praxisbeispiel: Ein Paar mit Kinderwunsch stößt bei zwei Kassen mit identischem Zusatzbeitrag auf sehr unterschiedliche Zuschüsse zur IVF – der Unterschied kommt allein aus der Satzung, nicht aus dem Gesetz.

Worauf Sie achten sollten. Werbeaussagen nennen oft nur den Höchstbetrag. Maßgeblich ist der Satzungstext: Er regelt Höhe, Intervall, Vorleistungspflicht und häufig eine Mindestmitgliedschaftsdauer. Jede Kasse veröffentlicht ihre Satzung auf ihrer Website; im Zweifel gilt der dortige Wortlaut, nicht die Leistungsbroschüre. Zwei Punkte lohnen dabei immer eine Nachfrage: ob die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn beantragt werden muss und ob nur bestimmte, von der Kasse anerkannte Leistungserbringer abgerechnet werden dürfen. An diesen beiden Formalien scheitern in der Praxis die meisten Erstattungen – nicht am Anspruch selbst.

Rechtsgrundlage: § 11 Abs. 6 und § 195 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; ergänzend die Satzungen der einzelnen Kassen und die Erläuterungen des GKV-Spitzenverbands. Stand: August 2026.