Kündigen können Sie — nur nicht ins Leere
Die private Krankenvollversicherung lässt sich kündigen, aber nicht ersatzlos. In Deutschland besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung; eine Kündigung wird deshalb nur wirksam, wenn Sie einen Nachweis über eine Anschlussversicherung vorlegen (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter, unabhängig davon, was in Ihrem Kündigungsschreiben steht.
Das ist der Punkt, an dem die meisten Kündigungen tatsächlich scheitern — nicht an der Frist, sondern daran, dass es kein Ziel gibt, in das man wechseln könnte.
Die drei Kündigungswege
Die ordentliche Kündigung ist zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich, mit einer Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 1 VVG). Das Versicherungsjahr entspricht meist, aber nicht immer dem Kalenderjahr — maßgeblich ist Ihr Versicherungsschein. Innerhalb der ersten beiden Vertragsjahre kann der Versicherer diese Kündigung ausschließen.
Die Kündigung wegen Versicherungspflicht greift, wenn Sie gesetzlich versicherungspflichtig werden — etwa weil Ihr Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt oder Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Dann können Sie rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, wenn Sie das innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Versäumen Sie diese Frist, wirkt die Kündigung erst zum Monatsende nach Zugang.
Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung gibt Ihnen nach § 205 Abs. 4 VVG zwei Monate ab Zugang der Anpassungsmitteilung Zeit, zum Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen. Auch hier gilt die Nachweispflicht: ohne Anschlussversicherung keine Wirkung.
Entscheidender Unterschied: Alterungsrückstellungen
- Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Wandern vollständig in den neuen Tarif
- Kündigung und Wechsel des Versicherers
- Verträge ab 2009: nur der Übertragungswert in Höhe des Basistarifs. Ältere Verträge: bleiben vollständig zurück
Entscheidender Unterschied: Gesundheitsprüfung
- Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Entfällt bei gleichartigem Leistungsniveau
- Kündigung und Wechsel des Versicherers
- Vollständig, mit dem heutigen Gesundheitszustand
Entscheidender Unterschied: Anspruch
- Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Gesetzliches Recht, der Versicherer muss annehmen
- Kündigung und Wechsel des Versicherers
- Der neue Versicherer darf ablehnen
Beitrag
- Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Sinkt entsprechend dem Zieltarif
- Kündigung und Wechsel des Versicherers
- Anfangs oft niedriger, weil neu kalkuliert — die verlorenen Rückstellungen wirken erst später
Was beim internen Wechsel anders läuft als beim Anbieterwechsel (Stand: 2026)
Warum ein Anbieterwechsel selten lohnt
Alterungsrückstellungen sind das Kapital, das Ihre Beiträge im Alter dämpfen soll. Bei einem Wechsel des Versicherers wandert davon höchstens der Übertragungswert mit — und der bemisst sich am Basistarif, nicht an Ihrem tatsächlichen Tarif. Bei Verträgen, die vor 2009 geschlossen wurden, bleibt der gesamte Betrag beim alten Versicherer.
Hinzu kommt die erneute Gesundheitsprüfung. Was seit Vertragsbeginn an Diagnosen dazugekommen ist, wird jetzt bewertet — mit Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung.
Deshalb führt der Weg bei einem zu hohen Beitrag zuerst durch das eigene Haus: Der Tarifwechsel nach § 204 VVG erhält die Rückstellungen vollständig und verlangt bei gleichartigem Leistungsniveau keine neue Gesundheitsprüfung. Was der Beitrag überhaupt abbildet, steht unter Was die PKV kostet.
Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse
Die Rückkehr ist keine Frage der Kündigung, sondern der Versicherungspflicht. Sie entsteht, wenn Ihr regelmäßiges Bruttoentgelt als Angestellter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder wenn eine Familienversicherung über den Ehepartner möglich wird.
Ab dem 55. Lebensjahr wird dieser Weg durch § 6 Abs. 3a SGB V weitgehend versperrt: Wer die Altersgrenze überschritten hat und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, bleibt versicherungsfrei — auch dann, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht sonst erfüllt wären. Die Grundsatzfrage zwischen beiden Systemen behandelt PKV oder GKV.
Für Selbstständige gelten eigene Regeln, weil bei ihnen keine Versicherungspflicht aus Beschäftigung entstehen kann — dazu PKV für Selbstständige.
Häufige Fragen
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Nein. In Deutschland besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie eine Anschlussversicherung nachweisen (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne Nachweis läuft der Vertrag weiter, und die Beiträge laufen mit.
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Zwei Monate ab Zugang der Mitteilung, gekündigt werden kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung (§ 205 Abs. 4 VVG). Heben Sie den Umschlag oder die E-Mail auf: Der Zugang bestimmt den Fristbeginn.
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Beim internen Tarifwechsel wandern sie vollständig mit. Beim Wechsel des Versicherers wandert bei Verträgen ab 2009 nur der Übertragungswert in Höhe des Basistarifs mit; bei älteren Verträgen bleibt der gesamte Betrag beim bisherigen Versicherer.
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Wenn Ihr regelmäßiges Bruttoentgelt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, entsteht Versicherungspflicht und damit die Rückkehr. Zeigen Sie das binnen drei Monaten an, wirkt die Kündigung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht (§ 205 Abs. 2 VVG). Ab 55 Jahren greift die Sperre des § 6 Abs. 3a SGB V.
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Ja. Zusatzbausteine wie Krankentagegeld oder stationäre Wahlleistungen lassen sich in der Regel einzeln kündigen, ohne den Vollversicherungsschutz anzutasten. Bedenken Sie aber, dass der spätere Wiedereinschluss eine erneute Gesundheitsprüfung auslöst.
Quellen
Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 193 VVG – Versicherte Person, Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026