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PKV kündigen: Fristen, Wege und Fallstricke

Die PKV lässt sich kündigen, aber nicht ersatzlos: Ohne Nachweis einer Anschlussversicherung wird die Kündigung nicht wirksam. Welche drei Wege es gibt, welche Fristen laufen und warum der interne Tarifwechsel meist die bessere Wahl ist.
Von Ressort Krankenversicherung Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Ordentlich kündigen können Sie zum Ende jedes Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 1 VVG). Wirksam wird die Kündigung aber erst, wenn Sie binnen zwei Monaten nachweisen, dass die versicherte Person lückenlos anderweitig versichert ist (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter – unabhängig davon, was im Kündigungsschreiben steht.

Welcher Weg wann gilt
Ordentliche Kündigung Zum Ende des Versicherungsjahres, drei Monate Frist (§ 205 Abs. 1 VVG)
Nach einer Beitragserhöhung Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung (§ 205 Abs. 4 VVG)
Bei eintretender Versicherungspflicht Rückwirkende Kündigung zum Eintritt der Versicherungspflicht, wenn Sie das binnen drei Monaten anzeigen (§ 205 Abs. 2 VVG)

Ausser wenn

  • Die ordentliche Kündigung steht unter dem Vorbehalt einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer (§ 205 Abs. 1 VVG) – in den ersten Vertragsjahren kann sie ausgeschlossen sein.
  • Beim Wechsel zu einem anderen Versicherer bleiben die Alterungsrückstellungen ganz oder überwiegend zurück, und es steht eine neue Gesundheitsprüfung an.
  • Prüfen Sie zuerst den internen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Er erhält die Rückstellungen und verlangt bei gleichartigem Schutz keine neue Gesundheitsprüfung.

Kündigen können Sie — nur nicht ins Leere

Die private Krankenvollversicherung lässt sich kündigen, aber nicht ersatzlos. In Deutschland besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung; eine Kündigung wird deshalb nur wirksam, wenn Sie einen Nachweis über eine Anschlussversicherung vorlegen (§ 205 Abs. 6 VVG). Ohne diesen Nachweis läuft der Vertrag weiter, unabhängig davon, was in Ihrem Kündigungsschreiben steht.

Das ist der Punkt, an dem die meisten Kündigungen tatsächlich scheitern — nicht an der Frist, sondern daran, dass es kein Ziel gibt, in das man wechseln könnte.

Die drei Kündigungswege

Die ordentliche Kündigung ist zum Ablauf des Versicherungsjahres möglich, mit einer Frist von drei Monaten (§ 205 Abs. 1 VVG). Das Versicherungsjahr entspricht meist, aber nicht immer dem Kalenderjahr — maßgeblich ist Ihr Versicherungsschein. Innerhalb der ersten beiden Vertragsjahre kann der Versicherer diese Kündigung ausschließen.

Die Kündigung wegen Versicherungspflicht greift, wenn Sie gesetzlich versicherungspflichtig werden — etwa weil Ihr Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt oder Sie Arbeitslosengeld I beziehen. Dann können Sie rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, wenn Sie das innerhalb von drei Monaten anzeigen (§ 205 Abs. 2 VVG). Versäumen Sie diese Frist, wirkt die Kündigung erst zum Monatsende nach Zugang.

Das Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung gibt Ihnen nach § 205 Abs. 4 VVG zwei Monate ab Zugang der Anpassungsmitteilung Zeit, zum Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen. Auch hier gilt die Nachweispflicht: ohne Anschlussversicherung keine Wirkung.

Entscheidender Unterschied: Alterungsrückstellungen

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Wandern vollständig in den neuen Tarif
Kündigung und Wechsel des Versicherers
Verträge ab 2009: nur der Übertragungswert in Höhe des Basistarifs. Ältere Verträge: bleiben vollständig zurück

Entscheidender Unterschied: Gesundheitsprüfung

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Entfällt bei gleichartigem Leistungsniveau
Kündigung und Wechsel des Versicherers
Vollständig, mit dem heutigen Gesundheitszustand

Entscheidender Unterschied: Anspruch

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Gesetzliches Recht, der Versicherer muss annehmen
Kündigung und Wechsel des Versicherers
Der neue Versicherer darf ablehnen

Beitrag

Interner Tarifwechsel (§ 204 VVG)
Sinkt entsprechend dem Zieltarif
Kündigung und Wechsel des Versicherers
Anfangs oft niedriger, weil neu kalkuliert — die verlorenen Rückstellungen wirken erst später

Was beim internen Wechsel anders läuft als beim Anbieterwechsel (Stand: 2026)

Warum ein Anbieterwechsel selten lohnt

Alterungsrückstellungen sind das Kapital, das Ihre Beiträge im Alter dämpfen soll. Bei einem Wechsel des Versicherers wandert davon höchstens der Übertragungswert mit — und der bemisst sich am Basistarif, nicht an Ihrem tatsächlichen Tarif. Bei Verträgen, die vor 2009 geschlossen wurden, bleibt der gesamte Betrag beim alten Versicherer.

Hinzu kommt die erneute Gesundheitsprüfung. Was seit Vertragsbeginn an Diagnosen dazugekommen ist, wird jetzt bewertet — mit Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung.

Deshalb führt der Weg bei einem zu hohen Beitrag zuerst durch das eigene Haus: Der Tarifwechsel nach § 204 VVG erhält die Rückstellungen vollständig und verlangt bei gleichartigem Leistungsniveau keine neue Gesundheitsprüfung. Was der Beitrag überhaupt abbildet, steht unter Was die PKV kostet.

Der Weg zurück in die gesetzliche Kasse

Die Rückkehr ist keine Frage der Kündigung, sondern der Versicherungspflicht. Sie entsteht, wenn Ihr regelmäßiges Bruttoentgelt als Angestellter unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt, wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird oder wenn eine Familienversicherung über den Ehepartner möglich wird.

Ab dem 55. Lebensjahr wird dieser Weg durch § 6 Abs. 3a SGB V weitgehend versperrt: Wer die Altersgrenze überschritten hat und in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war, bleibt versicherungsfrei — auch dann, wenn die Voraussetzungen der Versicherungspflicht sonst erfüllt wären. Die Grundsatzfrage zwischen beiden Systemen behandelt PKV oder GKV.

Für Selbstständige gelten eigene Regeln, weil bei ihnen keine Versicherungspflicht aus Beschäftigung entstehen kann — dazu PKV für Selbstständige.

Häufige Fragen

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 204 VVG – Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  3. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  4. § 193 VVG – Versicherte Person, Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026

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