Zum Inhalt springen

Fragen zum Vergleich? Wir antworten kostenlos und unabhängig.

Kontakt aufnehmen

Familienversicherung

Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern, Lebenspartnern und Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie endet, sobald das eigene Einkommen die Grenze überschreitet.

Auch:

Die Familienversicherung nach § 10 SGB V versichert Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds ohne eigenen Beitrag mit. Sie ist kein Vertrag, sondern ein gesetzlicher Status: Liegen die Voraussetzungen vor, besteht die Versicherung; fallen sie weg, endet sie automatisch. § 25 SGB XI überträgt dieselbe Systematik auf die Pflegeversicherung, sodass beide Zweige gemeinsam abgedeckt sind.

Fünf Voraussetzungen nennt § 10 Abs. 1 SGB V. Der Angehörige muss seinen Wohnsitz im Inland haben, darf nicht selbst versicherungspflichtig oder freiwillig versichert sein, darf nicht versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein, darf nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sein und darf keine Einkünfte über der Einkommensgrenze haben. Alle fünf müssen zugleich erfüllt sein – ein einziger Ausschlussgrund genügt.

Die Einkommensgrenze 2026. Zulässig ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von höchstens einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße beträgt 2026 47.460 Euro im Jahr, also 3.955 Euro im Monat; ein Siebtel davon sind 565 Euro. Für Angehörige, die einen Minijob ausüben, gilt stattdessen die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Wer also 580 Euro aus einem Minijob bezieht, bleibt familienversichert; dieselben 580 Euro aus einer selbstständigen Nebentätigkeit beenden die Mitversicherung. Gesamteinkommen meint dabei die Summe der Einkünfte im Sinne des Steuerrechts, bei Renten den Zahlbetrag.

Altersgrenzen für Kinder staffelt § 10 Abs. 2 SGB V: bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Bedingung, bis zum 23. Geburtstag, solange das Kind nicht erwerbstätig ist, und bis zum 25. Geburtstag während Schul- oder Berufsausbildung oder eines Jugendfreiwilligendienstes. Wird die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst oder den freiwilligen Wehrdienst unterbrochen, verlängert sich die Mitversicherung um dessen Dauer über das 25. Lebensjahr hinaus. Bei einer Behinderung, die den eigenen Unterhalt dauerhaft ausschließt, entfällt die Altersgrenze ganz.

Der Ausschluss nach § 10 Abs. 3 SGB V überrascht viele Familien. Kinder sind nicht mitversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehe- oder Lebenspartner des Mitglieds keiner gesetzlichen Kasse angehört, sein Gesamteinkommen ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt – 2026 also 6.450 Euro im Monat – und zugleich höher ist als das Gesamteinkommen des gesetzlich versicherten Elternteils. Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Verdient der privat versicherte Elternteil weniger als der gesetzlich versicherte, bleibt das Kind beitragsfrei mitversichert.

Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung. Endet die Familienversicherung, tritt an ihre Stelle meist die freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V – und die kostet. Für sie gilt eine Mindestbemessungsgrundlage: Nach § 240 Abs. 4 SGB V wird je Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße angesetzt, 2026 also rund 1.318 Euro im Monat, auch wenn tatsächlich weniger verdient wird. Aus einer beitragsfreien Mitversicherung wird so ein dreistelliger Monatsbeitrag. Ein zweiter Unterschied: Familienversicherte haben nach § 44 Abs. 2 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld.

Wann der Begriff praktisch wird. Bei Elternzeit, Studienbeginn, Aufnahme eines Minijobs, Heirat oder der Rückkehr aus der privaten Krankenversicherung. Die Kasse prüft den Status regelmäßig und fordert Einkommensnachweise an; melden müssen Sie Änderungen selbst. Greift die Familienversicherung nicht, führen andere Wege in den Versicherungsschutz – nachzulesen unter Krankenversicherung ohne Einkommen.

Rechtsgrundlage: § 10 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie § 25 SGB XI; die Bezugsgröße folgt aus § 18 SGB IV in Verbindung mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, die Geringfügigkeitsgrenze aus § 8 Abs. 1a SGB IV. Stand: August 2026. Ob im Einzelfall Anspruch besteht, stellt Ihre Krankenkasse fest.