Warum die PKV für Beamte der Regelfall ist
Rund 85 Prozent aller Beamten in Deutschland sind privat krankenversichert – und das aus gutem Grund. Das Beihilfesystem des Dienstherrn übernimmt einen erheblichen Teil der Krankheitskosten, sodass Beamte nur den verbleibenden Restanteil privat absichern müssen. Diese Kombination aus Beihilfe und PKV-Restkostentarif macht die private Krankenversicherung für Beamte in den meisten Fällen deutlich günstiger als die gesetzliche Krankenversicherung.
Während ein freiwillig gesetzlich versicherter Beamter mit Besoldungsgruppe A10 monatlich rund 640 bis 665 Euro für die GKV aufbringen müsste, liegt der PKV-Beitrag für einen vergleichbaren Beihilfeergänzungstarif bei etwa 200 bis 350 Euro – je nach Alter, Gesundheitszustand und gewähltem Leistungsniveau. Die Ersparnis beträgt damit rechnerisch rund 290 bis 465 Euro monatlich. Beide Werte sind reine Krankenversicherungsbeiträge: Die Pflegeversicherung fällt in beiden Systemen zusätzlich an und ist hier bewusst auf keiner der beiden Seiten eingerechnet.
Doch die PKV-Landschaft für Beamte ist komplex. Über 30 Versicherungsunternehmen bieten spezielle Beamtentarife an, die sich in Leistungsumfang, Beitragshöhe und Beitragsstabilität erheblich unterscheiden. Eine fundierte Entscheidung erfordert daher einen genauen Vergleich – und ein Verständnis des Beihilfesystems, das den Rahmen vorgibt.
Beihilfe verstehen: Was der Dienstherr übernimmt
Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für seine Beamten, Richter und Versorgungsempfänger. Sie übernimmt einen festgelegten prozentualen Anteil der Krankheitskosten – den sogenannten Beihilfesatz. Den verbleibenden Restanteil müssen Beamte selbst absichern, in der Regel über einen PKV-Beihilfeergänzungstarif.
Der Ablauf in der Praxis: Der Beamte erhält eine ärztliche Rechnung und reicht sie bei zwei Stellen ein: bei der Beihilfestelle seines Dienstherrn (Erstattung des Beihilfeanteils) und bei der PKV (Erstattung des Restkostenanteils). Im Idealfall decken Beihilfe und PKV zusammen 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten.
Die Rechtsgrundlage bildet für Bundesbeamte die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Jedes Bundesland hat eine eigene Landesbeihilfeverordnung, die in wesentlichen Details abweichen kann – insbesondere bei den beihilfefähigen Höchstbeträgen, den Wahlleistungen im Krankenhaus und der Frage, ob eine pauschale Beihilfe als Alternative zur Verfügung steht.
Beihilfefähige Leistungen umfassen unter anderem: ärztliche und zahnärztliche Behandlung nach GOÄ/GOZ, verschreibungspflichtige Arzneimittel, Krankenhausaufenthalte, Heilmittel wie Physiotherapie, Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen, Psychotherapie, Zahnersatz und Schutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung.
Eingeschränkt oder nicht beihilfefähig sind beim Bund: Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer, Heilpraktiker-Leistungen (nur begrenzt), kosmetische Behandlungen, Sehhilfen für Erwachsene (nur ab bestimmten Dioptrien-Werten) und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Einige Bundesländer gewähren hier großzügigere Regelungen.
Beihilfesätze im Überblick: Bund und Länder
Die Höhe des Beihilfesatzes richtet sich nach dem Status des Beamten und seiner familiären Situation. Die folgende Übersicht zeigt die Sätze nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), an der sich die meisten Länder orientieren:
- Beamtenanwärter (ledig, ohne Kinder): 50 Prozent
- Aktive Beamte (ohne oder mit einem Kind): 50 Prozent
- Aktive Beamte (ab zwei Kindern): 70 Prozent
- Ehegatten/eingetragene Lebenspartner (Einkommen unter der Grenze): 70 Prozent
- Berücksichtigungsfähige Kinder: 80 Prozent
- Versorgungsempfänger (Pensionäre): 70 Prozent
- Waisen: 80 Prozent
Pauschale Beihilfe als Alternative – aber nicht in jedem Land: Ein Teil der Bundesländer bietet die sogenannte pauschale Beihilfe an, oft nach ihrem Ursprung „Hamburger Modell“ genannt. Dabei übernimmt der Dienstherr die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags – ähnlich wie ein Arbeitgeberzuschuss in der Privatwirtschaft. Im Gegenzug versichert sich der Beamte freiwillig gesetzlich und verzichtet auf die individuelle Beihilfe.
Stand unserer Prüfung am 1. September 2026 – geprüft an den Landesbeamtengesetzen und den amtlichen Merkblättern und Antragsformularen der Beihilfestellen:
- Pauschale Beihilfe eingeführt: Hamburg (seit 1. August 2018, Hamburgisches Beamtengesetz), Berlin (Gesetz vom 17. März 2020, § 76 Landesbeamtengesetz), Thüringen (seit 1. Januar 2020, § 72 ThürBG), Brandenburg (§ 62 Abs. 6 LBG Brandenburg), Bremen (§ 80 BremBG), Baden-Württemberg (§ 78a LBG Baden-Württemberg), Niedersachsen (§ 80a NBG, Gesetz vom 12. Dezember 2023), Sachsen (seit 1. Januar 2024, § 80a SächsBG) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 80a LBG M-V).
- Eigenes Zuschussmodell mit engem Zugang: Schleswig-Holstein zahlt keine pauschale Beihilfe für alle, sondern einen „Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung“. Nach dem amtlichen Antragsformular des Dienstleistungszentrums Personal kommen dafür nur Beamte in Betracht, denen ein Wechsel in die private Krankenversicherung nicht möglich oder im Basistarif finanziell nicht zumutbar ist.
- Nicht eingeführt: Bayern. Art. 96 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes beschränkt die Beihilfe für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich auf Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus – einen hälftigen Beitragszuschuss gibt es dort nicht. Auch das Beihilfeportal der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen führte zum Prüfzeitpunkt ausschließlich die individuelle Beihilfe.
Für die übrigen Länder – Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt – ließ sich der Stand nicht an einer amtlichen Primärquelle abschließend klären. Teils sind eigene Zuschussmodelle angekündigt oder befinden sich in der Einführung. Der Kreis der Länder verändert sich laufend, deshalb nennen wir hier bewusst nur, was wir belegen können.
Bevor Sie sich entscheiden: Der Antrag auf pauschale Beihilfe und der damit verbundene Verzicht auf die individuelle Beihilfe sind unwiderruflich. Das steht wörtlich im Gesetz, etwa in § 80a Abs. 1 Satz 2 SächsBG und in § 62 Abs. 6 LBG Brandenburg, und ebenso in den Antragsformularen der anderen Länder. Sie kommen später nicht in die individuelle Beihilfe zurück – und damit in aller Regel auch nicht mehr in die Kombination aus Beihilfe und PKV. Holen Sie vor dem Antrag eine schriftliche Auskunft Ihrer Beihilfestelle zum aktuellen Landesrecht ein.
Für die PKV-Tarifwahl bedeuten die Beihilfesätze: Ein aktiver Beamter mit 50 Prozent Beihilfe benötigt einen PKV-Tarif mit 50 Prozent Erstattung. Ein Pensionär mit 70 Prozent Beihilfe braucht nur noch einen Tarif mit 30 Prozent Erstattung – was den PKV-Beitrag im Ruhestand erheblich senkt.
Beamtentarife: Worauf Sie bei der Tarifwahl achten sollten
Die PKV-Anbieter haben für Beamte spezielle Beihilfeergänzungstarife entwickelt, die exakt den vom Beihilfesatz nicht abgedeckten Restanteil versichern. Doch die Leistungsunterschiede zwischen den Anbietern sind erheblich. Die wichtigsten Kriterien für die Tarifwahl:
Ambulante Leistungen: Achten Sie auf den GOÄ-Erstattungssatz. Standard ist bis zum 3,5-fachen Satz. Manche günstigeren Tarife begrenzen auf den 2,3- oder 3,0-fachen Satz, was bei Spezialisten zu Zuzahlungen führen kann. Wichtig sind auch die Heilpraktiker-Leistungen (Höchstbeträge variieren von 300 bis 2.000 Euro jährlich), Psychotherapie (Sitzungslimits von 20 bis unbegrenzt) und Sehhilfen (0 bis 400 Euro alle zwei Jahre).
Stationäre Leistungen: Die größten Unterschiede zeigen sich bei den Wahlleistungen im Krankenhaus. Basistarifen fehlt oft die Chefarztbehandlung und das Ein- oder Zweibettzimmer. Komfort- und Premiumtarife bieten diese Leistungen standardmäßig. Da die Beihilfe beim Bund keine Wahlleistungen erstattet, trägt die PKV hier die vollen Kosten – ein wichtiger Beitragsfaktor.
Zahnleistungen: Beim Zahnersatz schwankt die Erstattung von 50 bis 100 Prozent. Achten Sie besonders auf Implantate: Manche Tarife schließen sie aus, andere erstatten sie unbegrenzt. In den ersten Jahren gelten häufig Staffelungen (z. B. 50/70/90/100 Prozent).
Beitragsstabilität: Die historische Beitragsentwicklung eines Tarifs ist ein wichtiges Auswahlkriterium. Manche Tarife hatten über zehn Jahre stabile Beiträge, andere erlebten Erhöhungen von über 50 Prozent in einem einzigen Jahr. Die Größe der Versichertengemeinschaft beeinflusst die Stabilität: Je mehr Versicherte in einem Tarif, desto ausgeglichener die Schadenverläufe.
Öffnungsaktionen: Viele PKV-Unternehmen führen bei Neuverbeamtungen Öffnungsaktionen durch. Innerhalb von sechs Monaten nach Verbeamtung werden Beamte mit maximal 30 Prozent Risikozuschlag und ohne Leistungsausschlüsse aufgenommen – auch bei Vorerkrankungen. Diese Vereinbarung des PKV-Verbands ist besonders wertvoll für Beamte mit gesundheitlicher Vorbelastung.
Was kostet die PKV für Beamte monatlich?
Die PKV-Beiträge für Beamte hängen von mehreren Faktoren ab: Eintrittsalter, Gesundheitszustand, gewählter Tarifumfang und Beihilfesatz. Die folgenden Orientierungswerte geben einen Überblick (Stand 2026):
- Beamtenanwärter (20 bis 27 Jahre, 50 % Beihilfe): 80 bis 180 Euro monatlich
- Aktive Beamte (30 Jahre, gesund, 50 % Beihilfe): 200 bis 350 Euro
- Aktive Beamte (40 Jahre, gesund, 50 % Beihilfe): 280 bis 450 Euro
- Aktive Beamte (50 Jahre, 50 % Beihilfe): 400 bis 600 Euro
- Pensionäre (67 Jahre, 70 % Beihilfe): 250 bis 500 Euro
- Kinder (80 % Beihilfe): 30 bis 80 Euro
- Ehepartner (70 % Beihilfe): 120 bis 250 Euro
Rechenbeispiel: Ein 32-jähriger Beamter, Besoldungsgruppe A10, ledig und gesund, wählt einen mittleren Tarif mit Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung. Sein PKV-Monatsbeitrag liegt bei etwa 260 Euro (inklusive des gesetzlichen Zuschlags von 10 Prozent nach § 149 VAG). Zum Vergleich die freiwillige GKV bei Bezügen von 3.800 Euro – ohne Dienstherrenzuschuss, da die individuelle Beihilfe nur mit der PKV kombinierbar ist. Die monatliche Ersparnis liegt damit bei rund 380 bis 405 Euro.
So kommt der GKV-Wert zustande – und was er nicht enthält: Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent (§ 241 SGB V), der ermäßigte 14,0 Prozent (§ 243 SGB V). Der ermäßigte Satz gilt für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld – für Beamte mit Besoldungsfortzahlung im Krankheitsfall ist das der praktische Regelfall, maßgeblich sind aber die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands (§ 240 Abs. 1 SGB V) und die Satzung der jeweiligen Kasse. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegt (§ 242 SGB V); den durchschnittlichen Satz gibt das Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a Abs. 2 SGB V). Auf 3.800 Euro Bezüge und einen unterstellten Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent gerechnet ergibt das rund 642 Euro beim ermäßigten und rund 665 Euro beim allgemeinen Beitragssatz. Der Zusatzbeitrag ist eine Annahme für 2026 – maßgeblich ist der Satz Ihrer Kasse.
Die Pflegeversicherung ist in keiner dieser Zahlen enthalten – weder auf der GKV- noch auf der PKV-Seite. Sie fällt in beiden Systemen zusätzlich an: gesetzlich mit 3,4 Prozent, für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr zuzüglich 0,6 Beitragssatzpunkten (§ 55 Abs. 1 und 3 SGB XI), auf 3.800 Euro also rund 129 beziehungsweise 152 Euro monatlich. Beamte in der PKV benötigen eine private Pflegepflichtversicherung, üblicherweise als Beihilfe-Pflegetarif. Ein Vergleich, der die Pflegeversicherung nur auf einer Seite einrechnet, überzeichnet die Ersparnis.
Beitragsentwicklung im Alter: PKV-Beiträge steigen im Laufe der Zeit durch medizinische Inflation – durchschnittlich 2 bis 4 Prozent pro Jahr, mit starken Schwankungen je nach Tarif. Drei Mechanismen dämpfen die Belastung: Die Altersrückstellungen nach § 155 VAG bilden Kapitalreserven. Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent (§ 149 VAG) wird von 21 bis 60 Jahren erhoben und ab 65 zur Beitragsstabilisierung eingesetzt. Und mit der Pensionierung steigt der Beihilfesatz von 50 auf 70 Prozent, sodass nur noch 30 Prozent Restkosten abzusichern sind.
Entscheidender Unterschied: Monatlicher Beitrag
- PKV mit Beihilfe
- 200 bis 400 Euro (je nach Tarif, Alter und Beihilfesatz) – ohne Pflegeversicherung
- GKV (freiwillig versichert)
- 550 bis 700 Euro (einkommensabhängig, ohne Dienstherrenzuschuss) – ohne Pflegeversicherung
Entscheidender Unterschied: Beihilfe nutzbar
- PKV mit Beihilfe
- Ja – Beihilfe deckt 50 bis 70 Prozent der Kosten
- GKV (freiwillig versichert)
- Nur bei pauschaler Beihilfe (nicht in allen Ländern verfügbar)
Leistungsumfang
- PKV mit Beihilfe
- Individuell wählbar: von Grundschutz bis Premium
- GKV (freiwillig versichert)
- Gesetzlich festgelegt: einheitlicher Leistungskatalog
Chefarztbehandlung
- PKV mit Beihilfe
- In vielen Tarifen inklusive
- GKV (freiwillig versichert)
- Nicht enthalten (nur über Zusatzversicherung)
Ein-/Zweibettzimmer
- PKV mit Beihilfe
- In vielen Tarifen inklusive
- GKV (freiwillig versichert)
- Nicht enthalten (nur über Zusatzversicherung)
Zahnersatz-Erstattung
- PKV mit Beihilfe
- Bis 100 Prozent je nach Tarif
- GKV (freiwillig versichert)
- Festzuschuss-System: ca. 60 bis 75 Prozent mit Bonusheft
Entscheidender Unterschied: Familienversicherung
- PKV mit Beihilfe
- Nicht vorhanden: jedes Familienmitglied zahlt eigenen Beitrag
- GKV (freiwillig versichert)
- Kostenlose Mitversicherung für Ehepartner und Kinder
Beitrag im Alter
- PKV mit Beihilfe
- Sinkt oft durch höheren Beihilfesatz (70 % als Pensionär)
- GKV (freiwillig versichert)
- Sinkt bei niedrigerer Pension, bleibt aber einkommensabhängig
Beitragsanpassung
- PKV mit Beihilfe
- Abhängig von Schadenentwicklung im Tarif
- GKV (freiwillig versichert)
- Abhängig von Einkommensentwicklung
Entscheidender Unterschied: Rückkehr ins andere System
- PKV mit Beihilfe
- Ab 55 Jahren praktisch ausgeschlossen
- GKV (freiwillig versichert)
- Wechsel in PKV jederzeit möglich (bei Voraussetzungen)
Vergleich: Private Krankenversicherung mit Beihilfe vs. freiwillige gesetzliche Krankenversicherung für Beamte (Stand: 2026). Die Beitragsangaben sind reine Krankenversicherungsbeiträge – die Pflegeversicherung fällt in beiden Systemen zusätzlich an.
PKV oder GKV: Wann die gesetzliche Kasse sinnvoll sein kann
Die PKV ist für die meisten Beamten wirtschaftlich vorteilhafter – doch es gibt Ausnahmen. In bestimmten Lebenssituationen kann die GKV in Kombination mit der pauschalen Beihilfe die bessere Wahl sein:
Vorerkrankungen: Beamte mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die trotz Öffnungsaktion hohe Risikozuschläge zahlen müssten, können in der GKV ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen werden. Die pauschale Beihilfe übernimmt den hälftigen GKV-Beitrag.
Familien mit vielen Kindern: In der GKV sind Kinder und nicht erwerbstätige Ehepartner beitragsfrei familienversichert. In der PKV zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag (Kinder: 30 bis 80 Euro, Ehepartner: 120 bis 250 Euro monatlich). Bei drei oder mehr Kindern kann die Familienversicherung der GKV den PKV-Beitragsvorteil aufzehren.
Niedriges Einkommen: Bei niedrigen Besoldungsgruppen fällt der GKV-Beitrag mit pauschaler Beihilfe geringer aus, während der PKV-Beitrag einkommensunabhängig ist.
Wichtig zu wissen: Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist in der Regel unwiderruflich. Und wer sich einmal für die GKV entschieden hat, kann nach dem 55. Lebensjahr praktisch nicht mehr in die PKV wechseln. Diese langfristigen Konsequenzen sollten sorgfältig abgewogen werden.
Anbietervergleich: Die wichtigsten PKV-Versicherer für Beamte
Der deutsche PKV-Markt bietet über 30 Anbieter mit Beamtentarifen. Die folgenden sieben Versicherer gehören zu den wichtigsten Anbietern für Beamte – die Darstellung erfolgt neutral und stellt keine Empfehlung dar:
Debeka: Marktführer bei Beamtentarifen und größter Beamtenversicherer Deutschlands. Bietet die Beihilfeergänzungstarife B30K und B50K an. Die große Versichertengemeinschaft ermöglicht eine überdurchschnittlich stabile Beitragsentwicklung.
DKV (ERGO-Gruppe): Bietet hochwertige Beamtentarife der Reihen BJM (Anwärter) und BJ1/BJ2 (aktive Beamte). Besonders stark bei Zahnleistungen mit 100 Prozent Erstattung inklusive Implantate. Die Umstellungsgarantie vom Anwärter- zum Beamtentarif erfolgt ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Signal Iduna: Überzeugt mit einem guten Preis-Leistungs-Verhältnis und stabiler Beitragsentwicklung. Die Tariflinien START und EXKLUSIV bieten flexible Gestaltungsmöglichkeiten.
Allianz: Als größter Versicherer Deutschlands bietet die Allianz mit der AktiMed-Linie leistungsstarke Beamtentarife. Das AAA-Rating steht für höchste Finanzkraft und Sicherheit.
HUK-COBURG: Bekannt für besonders günstige Beiträge, die durch den Direktvertrieb ohne Provisionen ermöglicht werden. Die SELECT-Reihe bietet soliden Schutz zu niedrigen Kosten.
Continentale: Als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit stehen die Interessen der Versicherten im Mittelpunkt. Die COMFORT- und PREMIUM-Linien bieten eine lange Beamtentradition mit stabilen Beiträgen.
Barmenia (BarmeniaGothaer): Nach der Fusion 2024 mit der Gothaer bietet BarmeniaGothaer ein breites Tarifportfolio mit flexiblen Bausteinen. Besonders stark im ambulanten Bereich mit überdurchschnittlichen Vorsorgeleistungen.
Detaillierte Vergleiche der einzelnen Anbieter finden Sie auf unseren Anbieter-Seiten.
Häufige Fragen
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Nein, es besteht keine PKV-Pflicht für Beamte. Die allgemeine Krankenversicherungspflicht nach § 193 VVG kann auch durch eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft erfüllt werden. Allerdings ist die PKV für die meisten Beamten wirtschaftlich sinnvoller, da die individuelle Beihilfe nur in Kombination mit einer PKV-Restkostenversicherung greift. In neun Bundesländern (Hamburg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern; Stand 1. September 2026) gibt es als Alternative die pauschale Beihilfe, bei der der Dienstherr den hälftigen Krankenversicherungsbeitrag übernimmt. In Bayern gibt es sie nicht. Diese Wahl ist unwiderruflich.
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Die Öffnungsaktion ist eine freiwillige Vereinbarung der im PKV-Verband organisierten Versicherungsunternehmen. Sie ermöglicht Beamten, die erstmals verbeamtet werden, innerhalb von sechs Monaten einen PKV-Vertrag abzuschließen – mit maximal 30 Prozent Risikozuschlag und ohne Leistungsausschlüsse. Besonders profitieren Beamte mit Vorerkrankungen, die im regulären Antragsverfahren abgelehnt oder mit hohen Zuschlägen belegt würden.
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Bei Dienstunfähigkeit (Versetzung in den Ruhestand) steigt der Beihilfesatz in der Regel auf 70 Prozent. Der PKV-Tarif kann von 50 auf 30 Prozent Erstattung angepasst werden, was den Beitrag deutlich senkt. Das Tarifwechselrecht nach § 204 VVG ermöglicht diese Anpassung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Ruhestandsversetzung fällt die Beihilfe weg – der Tarif muss auf 100 Prozent umgestellt werden.
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Die Rückkehr in die GKV ist für Beamte stark eingeschränkt. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr in die GKV zurück (§ 6 Abs. 3a SGB V). Jüngere Beamte können zurück, wenn sie in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wechseln und unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fallen (JAEG 2026: 77.400 Euro brutto/Jahr).
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Beamtenanwärter zahlen besonders günstige PKV-Beiträge von typischerweise 80 bis 180 Euro monatlich für einen leistungsstarken Tarif mit 50 Prozent Erstattung. Nach Ende der Ausbildung wird der Tarif auf den regulären Beitrag umgestellt, wobei die Altersrückstellungen erhalten bleiben. Der frühe Einstieg sichert langfristig niedrigere Beiträge.
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Bei Heirat kann der Ehepartner als berücksichtigungsfähiger Angehöriger 70 Prozent Beihilfe erhalten (sofern das eigene Einkommen unter der Grenze liegt). Für den Ehepartner ist ein eigener PKV-Vertrag mit 30 Prozent Erstattung nötig (120 bis 250 Euro/Monat). Ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfesatz des Beamten von 50 auf 70 Prozent. Kinder erhalten 80 Prozent Beihilfe und benötigen einen PKV-Tarif mit 20 Prozent Erstattung (30 bis 80 Euro/Monat).
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Die individuelle Beihilfe erstattet prozentual die tatsächlichen Krankheitskosten (50 bis 80 Prozent) und wird mit einem PKV-Restkostentarif kombiniert. Die pauschale Beihilfe funktioniert wie ein Arbeitgeberzuschuss: Der Dienstherr zahlt den hälftigen GKV-Beitrag, der Beamte ist freiwillig gesetzlich versichert. Die pauschale Beihilfe lohnt sich tendenziell bei Vorerkrankungen, vielen Kindern oder niedrigem Einkommen. Sie steht nur in ausgewählten Bundesländern zur Verfügung – nach unserer Prüfung am 1. September 2026 in Hamburg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern; Schleswig-Holstein kennt ein eigenes, eng begrenztes Zuschussmodell, Bayern bietet sie nicht an. Der Verzicht auf die individuelle Beihilfe ist unwiderruflich.
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Das Eintrittsalter ist einer der wichtigsten Beitragsfaktoren. Je jünger der Beamte bei Vertragsabschluss, desto niedriger der lebenslange Beitrag – die Altersrückstellungen werden über einen längeren Zeitraum aufgebaut. Ein Beamter, der mit 25 Jahren eintritt, zahlt dauerhaft weniger als einer, der erst mit 40 Jahren wechselt. Daher empfiehlt es sich, die PKV-Entscheidung möglichst früh zu treffen – idealerweise bereits als Beamtenanwärter.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen – die Rechtsgrundlagen zur Beitragsberechnung am 28.08.2026, die übrigen am 23.08.2026.
- § 149 VAG – Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 155 VAG – Prämienänderungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 204 VVG – Tarifwechsel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 241 SGB V – Allgemeiner Beitragssatz (14,6 Prozent), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 243 SGB V – Ermäßigter Beitragssatz (14,0 Prozent), Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 242 SGB V – Kassenindividueller Zusatzbeitrag, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 242a SGB V – Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026
- § 55 SGB XI – Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 28.08.2026