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Alterungsrückstellung

Ein Kapitalpolster in der privaten Krankenversicherung, das in jungen Jahren angespart wird, um die Beiträge im Alter zu dämpfen.

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Die Alterungsrückstellung ist das Kapital, das ein privater Krankenversicherer für künftige, altersbedingt steigende Leistungsausgaben zurücklegt. Sie ist keine Kulanz, sondern Aufsichtsrecht: Nach § 146 Abs. 1 VAG darf die substitutive Krankenversicherung im Inland nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. Die Prämie ist versicherungsmathematisch zu kalkulieren (Nr. 1), und die Alterungsrückstellung ist nach § 341f des Handelsgesetzbuchs zu bilden (Nr. 2). Weil der Beitrag nicht mit jedem Geburtstag neu berechnet wird, sondern vom Eintrittsalter ausgeht, zahlen jüngere Versicherte mehr, als ihre Behandlungen im laufenden Jahr kosten. Der Überschuss wird verzinst zurückgestellt.

Der Beitragsverlauf im Modell. Angenommen, ein 30-Jähriger zahlt 500 Euro im Monat, während sein Tarif für diese Altersgruppe im Durchschnitt 250 Euro an Leistungen aufwendet. Die Differenz fließt in die Rückstellung und verzinst sich über Jahrzehnte. Mit 70 liegen die durchschnittlichen Leistungsausgaben deutlich über dem Beitrag – diese Lücke deckt das angesparte Kapital. Ohne den Mechanismus müsste der Beitrag dem tatsächlichen Risiko jedes Lebensjahres folgen und im Alter entsprechend stark steigen. Die Zahlen sind eine Veranschaulichung, keine Tarifkalkulation; die tatsächlichen Werte legt jeder Versicherer je Tarif fest.

Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent. § 149 VAG verpflichtet die Versicherer, ab dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahres folgt, bis zu dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person das 60. Lebensjahr vollendet, einen Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie zu erheben. Er fließt direkt in die Alterungsrückstellung. Verwendet wird er nach § 150 Abs. 3 VAG ab Vollendung des 65. Lebensjahres, um Mehrprämien aus Beitragserhöhungen zu finanzieren; nicht verbrauchte Beträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahres zur Prämiensenkung einzusetzen.

Abgrenzung zur Beitragsrückerstattung. Beides klingt nach Geld zurück, wirkt aber gegenläufig. Die Beitragsrückerstattung zahlt der Versicherer aus Überschüssen aus, wenn Sie im abgelaufenen Jahr keine Rechnungen eingereicht haben – kurzfristig, tarifabhängig und ohne Rechtsanspruch dem Grunde nach. Die Alterungsrückstellung dagegen ist gebundenes Deckungskapital. Sie steht auf keinem persönlichen Konto, lässt sich nicht auszahlen und ist nicht vererblich.

Was beim Wechsel übrig bleibt. Innerhalb desselben Unternehmens haben Sie nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG Anspruch auf den Wechsel in jeden Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz, unter Anrechnung der erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung. Für echte Mehrleistungen darf der Versicherer einen Risikozuschlag, eine Wartezeit oder einen Leistungsausschluss verlangen. Beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen gilt anderes: Mitgegeben wird nur der Übertragungswert des Teils der Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen (§ 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG), und das nur für Verträge, die ab 2009 geschlossen wurden. Der darüber hinausgehende Teil bleibt beim bisherigen Versicherer. Deshalb ist der Tarifwechsel in aller Regel der schonendere Weg – die Einzelheiten stehen unter PKV-Beitrag senken und PKV kündigen.

Wann der Begriff praktisch wird. Bei jeder Beitragserhöhung und vor jedem Wechselgedanken. Wie sich Ihr Beitrag bis ins Rentenalter entwickeln kann, simuliert der PKV-Beitrags-Simulator.

Rechtsgrundlage: § 146, § 149 und § 150 VAG, abrufbar über gesetze-im-internet.de, ergänzend § 204 VVG und § 341f HGB. Stand: August 2026. Diese Seite erklärt die Rechtslage und ersetzt keine Beratung zu Ihrem Tarif.