Brille auf Kassenkosten: enge Grenzen, aber mehr Spielraum als viele denken
Kaum eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sorgt für so viele Missverständnisse wie die Sehhilfe. Über Jahre galt: „Die Kasse zahlt keine Brille." Das stimmt seit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2017 so nicht mehr. Seither haben auch erwachsene Versicherte mit starker Fehlsichtigkeit wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Brillengläser – geregelt in § 33 Abs. 2 SGB V.
Die zweite große Veränderung ist jüngeren Datums und in der Beratungspraxis noch kaum angekommen: Zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband seinen Beschluss über das Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen aufgehoben und sieht ausdrücklich davon ab, neue Festbeträge festzusetzen. Damit gibt es aktuell keinen bundesweit einheitlichen Kassenbetrag pro Brillenglas mehr. Maßgeblich ist stattdessen § 33 Abs. 7 SGB V: Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise – also das, was sie mit Augenoptikern und Optikerverbänden ausgehandelt hat.
Für Versicherte bedeutet das zweierlei. Erstens: Der Anspruch dem Grunde nach ist bundesweit identisch, weil er direkt im Gesetz steht. Zweitens: Die tatsächliche Höhe der Leistung und alles, was darüber hinausgeht – Zuschüsse zur Fassung, zu Kontaktlinsen oder zur Sehschärfenmessung – regelt jede Kasse selbst über Verträge, Satzungsleistungen und Bonusprogramme. Ein Kassenvergleich lohnt sich deshalb bei Sehhilfen besonders für Familien mit Kindern und für stark fehlsichtige Versicherte, die alle paar Jahre neue Gläser brauchen.
Gesetzliche Grundlage: Wer nach § 33 SGB V Anspruch auf eine Sehhilfe hat
Sehhilfen sind Hilfsmittel. Ihr Anspruch ergibt sich damit aus § 33 SGB V, ergänzt durch die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), die in den §§ 13 bis 17 HilfsM-RL die Versorgung mit Sehhilfen, Brillengläsern, Kontaktlinsen, vergrößernden Sehhilfen und therapeutischen Sehhilfen im Detail regelt.
Kinder und Jugendliche: voller Anspruch bis 18
Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Es kommt weder auf die Dioptrien-Stärke noch auf eine bestimmte Sehschärfe an: Wird eine Brille augenärztlich verordnet, ist die Versorgung mit Gläsern eine Pflichtleistung. Zuzahlungen entfallen, weil die Zuzahlungspflicht erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr greift.
Erwachsene: zwei alternative Türen zum Anspruch
Für Versicherte ab 18 Jahren nennt § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V zwei Voraussetzungen, von denen eine erfüllt sein muss:
- Schwere Sehbeeinträchtigung: Sie weisen nach ICD-10-GM 2017 auf Grund Ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 auf. Stufe 1 beginnt bei einer bestkorrigierten Sehschärfe von weniger als 0,3 – Sie sehen also trotz optimaler Brille weniger als 30 Prozent dessen, was normalsichtige Augen erkennen.
- Starke Fehlsichtigkeit: Sie benötigen einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Kurzsichtigkeit (Myopie) oder Weitsichtigkeit (Hyperopie) beziehungsweise von mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung (Astigmatismus).
Wichtig ist das Wort „mehr als": Genau 6,0 Dioptrien reichen nicht aus, 6,25 Dioptrien dagegen schon. Bei kombinierter Fehlsichtigkeit zählt der jeweils maßgebliche Wert der ärztlichen Verordnung – lassen Sie sich die Werte deshalb immer schriftlich geben.
Therapeutische Sehhilfen: Anspruch unabhängig von Dioptrien
Unabhängig von diesen Grenzen besteht ein Anspruch auf therapeutische Sehhilfen, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Welche Indikationen das sind, bestimmt der G-BA in der Hilfsmittel-Richtlinie. Auch vergrößernde Sehhilfen – etwa Lupen, Lupenbrillen oder elektronische Lesehilfen – sind für sehbehinderte Menschen verordnungsfähig, wenn die Sehschärfe damit verbessert werden kann.
Wann es eine neue Brille gibt
Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen besteht für Versicherte ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V). Der G-BA kann für medizinisch zwingend erforderliche Fälle Ausnahmen zulassen. Bei Kindern unter 14 Jahren gilt diese Hürde nicht – hier zählt der Wachstums- und Entwicklungsbedarf.
Verordnung: wann Sie zum Augenarzt müssen
Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V). Krankenkassen können eine Verordnung aber weiterhin verlangen, wenn sie nicht auf die Genehmigung der Versorgung verzichtet haben. In der Praxis heißt das: Fragen Sie vor dem Optikerbesuch bei Ihrer Kasse nach, ob eine augenärztliche Verordnung nötig ist. Wer ohne Verordnung kauft, obwohl die Kasse eine verlangt, bleibt schlimmstenfalls auf den gesamten Kosten sitzen.
Entscheidender Unterschied: Rechtsanspruch
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Ja – bundesweit identisch, direkt aus dem Gesetz
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Nein – freiwillige Leistung, die die Kasse in ihrer Satzung ändern oder streichen kann
Entscheidender Unterschied: Wer profitiert
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Alle unter 18 Jahren; Erwachsene mit mehr als 6 bzw. 4 Dioptrien oder schwerer Sehbeeinträchtigung
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Je nach Satzung auch Versicherte ohne gesetzlichen Anspruch – etwa bei leichter Fehlsichtigkeit
Was übernommen wird
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Brillengläser, therapeutische und vergrößernde Sehhilfen, Kontaktlinsen nur in medizinisch zwingenden Ausnahmefällen
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Zuschuss nach Satzung, Nachweis erforderlich – teils auch für Fassung, Kontaktlinsen oder Sehtest
Entscheidender Unterschied: Brillengestell
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Ausgeschlossen – der Anspruch umfasst nicht die Kosten des Gestells (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V)
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Möglich, wenn die Satzung einen Zuschuss zur kompletten Brille vorsieht
Höhe der Leistung
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Vertraglich vereinbarte Preise nach § 33 Abs. 7 SGB V – kein bundeseinheitlicher Festbetrag mehr
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Satzungsabhängig, meist als Höchstbetrag je Zeitraum ausgestaltet
Zuzahlung
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro ab 18 Jahren (§ 61 Satz 1 SGB V)
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Keine Zuzahlung, dafür in der Regel Vorleistung und Einreichen der Rechnung
Entscheidender Unterschied: Wechsel der Kasse
- Gesetzlicher Anspruch (§ 33 SGB V)
- Ohne Wirkung – der Anspruch besteht bei jeder gesetzlichen Kasse gleich
- Freiwilliger Sehhilfen-Zuschuss (Satzungsleistung, § 11 Abs. 6 SGB V)
- Entscheidend – Umfang und Höhe unterscheiden sich je Kasse deutlich
Gegenüberstellung von gesetzlichem Sehhilfen-Anspruch und freiwilligen Satzungsleistungen (Stand: August 2026)
Gläser, Fassung, Kontaktlinsen: was die Kasse zahlt – und was nicht
Brillengläser
Brillengläser zur Verbesserung der Sehschärfe sind der Kern der Leistung. Übernommen werden Gläser in der Ausführung, die medizinisch notwendig ist. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Entspiegelung, Tönung, Ultradünn-Gläser oder Gleitsichtkomfort sind deshalb typische Positionen, die als Eigenanteil auf der Optikerrechnung stehen.
Brillengestell
Hier ist die Rechtslage eindeutig und wird von keiner Kasse anders gehandhabt: Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V). Wer eine Fassung erstattet bekommt, erhält sie über eine freiwillige Satzungsleistung, nicht über den gesetzlichen Anspruch. Bei Kindern bieten manche Kassen zusätzlich Zuschüsse für bruchsichere Kinderfassungen an – das ist jedoch immer eine Kann-Leistung.
Kontaktlinsen
Kontaktlinsen sind kein gleichwertiger Ersatz für die Brille, sondern die Ausnahme. § 33 Abs. 3 SGB V bestimmt: Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Welche Indikationen dazu zählen, legt der G-BA in der Hilfsmittel-Richtlinie fest – typischerweise Konstellationen, bei denen mit Kontaktlinsen ein deutlich besseres Sehergebnis erreichbar ist als mit einer Brille.
Zwei praktisch wichtige Folgen stehen ebenfalls direkt im Gesetz: Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen, ohne dass eine zwingende medizinische Indikation vorliegt, zahlt die Krankenkasse als Zuschuss höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Und: Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen. Reinigungs- und Aufbewahrungslösungen sind damit immer privat zu tragen.
Therapeutische und vergrößernde Sehhilfen
Therapeutische Sehhilfen – etwa Verbandlinsen oder Kantenfiltergläser bei bestimmten Augenerkrankungen – werden unabhängig von Dioptrien-Grenzen übernommen, wenn die Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie erfüllt ist. Vergrößernde Sehhilfen wie Lupen, Fernrohrlupenbrillen oder elektronische Lesegeräte kommen für Menschen mit ausgeprägter Sehbehinderung in Betracht. Beide Gruppen sind Pflichtleistungen und dürfen nicht mit dem Kassenzuschuss für gewöhnliche Brillengläser verwechselt werden.
Kein Festbetrag mehr: Wie sich der Kassenanteil seit März 2025 bestimmt
Bis 2021 galten für Sehhilfen bundesweite Festbeträge, die der GKV-Spitzenverband nach § 36 SGB V festgesetzt hatte. Diese alten Festbeträge und das zugehörige Festbetragsgruppensystem wurden mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 aufgehoben. Der Nachfolgebeschluss vom 21. Juni 2021 hatte nur eine kurze Halbwertszeit: Zum 1. März 2025 hob der GKV-Spitzenverband auch ihn auf und sieht seither von einer Festsetzung neuer Festbeträge für Sehhilfen ab. Das ist keine Randnotiz, sondern der zentrale Punkt für alle, die 2026 eine Brille auf Kassenkosten benötigen.
Was gilt stattdessen? § 33 Abs. 7 SGB V: „Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise." Grundlage sind Verträge nach § 127 SGB V, die jede Kasse mit Augenoptikern beziehungsweise deren Verbänden schließt. Damit ist der Betrag, den Sie für Ihre Gläser erhalten, keine bundesweit nachschlagbare Zahl mehr, sondern hängt von Ihrer Kasse, dem gewählten Optiker und dessen Vertragsbindung ab.
Drei Konsequenzen für die Praxis:
- Vertragsoptiker bevorzugen. Rechnet Ihr Optiker direkt mit Ihrer Kasse ab, müssen Sie nur den Eigenanteil und die Zuzahlung zahlen. Ohne Vertragsbindung droht die vollständige Vorleistung – und eine Erstattung, die niedriger ausfällt als der bezahlte Preis.
- Kostenvoranschlag einholen. Lassen Sie sich vor dem Kauf schriftlich aufschlüsseln, welcher Anteil auf die Kassenleistung entfällt und welcher auf Mehrkosten. Nur so erkennen Sie, was tatsächlich Eigenanteil ist.
- Zuzahlung einplanen. Versicherte ab 18 Jahren leisten je Hilfsmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Diese Zuzahlung zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V – 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, 1 Prozent bei schwerwiegend chronisch Kranken.
Weil ein einheitlicher Referenzbetrag fehlt, sind Aussagen wie „die Kasse zahlt X Euro pro Glas" derzeit unseriös. Verlässlich ist nur die Auskunft Ihrer eigenen Kasse zum konkreten Versorgungsfall – am besten schriftlich vor dem Kauf.
Schritt für Schritt: So kommen Sie zu Ihrer Kassen-Sehhilfe
Der Weg zur erstatteten Sehhilfe ist überschaubar, verzeiht aber keine Reihenfolgefehler. Wer zuerst kauft und dann fragt, verliert häufig den Anspruch.
Schritt 1: Augenärztliche Untersuchung. Lassen Sie Ihre Werte augenärztlich bestimmen. Die Verordnung dokumentiert Dioptrien, Zylinder und – falls relevant – die bestkorrigierte Sehschärfe. Genau diese Werte entscheiden über den Anspruch nach § 33 Abs. 2 SGB V.
Schritt 2: Bei der Kasse nachfragen. Klären Sie vor dem Optikerbesuch: Ist eine Genehmigung erforderlich? Genügt die augenärztliche Verordnung? Mit welchen Optikern besteht ein Vertrag? Gibt es eine freiwillige Satzungsleistung, die über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht?
Schritt 3: Optiker mit Kassenvertrag wählen. Legen Sie Verordnung und Versichertenkarte vor. Der Optiker rechnet den Kassenanteil direkt ab; Sie zahlen Zuzahlung und etwaige Mehrkosten.
Schritt 4: Rechnung prüfen. Auf der Rechnung müssen Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil getrennt ausgewiesen sein. Unklare Sammelposten sollten Sie aufschlüsseln lassen, bevor Sie unterschreiben.
Schritt 5: Satzungsleistung geltend machen. Bietet Ihre Kasse einen freiwilligen Zuschuss, reichen Sie Rechnung und Verordnung nach – häufig über App oder Online-Portal. Beachten Sie Fristen: Viele Kassen verlangen die Einreichung innerhalb des laufenden oder folgenden Kalenderjahres.
Wenn die Kasse ablehnt: Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 Sozialgerichtsgesetz). Begründen Sie ihn mit den ärztlich dokumentierten Werten und dem einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen – dieser ist für Versicherte gerichtskostenfrei.
Wo sich die Kassen unterscheiden – und worauf Sie beim Vergleich achten sollten
Der gesetzliche Anspruch ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse identisch. Unterschiede entstehen ausschließlich dort, wo Kassen freiwillig mehr leisten. Diese Punkte sollten Sie beim Vergleich abfragen – idealerweise schriftlich:
- Zuschuss ohne gesetzlichen Anspruch: Zahlt die Kasse auch bei leichter Fehlsichtigkeit einen Beitrag zur Brille? Falls ja: als Festbetrag je Zeitraum oder als Prozentsatz?
- Fassung inbegriffen? Freiwillige Zuschüsse werden teils für die komplette Brille gewährt, teils ausdrücklich nur für Gläser.
- Kontaktlinsen: Gibt es einen Zuschuss außerhalb der medizinisch zwingenden Ausnahmefälle des § 33 Abs. 3 SGB V?
- Turnus: Nach wie vielen Monaten oder Jahren ist der Zuschuss erneut abrufbar? Gilt die 0,5-Dioptrien-Regel des § 33 Abs. 4 SGB V auch für die Satzungsleistung?
- Bonusprogramm: Manche Kassen lassen Bonuspunkte nach § 65a SGB V für Gesundheitsleistungen einlösen, zu denen auch Sehhilfen zählen können.
- Vertragsoptiker-Netz: Wie dicht ist es? Ein enges Netz spart die Vorleistung, ein dünnes zwingt zur Kostenerstattung.
- Kinder und Jugendliche: Gibt es zusätzliche Leistungen für Kinderbrillen, etwa für bruchsichere Fassungen oder Ersatzbrillen?
- Sehtest und Vorsorge: Werden Früherkennungsuntersuchungen der Augen über die gesetzliche Vorsorge hinaus bezuschusst?
Weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können, gilt für jeden Vergleich: Verbindlich ist die aktuelle Satzung Ihrer Kasse, nicht die Werbeaussage. Fordern Sie die Leistungszusage vor dem Kauf schriftlich an. In der Übersicht weiter unten auf dieser Seite finden Sie die Kassen mit Detailseiten und aktuellem Zusatzbeitrag.
Sonderfälle: Bildschirmbrille, Sport, Augenlasern und Steuer
Bildschirmarbeitsplatzbrille – Sache des Arbeitgebers
Eine Brille, die Sie ausschließlich für die Arbeit am Bildschirm benötigen, ist keine Leistung der Krankenkasse. Zuständig ist der Arbeitgeber: Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat er eine Angebotsvorsorge für Bildschirmarbeit bereitzustellen und die Kosten für spezielle Sehhilfen zu tragen, wenn die Untersuchung ergibt, dass normale Sehhilfen für die Bildschirmarbeit nicht ausreichen. Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder die Personalabteilung – nicht an Ihre Kasse.
Sportbrillen und Sonnenschutz
Sportbrillen, getönte Gläser oder selbsttönende Gläser aus Komfortgründen sind Mehrkosten im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V und damit privat zu tragen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine getönte oder Kantenfilterbrille als therapeutische Sehhilfe bei einer Augenerkrankung verordnet wird.
Augenlasern: keine GKV-Leistung
Refraktive Eingriffe wie LASIK, LASEK oder SMILE sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind nicht Bestandteil des Leistungskatalogs, weil die Fehlsichtigkeit mit Brille oder Kontaktlinse ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich im Sinne des § 12 SGB V korrigiert werden kann. Die Kosten tragen Versicherte selbst; einzelne Kassen fördern Vorsorge- oder Beratungsangebote, nicht aber den Eingriff.
Steuerlich können Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Augenoperation als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt; diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Gleiches gilt grundsätzlich für selbst getragene Brillen- und Kontaktlinsenkosten. Bewahren Sie Rechnungen und die ärztliche Verordnung auf und klären Sie den Einzelfall mit dem Finanzamt oder einer steuerberatenden Person.
Geringes Einkommen und Zuzahlungsbefreiung
Zuzahlungen für Hilfsmittel zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ist die Grenze im Kalenderjahr erreicht, stellt die Kasse eine Befreiung für den Rest des Jahres aus. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen über Zuzahlungen – auch die für Brillengläser.
Stand: August 2026. Die genannten Regelungen beruhen auf § 33 SGB V (Fassung nach dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz), der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und den Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zu den Festbeträgen (Stand 6. März 2025). Satzungsleistungen können sich jederzeit ändern. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.
Häufige Fragen
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Teilweise. Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Brillengläser. Erwachsene erhalten Gläser nur bei einem verordneten Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit, mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung oder bei einer schweren Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen (§ 33 Abs. 2 SGB V). Das Brillengestell ist in keinem Fall Teil des gesetzlichen Anspruchs.
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Der Anspruch beginnt bei mehr als 6 Dioptrien bei Myopie (Kurzsichtigkeit) oder Hyperopie (Weitsichtigkeit) und bei mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus (Hornhautverkrümmung). Genau 6,00 beziehungsweise 4,00 Dioptrien reichen nicht aus. Maßgeblich sind die Werte der augenärztlichen Verordnung.
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Nein. § 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V schließt die Kosten des Brillengestells ausdrücklich vom Anspruch aus. Die Fassung zahlen Sie selbst. Einzelne Kassen gewähren über ihre Satzung freiwillige Zuschüsse zur kompletten Brille – das ist jedoch eine Kann-Leistung, kein Rechtsanspruch. Fragen Sie vor dem Kauf schriftlich nach.
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Nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen (§ 33 Abs. 3 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in der Hilfsmittel-Richtlinie fest, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnungsfähig sind. Entscheiden Sie sich ohne solche Indikation für Linsen statt der erforderlichen Brille, zahlt die Kasse höchstens den Betrag, den sie für die Brille aufwenden müsste. Pflegemittel werden nicht übernommen.
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Versicherte ab 18 Jahren leisten je Hilfsmittel 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, in keinem Fall mehr als die tatsächlichen Kosten (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V). Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zahlen nichts. Geleistete Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V.
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Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch nur, wenn sich Ihre Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien geändert hat (§ 33 Abs. 4 SGB V). Für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss Ausnahmen zulassen. Bei jüngeren Kindern gilt diese Grenze nicht. Eine feste zeitliche Sperrfrist sieht das Gesetz nicht vor.
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Nein. Der GKV-Spitzenverband hat seinen Beschluss vom 21. Juni 2021 über das Festbetragsgruppensystem für Sehhilfen zum 1. März 2025 aufgehoben und sieht von der Festsetzung neuer Festbeträge ab; die zuvor geltenden Festbeträge waren bereits zum 1. Oktober 2021 aufgehoben worden. Stattdessen gilt § 33 Abs. 7 SGB V: Die Krankenkasse übernimmt die vertraglich vereinbarten Preise. Deshalb kann die Leistung je nach Kasse und Optiker unterschiedlich ausfallen.
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Der Arbeitgeber, nicht die Krankenkasse. Nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) trägt er die Kosten für spezielle Sehhilfen für die Bildschirmarbeit, wenn die arbeitsmedizinische Vorsorge ergibt, dass normale Sehhilfen dafür nicht ausreichen. Ansprechpartner sind Betriebsarzt und Personalabteilung.
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Nein. Refraktive Eingriffe wie LASIK oder SMILE gehören nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die Fehlsichtigkeit mit Brille oder Kontaktlinsen ausreichend und wirtschaftlich korrigiert werden kann (§ 12 SGB V). Die Kosten können jedoch als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen.
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Er kann sich lohnen, wenn Sie regelmäßig neue Gläser benötigen oder mehrere Familienmitglieder Brillen tragen. Der gesetzliche Anspruch ist bei allen Kassen gleich – Unterschiede entstehen nur bei freiwilligen Satzungsleistungen, Bonusprogrammen und Vertragsoptiker-Netzen. Prüfen Sie zusätzlich den Zusatzbeitrag: Ein Zuschuss von wenigen Dutzend Euro gleicht einen dauerhaft höheren Beitrag nicht aus. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; an eine neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V).
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 61 SGB V – Zuzahlungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 11 SGB V – Leistungsarten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 127 SGB V – Verträge, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 65a SGB V – Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
- § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026