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Pflichtleistung

Eine Leistung, die jede gesetzliche Krankenkasse gesetzlich erbringen muss. Hier sind alle Kassen gleich.

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Pflichtleistungen sind die Leistungen, die jede gesetzliche Krankenkasse erbringen muss, weil das Gesetz sie vorschreibt. Den Rahmen setzt § 11 SGB V: Die Vorschrift zählt auf, worauf Versicherte Anspruch haben – Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, zur Verhütung von Krankheiten, zur Früherkennung, zur Behandlung einer Krankheit sowie zur medizinischen Rehabilitation. Ausgestaltet werden diese Ansprüche im Dritten Kapitel des SGB V. Eine Kasse kann davon nichts streichen und nichts kürzen; einen Ermessensspielraum hat sie an dieser Stelle nicht.

Drei Prinzipien prägen jede Pflichtleistung. Erstens das Sachleistungsprinzip nach § 2 Abs. 2 SGB V: Sie erhalten die Behandlung, nicht das Geld dafür, und abgerechnet wird zwischen Leistungserbringer und Kasse. Zweitens das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V – Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Drittens die Konkretisierung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der in Richtlinien nach § 92 SGB V festlegt, unter welchen Voraussetzungen eine Methode zulasten der Krankenkasse erbracht werden darf. Der gesetzliche Anspruch steht also im Gesetz, seine genauen Grenzen stehen in den G-BA-Richtlinien.

Abgrenzung zur Satzungsleistung. Neben dem Pflichtkatalog erlaubt § 11 Abs. 6 SGB V den Kassen, in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen – etwa bei Vorsorge und Rehabilitation, künstlicher Befruchtung, Heilmitteln, Hilfsmitteln oder häuslicher Krankenpflege. Diese Satzungsleistungen sind freiwillig, müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden (§ 195 Abs. 1 SGB V) und können jederzeit wieder gestrichen werden. Merksatz: Die Pflichtleistung steht im Gesetz, die Satzungsleistung in der Satzung einer einzelnen Kasse.

Was keine Pflichtleistung ist. In der ambulanten Versorgung gilt ein Erlaubnisvorbehalt: Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 SGB V erst dann zulasten der Krankenkasse erbracht werden, wenn der G-BA ihren Nutzen, ihre medizinische Notwendigkeit und ihre Wirtschaftlichkeit in einer Richtlinie anerkannt hat. Solange das nicht geschehen ist, bleibt eine Leistung privat abzurechnen – das ist der Kern der sogenannten IGeL-Angebote. Neu heißt hier also nicht automatisch besser, sondern zunächst nur: noch nicht bewertet.

Gleicher Anspruch heißt nicht kostenfrei. Auch bei Pflichtleistungen fallen gesetzliche Zuzahlungen an, etwa 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Arzneimittel (§ 61 SGB V). Erst die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V deckelt die Summe. Was in Ihrem Fall zusammenkommt, zeigt der Zuzahlungsrechner.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Kassenvergleich. Weil der Pflichtkatalog überall identisch ist, entscheidet er gerade nicht über die Kassenwahl – vergleichbar sind nur Zusatzbeitrag, Service und Satzungsleistungen. Ein Beispiel: Das Hautkrebs-Screening ab 35 Jahren ist über die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des G-BA Pflichtleistung, ein Screening für jüngere Versicherte dagegen nicht – wer es bezahlt bekommt, hängt an der jeweiligen Kasse. Dasselbe Muster gilt bei der Hautkrebsvorsorge ebenso wie bei professioneller Zahnreinigung.

Rechtsgrundlage: § 11, § 2, § 12, § 61 und § 92 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; ergänzend die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und die Erläuterungen des GKV-Spitzenverbands. Stand: August 2026. Ob eine Leistung im Einzelfall übernommen wird, entscheidet Ihre Krankenkasse.