Belastungsgrenze
Die Obergrenze für Ihre jährlichen Zuzahlungen bei der gesetzlichen Krankenkasse. Ist sie erreicht, müssen Sie für den Rest des Jahres nichts mehr zuzahlen.
Auch:
Die Belastungsgrenze ist der Höchstbetrag, den Sie in einem Kalenderjahr an gesetzlichen Zuzahlungen tragen müssen. Geregelt ist sie in § 62 SGB V. Sie beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, ein Prozent. Maßgeblich sind dabei nicht nur Ihre eigenen Einnahmen, sondern die aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen – also auch Renten, Miet- und Kapitaleinkünfte. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse Sie auf Antrag für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen frei.
Freibeträge senken die Bemessungsgrundlage. § 62 Abs. 2 SGB V zieht von den Bruttoeinnahmen ab: für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, für jeden weiteren Angehörigen 10 Prozent. Die Bezugsgröße liegt 2026 bei 47.460 Euro. Daraus ergeben sich 7.119 Euro für den ersten und 4.746 Euro für jeden weiteren Angehörigen. Für Kinder gilt dieser Prozentsatz ausdrücklich nicht: Angesetzt wird der volle Kinderfreibetrag samt Betreuungsfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG, 2026 also 9.756 Euro je Kind.
Rechenbeispiel 2026. Ein Ehepaar mit einem Kind kommt zusammen auf 45.000 Euro Bruttoeinnahmen. Abgezogen werden 7.119 Euro für den Ehepartner und 9.756 Euro für das Kind; es bleiben 28.125 Euro. Zwei Prozent davon sind 562,50 Euro – bis zu diesem Betrag zahlt der gesamte Haushalt zu. Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, sinkt die Grenze nach der Verwaltungspraxis der Kassen für den ganzen Haushalt auf ein Prozent, also auf 281,25 Euro.
Sonderfall Bürgergeld und Sozialhilfe. Wer Bürgergeld, Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, wird nicht nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen. § 62 Abs. 2 SGB V setzt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur den Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 an – 563 Euro im Monat, also 6.756 Euro im Jahr. Die Belastungsgrenze liegt damit bei 135,12 Euro, für chronisch Kranke bei 67,56 Euro.
Abgrenzung: Zuzahlung ist nicht Eigenanteil. Angerechnet werden ausschließlich gesetzliche Zuzahlungen nach § 61 SGB V: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Arznei- oder Heilmittel, dazu 10 Euro je Krankenhaustag für längstens 28 Tage im Jahr. Nicht angerechnet werden der Eigenanteil bei Zahnersatz oder Pflege, Mehrkosten für ein teureres Hilfsmittel, individuelle Gesundheitsleistungen und der Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Diese Beträge belasten Sie zwar, zählen aber nicht mit.
Wann der Begriff praktisch wird. Sobald absehbar ist, dass in einem Jahr viele Zuzahlungen zusammenkommen – bei Dauermedikation, längerem Krankenhausaufenthalt oder Heilmitteltherapie. Sammeln Sie die Quittungen; die Kasse erteilt einen Befreiungsbescheid für den Rest des Kalenderjahres. Viele Kassen bieten alternativ an, den Betrag zu Jahresbeginn im Voraus zu zahlen. Zu viel Gezahltes wird erstattet; der Anspruch verjährt nach § 45 SGB I in vier Jahren. Weil Zuzahlungen auch bei Pflichtleistungen anfallen, betrifft die Grenze jede gesetzlich versicherte Person. Ihren persönlichen Wert ermittelt der Zuzahlungsrechner.
Rechtsgrundlage: § 61 und § 62 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die Bezugsgröße 2026 folgt aus § 1 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 in Verbindung mit § 18 SGB IV, der Kinderfreibetrag aus § 32 Abs. 6 EStG, der Regelbedarf aus der Anlage zu § 28 SGB XII. Wer als schwerwiegend chronisch krank gilt, bestimmt die Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Stand: August 2026. Über die Befreiung entscheidet Ihre Krankenkasse.