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Eigenanteil

Der Kostenteil, den Sie selbst tragen, weil Kranken- oder Pflegekasse nur einen der Höhe nach begrenzten Zuschuss zahlen.

Auch:

Eigenanteil heißt der Teil der Kosten, den weder Kranken- noch Pflegekasse übernimmt und den Sie selbst tragen. Kennzeichnend ist, dass die Kasse einen der Höhe nach begrenzten Zuschuss zahlt: Steigen die Kosten, steigt der Eigenanteil, nicht der Zuschuss. Zwei Anwendungsfälle prägen den Begriff – der Zahnersatz nach § 55 SGB V und die vollstationäre Pflege nach den §§ 43c und 84 SGB XI.

Zahnersatz: Festzuschuss statt Prozentsatz. Die Kasse zahlt nach § 55 Abs. 1 SGB V einen befundbezogenen Festzuschuss. Er beträgt 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung und erhöht sich für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne auf 70 Prozent. Diese Erhöhung entfällt erst, wenn das Bonusheft in den letzten fünf Jahren Lücken aufweist – 70 Prozent ist damit der Regelfall, nicht die Belohnung. Auf 75 Prozent steigt der Zuschuss, wenn die Untersuchungen zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung wahrgenommen wurden.

Rechenbeispiel Zahnersatz. Kostet die Regelversorgung 900 Euro, zahlt die Kasse ohne Bonusheft 540 Euro, mit fünf Jahren Bonus 630 Euro, mit zehn Jahren 675 Euro; der Eigenanteil sinkt entsprechend von 360 auf 270 und 225 Euro. Entscheidend ist die Deckelung: Wählen Sie statt der Brücke ein Implantat für 2.200 Euro, bleibt der Festzuschuss bei 675 Euro – der Eigenanteil steigt auf 1.525 Euro. Mehrkosten einer gleichartigen Versorgung tragen Sie nach § 55 Abs. 4 SGB V selbst; bei andersartiger Versorgung erstattet die Kasse nach § 55 Abs. 5 SGB V nur den Festzuschuss.

Härtefall. § 55 Abs. 2 SGB V gibt Versicherten mit geringem Einkommen zusätzlich 40 Prozent, sodass die Regelversorgung vollständig gedeckt ist. Unzumutbar belastet ist, wessen monatliche Bruttoeinnahmen 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten – 2026 sind das 1.582 Euro. Für den ersten Angehörigen im Haushalt steigt die Grenze um 15 Prozentpunkte auf 2.175,25 Euro, für jeden weiteren um 10 Prozentpunkte. Knapp darüber greift die gleitende Regelung des § 55 Abs. 3 SGB V.

Pflegeheim: der einrichtungseinheitliche Eigenanteil. Bei vollstationärer Pflege wird nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher Eigenanteil ermittelt: Alle Bewohner eines Hauses zahlen für den Pflegeanteil denselben Betrag, unabhängig vom Pflegegrad. Hinzu kommen Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt allein den Pflegeanteil, gestaffelt nach Aufenthaltsdauer mit 15, 30, 50 und ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Bei bundesdurchschnittlichen Werten – 1.982 Euro Pflegeanteil, 1.046 Euro Unterkunft und Verpflegung, 514 Euro Investitionskosten – ergeben sich rund 3.245 Euro im ersten und rund 2.056 Euro ab dem vierten Jahr.

Abgrenzung: Eigenanteil, Zuzahlung, Selbstbeteiligung. Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist gesetzlich festgelegt und wird durch die Belastungsgrenze gedeckelt. Die Selbstbeteiligung ist privatrechtlich vereinbart und gilt je Kalenderjahr. Der Eigenanteil ist keines von beidem: Er ist der offene Rest nach einem begrenzten Zuschuss, hat keine gesetzliche Obergrenze und wird auf die Belastungsgrenze nicht angerechnet.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Heil- und Kostenplan des Zahnarztes und beim Heimvertrag. Beide weisen den Eigenanteil aus; lassen Sie den Plan vor Behandlungsbeginn von der Kasse bewilligen. Was im Pflegefall monatlich offen bleibt, rechnet der Pflegelücken-Rechner aus.

Rechtsgrundlage: § 55 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie § 43c und § 84 SGB XI; Bezugsgröße 2026 nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Stand: August 2026. Über die Kostenübernahme entscheidet Ihre Kranken- oder Pflegekasse.