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Selbstbeteiligung

Der jährliche Betrag, den Sie bei einer privaten Versicherung selbst tragen, bevor die Versicherung zahlt. Auch Selbstbehalt genannt.

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Die Selbstbeteiligung – auch Selbstbehalt – ist der vertraglich vereinbarte Betrag, den Sie in einem Kalenderjahr aus eigener Tasche tragen, bevor die Versicherung erstattet. Sie ist kein gesetzlicher Abzug, sondern eine Tarifentscheidung: Wer einen Teil des Risikos selbst übernimmt, zahlt dafür einen niedrigeren Beitrag. In der privaten Krankenversicherung ist sie allerdings nicht frei wählbar. § 193 Abs. 3 VVG verlangt für die Erfüllung der Versicherungspflicht einen Vertrag mit einem Selbstbehalt von höchstens 5.000 Euro im Kalenderjahr.

Wie sie den Beitrag beeinflusst. Üblich sind absolute Jahresbeträge, etwa 300, 600 oder 1.200 Euro; manche Tarife arbeiten stattdessen mit einer prozentualen Beteiligung an jeder Rechnung, oft gedeckelt. Im Basistarif sind die Stufen gesetzlich vorgegeben: § 152 Abs. 1 VAG lässt 300, 600, 900 oder 1.200 Euro zu, und die gewählte Stufe bindet drei Jahre. Für Beihilfeberechtigte vermindert sich der zulässige Selbstbehalt anteilig entsprechend dem Bemessungssatz der Beihilfe, weil die Versicherung dort ohnehin nur den Restanteil trägt.

Rechenbeispiel. Angenommen, ein Tarif kostet ohne Selbstbehalt 620 Euro im Monat und mit 1.200 Euro Selbstbehalt 540 Euro. Die Beitragsersparnis beträgt 80 Euro monatlich, also 960 Euro im Jahr. In einem Jahr ohne nennenswerte Rechnungen gewinnen Sie diese 960 Euro. Schöpfen Sie den Selbstbehalt dagegen voll aus, stehen 960 Euro Ersparnis 1.200 Euro Eigenkosten gegenüber – Sie zahlen 240 Euro mehr als ohne Selbstbehalt. Der mögliche Verlust ist also begrenzt und bekannt; genau das macht die Rechnung planbar.

Abgrenzung: Selbstbeteiligung, Zuzahlung, Eigenanteil. Drei Begriffe, drei Systeme. Die Selbstbeteiligung ist privatrechtlich vereinbart und gilt pro Kalenderjahr. Die Zuzahlung nach § 61 SGB V ist eine gesetzliche Pflicht der gesetzlich Versicherten und wird durch die Belastungsgrenze gedeckelt – ein solcher Deckel existiert beim privaten Selbstbehalt nicht, dort begrenzt allein die vereinbarte Summe. Der Eigenanteil wiederum bezeichnet den Kostenteil, den weder Kasse noch Versicherung übernimmt, etwa bei Zahnersatz oder im Pflegeheim.

Was oft übersehen wird. Ein vereinbarter Selbstbehalt ist keine Beitragszahlung. Er ist deshalb nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbar; in Betracht kommt allenfalls ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, und auch nur oberhalb der zumutbaren Belastung. Ebenso wenig verändert der Selbstbehalt den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V. Und er ist nicht dasselbe wie eine Beitragsrückerstattung: Die gibt es nur, wenn Sie gar keine Rechnungen einreichen, der Selbstbehalt greift dagegen automatisch.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Tarifabschluss und bei jedem späteren Tarifwechsel nach § 204 VVG. Die Faustregel, ein hoher Selbstbehalt lohne sich für Gesunde, greift zu kurz: Entscheidend ist, ob Sie den Betrag in einem schlechten Jahr liquide aufbringen können, denn im Alter steigt die Zahl der Rechnungen planbar an. Wie sich Selbstbehalt und Beitrag zueinander verhalten, zeigt der PKV-Beitrags-Simulator; die grundsätzliche Systemfrage behandelt der Vergleich PKV oder GKV.

Rechtsgrundlage: § 193 Abs. 3 und § 204 VVG sowie § 152 Abs. 1 VAG, abrufbar über gesetze-im-internet.de; steuerlich § 10 Abs. 1 Nr. 3 und § 33 EStG. Stand: August 2026. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Tarifs; dies ist keine Versicherungs- oder Steuerberatung.