Beihilfe
Ein Zuschuss des Dienstherrn zu den Krankheitskosten von Beamten. Den verbleibenden Anteil deckt meist eine private Krankenversicherung ab.
Auch:
Die Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn. Ihre Grundlage ist die Fürsorgepflicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, für Bundesbeamte konkretisiert durch § 80 BBG und die darauf gestützte Bundesbeihilfeverordnung (BBhV). Der Dienstherr erstattet danach einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen erlassen, die im Detail spürbar abweichen – maßgeblich ist immer die Verordnung des eigenen Dienstherrn.
Der Bemessungssatz bestimmt den erstatteten Anteil. § 46 Abs. 2 BBhV setzt ihn für beihilfeberechtigte Personen auf 50 Prozent, für Empfänger von Versorgungsbezügen auf 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner auf 70 Prozent und für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen auf 80 Prozent. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Satz der beihilfeberechtigten Person selbst nach § 46 Abs. 3 BBhV auf 70 Prozent; dasselbe gilt während der Elternzeit. Eine Einkommensgrenze für Ehegatten kennt § 4 Abs. 1 BBhV nicht mehr – mehrere Länder halten an einer solchen Grenze dagegen fest.
Rechenbeispiel. Eine Zahnarztrechnung über 2.000 Euro trifft eine aktive Bundesbeamtin mit einem Kind. Ihr Bemessungssatz beträgt 50 Prozent, die Beihilfe zahlt also 1.000 Euro; die restlichen 1.000 Euro trägt ihr beihilfekonformer PKV-Tarif, der genau auf 50 Prozent ausgelegt ist. Kommt ein zweites Kind hinzu, steigt ihr Satz auf 70 Prozent, und der private Tarif muss nur noch 30 Prozent abdecken. Beim Eintritt in den Ruhestand geschieht dasselbe: 70 Prozent Beihilfe, 30 Prozent privat. Der Tarifwechsel auf den neuen Prozentsatz ist ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, muss aber fristgerecht angezeigt werden.
Beihilfefähig ist nicht alles. Die Verordnungen führen Höchstbeträge, Ausschlüsse und Voraussetzungen auf, etwa bei Heilmitteln, Sehhilfen oder Wahlleistungen im Krankenhaus. Hinzu kommen Eigenbehalte: § 49 Abs. 1 BBhV kürzt die beihilfefähigen Aufwendungen um 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, unter anderem bei Arznei- und Verbandmitteln, Hilfsmitteln und Fahrten. Das entspricht der Systematik der gesetzlichen Zuzahlungen, ist aber eine eigenständige Regelung des Beihilferechts.
Abgrenzung zum Arbeitgeberzuschuss. Angestellte in der privaten Krankenversicherung erhalten nach § 257 SGB V einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers – die Hälfte des Beitrags, höchstens die Hälfte des Betrags, der als Arbeitgeberanteil in der gesetzlichen Kasse fällig wäre. Der Zuschuss setzt am monatlichen Beitrag an und fließt automatisch mit dem Gehalt. Die Beihilfe setzt dagegen an der einzelnen Rechnung an: Sie wird beantragt, geprüft und nur für beihilfefähige Aufwendungen gezahlt. Daraus folgt auch, warum die gesetzliche Krankenversicherung für Beamte selten passt – wer Sachleistungen erhält, hat keine eigenen Aufwendungen, und der Beihilfeanspruch läuft praktisch leer. Mehrere Länder bieten deshalb eine pauschale Beihilfe an, die stattdessen den Krankenversicherungsbeitrag bezuschusst; Hamburg hat sie 2018 als erstes Land eingeführt, der Bund kennt sie nicht. Die Wahl ist meist unwiderruflich.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei der Verbeamtung, bei der Geburt des zweiten Kindes und beim Ruhestandseintritt – jedes dieser Ereignisse verschiebt den Bemessungssatz und damit den nötigen Versicherungsschutz. Wie sich beides im Nettoeinkommen niederschlägt, zeigen der Beamten-Brutto-Netto-Rechner, die Themenseite PKV für Beamte und der Ratgeber Beihilfe für Beamte erklärt.
Rechtsgrundlage: § 80 BBG und §§ 4, 46 und 49 BBhV, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie die Beihilfeverordnungen der Länder. Stand: August 2026. Über den Antrag entscheidet Ihre Beihilfestelle.