Was ist die Beihilfe und warum gibt es sie?
Die Beihilfe ist eine eigenständige Krankenfürsorge des Dienstherrn für seine Beamten, Richter und Versorgungsempfänger. Anders als in der Privatwirtschaft, wo der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung zahlt, übernimmt der Staat bei Beamten einen prozentualen Anteil der tatsächlichen Krankheitskosten direkt. Dieses System hat historische Wurzeln: Es geht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zurück, die im Grundgesetz (Art. 33 Abs. 5 GG) verankert ist.
Die Beihilfe ist dabei keine Versicherung im klassischen Sinne. Es werden keine Beiträge gezahlt und es gibt keinen Versicherungsvertrag. Stattdessen erstattet der Dienstherr einen festgelegten Prozentsatz der anfallenden Krankheitskosten – den sogenannten Beihilfesatz. Den verbleibenden Restanteil müssen Beamte selbst absichern, üblicherweise über einen privaten Krankenversicherungstarif, der exakt diesen Restanteil abdeckt (Beihilfeergänzungstarif).
In der Praxis funktioniert das so: Sie erhalten eine ärztliche Rechnung und reichen diese bei zwei Stellen ein – bei der Beihilfestelle Ihres Dienstherrn und bei Ihrer PKV. Die Beihilfestelle erstattet den Beihilfeanteil, die PKV den Restkostenanteil. Im Idealfall sind damit 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten gedeckt.
Beihilfesätze: Wer bekommt wie viel?
Die Höhe des Beihilfesatzes richtet sich nach dem Status des Beamten und seiner familiären Situation. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) legt folgende Sätze fest, an denen sich die meisten Bundesländer orientieren:
Beamtenanwärter ohne Kinder erhalten 50 Prozent Beihilfe. Aktive Beamte mit maximal einem Kind bekommen ebenfalls 50 Prozent. Ab dem zweiten Kind steigt der Beihilfesatz für den Beamten selbst auf 70 Prozent. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, deren eigenes Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, erhalten 70 Prozent. Berücksichtigungsfähige Kinder haben den höchsten Beihilfesatz von 80 Prozent. Versorgungsempfänger – also Pensionäre – erhalten 70 Prozent, Waisen 80 Prozent.
Für die PKV-Tarifwahl bedeuten diese Sätze konkret: Ein aktiver Beamter mit 50 Prozent Beihilfe benötigt einen PKV-Tarif, der die verbleibenden 50 Prozent abdeckt. Ein Pensionär mit 70 Prozent Beihilfe braucht nur noch einen Tarif mit 30 Prozent Erstattung – das erklärt, warum die PKV-Beiträge im Ruhestand deutlich sinken können.
Der Beihilfesatz ist nicht konstant – er steigt mit bestimmten Lebensphasen. Die Werte orientieren sich an der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); Landesverordnungen können abweichen. Ohne Gewähr.
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Anwärter Beihilfe 50 Prozent Im Vorbereitungsdienst gilt in der Regel der Grundsatz von 50 Prozent. Der PKV-Anwärtertarif deckt die restlichen 50 Prozent ab.
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Aktiver Dienst Beihilfe 50 Prozent Aktive Beamte mit maximal einem Kind erhalten weiterhin 50 Prozent. Die PKV versichert die andere Hälfte der beihilfefähigen Kosten.
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Ab 2. Kind Beihilfe 70 Prozent Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der eigene Beihilfesatz auf 70 Prozent. Der PKV-Tarif kann dann auf 30 Prozent Erstattung umgestellt werden.
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Ruhestand Beihilfe 70 Prozent Versorgungsempfänger erhalten 70 Prozent. Da die PKV nur noch 30 Prozent absichern muss, sinkt der Beitrag in der Regel spürbar.
Beihilfesätze nach Bundesland im Vergleich
Jedes Bundesland hat eine eigene Beihilfeverordnung für seine Landesbeamten. Die Grundstruktur ist zwar ähnlich, doch es gibt bedeutsame Unterschiede – insbesondere bei der pauschalen Beihilfe, den beihilfefähigen Höchstbeträgen und den Wahlleistungen im Krankenhaus. Die pauschale Beihilfe gibt es nach unserer Prüfung am 1. September 2026 in neun Ländern: Hamburg, Berlin, Bremen, Brandenburg, Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern. Schleswig-Holstein kennt ein eigenes, eng begrenztes Zuschussmodell. Bayern bietet sie nicht an – Art. 96 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes beschränkt die Beihilfe für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus; auch Nordrhein-Westfalen und der Bund führen ausschließlich die individuelle Beihilfe. Für Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt ließ sich der Stand an einer amtlichen Quelle nicht abschließend klären. Der Kreis der Länder verändert sich laufend: Verbindlich ist allein die Auskunft Ihrer Beihilfestelle – zumal die Entscheidung für die pauschale Beihilfe in aller Regel unwiderruflich ist.
Entscheidender Unterschied: Funktionsweise
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- Dienstherr erstattet 50–80 % der tatsächlichen Krankheitskosten
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- Dienstherr zahlt hälftigen GKV-Beitrag wie ein Arbeitgeber
Krankenversicherung
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- PKV-Restkostentarif (Beihilfeergänzung)
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
Entscheidender Unterschied: Verfügbarkeit
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- Alle Bundesländer und Bund
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- Nur einzelne Länder – Stand 1. September 2026 neun; nicht Bayern, nicht Nordrhein-Westfalen, nicht der Bund
Familienversicherung
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- Nein – jedes Familienmitglied braucht eigene PKV
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- Ja – kostenlose Mitversicherung in der GKV
Gesundheitsprüfung
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- Ja, bei PKV-Antrag (Ausnahme: Öffnungsaktion)
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- Nein – Aufnahme in GKV ohne Gesundheitsfragen
Entscheidender Unterschied: Widerrufbarkeit
- Individuelle Beihilfe (klassisches Modell)
- Wechsel zur pauschalen Beihilfe je nach Land möglich
- Pauschale Beihilfe (GKV-Modell)
- In der Regel unwiderruflich
Vergleich: Individuelle Beihilfe (klassisch) vs. pauschale Beihilfe (GKV-Modell) für Beamte (Stand: 2026)
Weitere Landesunterschiede betreffen die beihilfefähigen Höchstbeträge (z. B. für Zahnersatz oder Heilpraktiker), die Kostendämpfungspauschale, die Eigenbehalte und die Frage, ob Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarzt, Zweibettzimmer) beihilfefähig sind. Einige Länder wie Hessen haben hier eigene, teils großzügigere Regelungen.
Welche Leistungen sind beihilfefähig?
Die Beihilfe erstattet einen breiten Katalog medizinischer Leistungen. Allerdings ist nicht alles beihilfefähig, und die Abgrenzung kann im Detail komplex sein. Hier ein Überblick nach Bundesbeihilfeverordnung (BBhV):
Vollständig beihilfefähig sind: ärztliche und zahnärztliche Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ), verschreibungspflichtige Arzneimittel, allgemeine Krankenhausleistungen, Heilmittel wie Physiotherapie und Ergotherapie, Hilfsmittel wie Brillen (mit Einschränkungen) und Hörgeräte, Vorsorgeuntersuchungen, Psychotherapie (mit Genehmigung), Zahnersatz nach Heil- und Kostenplan, Kieferorthopädie bei Kindern, Rehabilitation und Kuren (genehmigungspflichtig), Schwangerschaft und Geburt sowie STIKO-empfohlene Schutzimpfungen.
Nicht oder nur eingeschränkt beihilfefähig sind beim Bund: Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer im Krankenhaus, Heilpraktiker-Leistungen (nur begrenzt nach dem GebüH), kosmetische Behandlungen, Sehhilfen für Erwachsene (nur ab bestimmten Dioptrien-Werten), nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (mit Ausnahmen), Behandlungen im Ausland (nur eingeschränkt) und professionelle Zahnreinigung (je nach Verordnung begrenzt).
Wichtig: Auch bei beihilfefähigen Leistungen gilt das Prinzip der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit. Die Beihilfestelle kann Rechnungen kürzen, wenn sie den GOÄ-Höchstsatz überschreiten oder als medizinisch nicht notwendig eingestuft werden. In der Praxis kommt das jedoch selten vor, sofern die Behandlung ärztlich verordnet wurde.
Beihilfe beantragen: Schritt für Schritt
Die Beantragung der Beihilfe ist ein standardisierter Prozess, der nach etwas Eingewöhnung routiniert abläuft:
Beihilfe beantragen: In 4 Schritten zur Erstattung
So reichen Sie Ihren Beihilfeantrag korrekt ein – von der Belegsammlung bis zur PKV-Erstattung des Restanteils.
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Schritt 1: Rechnungen und Belege sammeln
Ärztliche Rechnungen, Rezepte, Verordnungen und Krankenhausrechnungen bilden die Grundlage Ihres Antrags. Bewahren Sie immer die Originale auf.
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Schritt 2: Beihilfeantrag ausfüllen
Jede Beihilfestelle hat ein eigenes Antragsformular – bei Bundesbeamten ist es das Formular nach der BBhV, bei Landesbeamten das Formular des jeweiligen Bundeslandes. Viele Beihilfestellen bieten inzwischen digitale Einreichung per App oder Online-Portal an.
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Schritt 3: Antrag bei der Beihilfestelle einreichen
Reichen Sie den Antrag bei Ihrer Beihilfestelle ein. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel zwei bis vier Wochen. Die Erstattung erfolgt auf Ihr Konto.
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Schritt 4: PKV-Anteil bei der privaten Krankenversicherung einreichen
Die PKV erstattet den Restanteil – meist ebenfalls innerhalb weniger Wochen. Viele PKV-Anbieter bieten eine schnelle Erstattung per App.
Tipp: Sammeln Sie kleinere Rechnungen und reichen Sie gebündelt ein – das spart Aufwand. Bei der Beihilfe gibt es eine Bagatellgrenze (beim Bund: 200 Euro), unterhalb derer kein Antrag gestellt werden muss. Prüfen Sie, ob sich bei kleinen Beträgen die Einreichung bei der PKV lohnt oder ob die Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit höher ausfällt.
Beihilfe für Ehepartner und Kinder
Die Beihilfe erstreckt sich nicht nur auf den Beamten selbst, sondern auch auf berücksichtigungsfähige Angehörige. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten 70 Prozent Beihilfe. Beim Bund gilt dafür seit der Neufassung des § 4 Absatz 1 BBhV keine Einkommensgrenze mehr; mehrere Länder halten dagegen an einer eigenen Grenze fest, weshalb hier die Beihilfevorschrift Ihres Dienstherrn entscheidet. Kinder sind bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigungsfähig (bei Studium/Ausbildung) und erhalten 80 Prozent Beihilfe.
Für Ehepartner bedeutet das: Sie benötigen einen PKV-Tarif mit nur 30 Prozent Erstattung, was deutlich günstiger ist als ein Volltarif. Typische Monatsbeiträge liegen bei 120 bis 250 Euro. Für Kinder mit 80 Prozent Beihilfe reicht ein Tarif mit 20 Prozent Erstattung – hier fallen meist nur 30 bis 80 Euro monatlich an.
Ein wichtiger Sonderfall: Ab dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind steigt der Beihilfesatz des Beamten selbst von 50 auf 70 Prozent. Das bedeutet: Der PKV-Tarif kann von 50 auf 30 Prozent Erstattung umgestellt werden, was den eigenen Beitrag erheblich senkt. Bei drei oder mehr Kindern gleicht diese Ersparnis die zusätzlichen Kinderbeiträge teilweise aus.
Dennoch bleibt ein wesentlicher Nachteil gegenüber der GKV: Dort wären Ehepartner und Kinder beitragsfrei familienversichert. Dieser Kostenfaktor sollte bei der Entscheidung PKV oder GKV unbedingt berücksichtigt werden – insbesondere bei größeren Familien.
Häufig gestellte Fragen zur Beihilfe
Häufige Fragen
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Die Beihilfe erstattet grundsätzlich auch Behandlungskosten im Ausland, allerdings mit Einschränkungen. Innerhalb der EU und des EWR gelten die regulären Beihilfesätze. Außerhalb der EU werden Kosten nur bis zur Höhe erstattet, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland angefallen wären. Geplante Behandlungen im Ausland bedürfen in der Regel einer Vorabgenehmigung.
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Die Bearbeitungszeit variiert je nach Beihilfestelle und Komplexität des Antrags. In der Regel dauert es zwei bis vier Wochen. Bei einfachen Rechnungen über digitale Portale kann die Erstattung auch schneller erfolgen. Bei aufwendigen Anträgen (z. B. Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz mit Heil- und Kostenplan) kann es auch sechs bis acht Wochen dauern.
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Wenn die Beihilfestelle eine Rechnung als nicht beihilfefähig einstuft oder den Erstattungsbetrag kürzt, erhalten Sie einen Bescheid mit Begründung. Gegen diesen können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Die PKV erstattet in der Regel auch den von der Beihilfe gekürzten Anteil, sofern die Leistung im Tarif enthalten ist. In der Praxis bedeutet das: Auch bei einer Beihilfe-Kürzung bleiben Sie meist nicht auf den Kosten sitzen.
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Ja, Beamte können auf die individuelle Beihilfe verzichten – entweder zugunsten der pauschalen Beihilfe (wo verfügbar) oder ohne Ersatz. Ein vollständiger Verzicht ist allerdings selten sinnvoll, da die Beihilfe einen erheblichen finanziellen Vorteil darstellt. In den Bundesländern mit pauschaler Beihilfe ist der Verzicht auf die individuelle Beihilfe Voraussetzung, um den GKV-Zuschuss des Dienstherrn zu erhalten.
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Ja, bei der Bundesbeihilfe gilt eine Antragsfrist von einem Jahr nach Entstehung der Aufwendungen (§ 54 BBhV). Das bedeutet: Rechnungen müssen innerhalb von zwölf Monaten nach der Behandlung eingereicht werden. Einige Landesbeihilfeverordnungen sehen abweichende Fristen vor. Es empfiehlt sich, Rechnungen zeitnah einzureichen, um keine Erstattungen zu verpassen.
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Quellen
Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- Ständige Impfkommission (STIKO), Robert Koch-Institut, die Impfempfehlungen, auf die sich Beihilfestellen und Kassen bei der Erstattung beziehen, abgerufen am 24.08.2026
- § 54 BBhV – Antragsfrist, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
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