Woraus sich der Eigenanteil im Pflegeheim zusammensetzt
Der Eigenanteil im vollstationären Pflegeheim besteht aus mehreren Bausteinen, die Sie selbst tragen. Im Bundesdurchschnitt 2026 verteilt er sich wie folgt:
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): rund 1.685 Euro pro Monat im ersten Jahr (nach dem 15-%-Leistungszuschlag der Pflegekasse). Das ist der pflegebedingte Anteil – also der Teil der reinen Pflegekosten, den die Pflegekasse nicht übernimmt. Mit jedem weiteren Jahr sinkt dieser Anteil, weil der Leistungszuschlag steigt.
- Unterkunft und Verpflegung: rund 1.046 Euro pro Monat für Wohnen, Mahlzeiten und Versorgung.
- Investitionskosten: rund 514 Euro pro Monat für Gebäude, Instandhaltung und Ausstattung der Einrichtung.
Nur der einrichtungseinheitliche Eigenanteil wird durch den Leistungszuschlag der Pflegekasse gemindert. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten tragen Sie in voller Höhe selbst – unabhängig davon, wie lange Sie im Heim leben.
Wie der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI wirkt
Seit 2022 entlastet die Pflegekasse Heimbewohner über einen gestaffelten Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI). Dieser Zuschuss wird ausschließlich auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) gewährt – und er steigt mit der Dauer des Aufenthalts:
- 1. Jahr: 15 Prozent des EEE
- 2. Jahr: 30 Prozent
- 3. Jahr: 50 Prozent
- ab dem 4. Jahr: 75 Prozent
Je länger Sie im Heim leben, desto höher wird also der Zuschuss – und desto kleiner Ihr pflegebedingter Eigenanteil. Wichtig: Der Zuschlag greift nicht bei Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten. Diese Beträge bleiben über die gesamte Aufenthaltsdauer konstant.
Warum ein höherer Pflegegrad den Eigenanteil nicht erhöht
Ein verbreiteter Irrtum: Viele Menschen glauben, ein höherer Pflegegrad bedeute automatisch einen höheren Eigenanteil. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall.
Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil heißt deshalb so, weil er für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch ist – egal, ob jemand Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 5 hat. Steigt der Pflegebedarf und damit der Pflegegrad, übernimmt schlicht die Pflegekasse einen höheren Anteil der tatsächlichen Pflegekosten. Ihr Eigenanteil bleibt davon unberührt.
Für Ihre Planung heißt das: Der Pflegegrad bestimmt nicht die Höhe Ihrer Pflegelücke. Entscheidend sind das Bundesland, die konkrete Einrichtung und die Dauer des Aufenthalts.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Damit Sie die Ergebnisse einordnen können, legen wir die verwendeten Rechengrößen und Modellannahmen offen (Stand: Anfang 2026).
- Gesamteigenanteil im 1. Jahr (Bundesdurchschnitt): rund 3.245 € pro Monat – bereits nach Abzug des 15-%-Leistungszuschlags. Er setzt sich zusammen aus dem pflegebedingten Eigenanteil (EEE), Unterkunft und Verpflegung (1.046 €) sowie Investitionskosten (514 €).
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE): bundesweit rund 1.982 € vor Leistungszuschlag; nach dem 15-%-Zuschlag im 1. Jahr verbleiben rund 1.685 €. Der EEE ist nach § 84 Abs. 2 SGB XI für alle Bewohner einer Einrichtung gleich hoch – unabhängig vom Pflegegrad (2–5).
- Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI): wirkt ausschließlich auf den EEE und steigt mit der Aufenthaltsdauer – 15 % im 1. Jahr, 30 % im 2. Jahr, 50 % im 3. Jahr, 75 % ab dem 4. Jahr. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unberührt.
- Regionale Spanne: Der Bundesdurchschnitt wird über Faktoren auf ein günstiges Bundesland (rund 2.720 €) und ein teures Bundesland (rund 3.800 €) skaliert. Die tatsächlichen Werte einzelner Einrichtungen können erheblich abweichen.
- Hochrechnung: Die Gesamtlücke summiert die monatlichen Lücken über eine angenommene durchschnittliche Aufenthaltsdauer von 5 Jahren (Jahr 1, 2, 3 sowie zweimal die Staffel ab dem 4. Jahr).
- Pflegegrad 1: Bei vollstationärer Pflege erhält Pflegegrad 1 keinen einrichtungseinheitlichen Leistungsbetrag, sondern lediglich einen Zuschuss von 131 € pro Monat (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Dieser Rechner bildet daher die vollstationäre Versorgung in den Pflegegraden 2 bis 5 ab.
Datenquelle: vdek-Auswertung der Eigenanteile in vollstationärer Pflege (Bundesdurchschnitt, Stand Anfang 2026). Rechtsgrundlagen: § 43c SGB XI (Leistungszuschlag), § 84 Abs. 2 SGB XI (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil), § 43 Abs. 3 SGB XI (Pflegegrad 1), SGB XII (Hilfe zur Pflege), Angehörigen-Entlastungsgesetz (Elternunterhalt ab 100.000 € Jahresbruttoeinkommen).
Wer zahlt, wenn das Geld nicht reicht?
Wenn Rente und Vermögen den Eigenanteil nicht decken, bleibt die Pflege dennoch finanziert – allerdings über staatliche Sozialleistungen, die an Bedingungen geknüpft sind.
Hilfe zur Pflege (Sozialamt)
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII übernimmt die ungedeckten Heimkosten, wenn Einkommen und Vermögen aufgebraucht sind. Vor der Bewilligung prüft das Sozialamt Ihre finanzielle Lage; ein Schonvermögen bleibt dabei unangetastet.
Pflegewohngeld
In einigen Bundesländern entlastet zusätzlich das Pflegewohngeld die Investitionskosten der Einrichtung. Ob und in welcher Höhe es gewährt wird, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Elternunterhalt der Kinder
Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Kinder erst dann zum Elternunterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Für die meisten Familien bedeutet das eine deutliche Entlastung – das Sozialamt springt vorher ein.
Wer diese Sozialleistungen vermeiden und das eigene Vermögen schützen möchte, sorgt am besten frühzeitig privat vor.
Kostenloser Vergleich
Passende PKV-Tarife für Ihre Situation
Ob sich ein Wechsel oder Tarifcheck lohnt, hängt von Ihrer Situation ab. Mit wenigen Angaben erhalten Sie kostenlos passende Angebote zum Vergleichen.
100 % kostenlos & unverbindlich · Keine Werbeanrufe ohne Ihre Einwilligung
Vielen Dank! Wir melden uns in Kürze mit einer unverbindlichen Einschätzung zu Ihrer Pflegevorsorge.
Solange Sie warten: Ob Sie über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Grenzen prüfenKeine Verbindung zum Server Ihre Sitzung ist abgelaufen Das Absenden hat nicht geklappt
Wir konnten Ihre Anfrage nicht übermitteln. Ihre Eingaben bleiben erhalten, bitte prüfen Sie Ihre Internetverbindung und versuchen Sie es erneut. Ihre Sitzung ist aus Sicherheitsgründen abgelaufen. Ihre Eingaben bleiben erhalten, klicken Sie einfach erneut auf „Erneut absenden", wir stellen die Verbindung wieder her. Auf unserer Seite ist etwas schiefgelaufen. Ihre Eingaben bleiben erhalten, bitte versuchen Sie es in einem Moment erneut.
Hinweis: Dieser Rechner arbeitet mit bundesweiten Durchschnittswerten (vdek, Stand Anfang 2026) und dient der unverbindlichen Orientierung. Die tatsächlichen Kosten unterscheiden sich je nach Einrichtung und Bundesland. Er ersetzt keine Sozial-, Versicherungs- oder Rechtsberatung. Lassen Sie Ihre individuelle Situation von einem unabhängigen Experten prüfen.