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Pflegegrad

Eine Einstufung von 1 bis 5, die ausdrückt, wie stark die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Sie bestimmt, welche Leistungen die Pflegekasse zahlt.

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Der Pflegegrad drückt aus, wie stark die Selbstständigkeit eines pflegebedürftigen Menschen beeinträchtigt ist – und bestimmt damit, welche Leistungen die Pflegeversicherung zahlt. Pflegebedürftig ist nach § 14 Abs. 1 SGB XI, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist, deshalb der Hilfe anderer bedarf und diesen Zustand voraussichtlich für mindestens sechs Monate hat. Wie daraus eine Zahl zwischen 1 und 5 wird, regelt § 15 SGB XI.

Sechs Module, unterschiedlich gewichtet. Begutachtet werden Mobilität mit 10 Prozent, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent, Selbstversorgung mit 40 Prozent, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen mit 20 Prozent und die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Wichtig ist die Sonderregel für die Module 2 und 3: Sie zählen nicht doppelt, angerechnet wird nur der höhere der beiden gewichteten Punktwerte. Das größte Gewicht hat mit 40 Prozent die Selbstversorgung.

Die Punktespannen. Aus den gewichteten Punkten aller Module werden die Gesamtpunkte gebildet. § 15 Abs. 3 SGB XI ordnet zu: ab 12,5 bis unter 27 Punkten Pflegegrad 1, ab 27 bis unter 47,5 Pflegegrad 2, ab 47,5 bis unter 70 Pflegegrad 3, ab 70 bis unter 90 Pflegegrad 4 und ab 90 bis 100 Punkten Pflegegrad 5. Unterhalb von 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor. Eine Ausnahme kennt § 15 Abs. 4 SGB XI: Bei einer besonderen Bedarfskonstellation mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten zuerkannt werden.

Was an der Zahl hängt. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen beträgt nach § 37 Abs. 1 SGB XI monatlich 347 Euro im Pflegegrad 2, 599 Euro im Grad 3, 800 Euro im Grad 4 und 990 Euro im Grad 5. Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Dienst liegen nach § 36 SGB XI bei 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro. Für die vollstationäre Pflege übernimmt die Pflegekasse nach § 43 Abs. 2 SGB XI pauschal 805, 1.319, 1.855 und 2.096 Euro im Monat. Der Pflegegrad 1 erhält weder Pflegegeld noch Pflegesachleistungen, wohl aber – wie alle Grade in häuslicher Pflege – den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI.

Abgrenzung zur alten Pflegestufe. Bis zum 31. Dezember 2016 gab es drei Pflegestufen; maßgeblich war der Zeitaufwand der Pflege in Minuten. Seit dem 1. Januar 2017 zählt stattdessen die Selbstständigkeit, wodurch Demenz gleichrangig erfasst wird. § 140 SGB XI hat die Bestandsfälle ohne neuen Antrag und ohne erneute Begutachtung übergeleitet: Aus Pflegestufe I wurde Pflegegrad 2, aus Stufe II Pflegegrad 3, aus Stufe III Pflegegrad 4. Lag zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vor, ging es zwei Grade nach oben. Wer heute einen Antrag stellt, bekommt ausschließlich einen Pflegegrad; die Pflegestufe existiert nur noch als Altbegriff.

Ein verbreiteter Irrtum. Ein höherer Pflegegrad erhöht nicht den Eigenanteil im Heim. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5 derselbe; gesenkt wird er allein über den nach Aufenthaltsdauer gestaffelten Leistungszuschlag. Was monatlich offen bleibt, rechnet der Pflegelücken-Rechner aus.

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15, 36, 37, 43, 45b und 140 SGB XI, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Begutachtet wird nach § 18 SGB XI durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof. Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse. Stand: August 2026. Über die Einstufung entscheidet Ihre Pflegekasse.