So funktioniert die Fünftelregelung
Die Fünftelregelung nach § 34 EStG soll verhindern, dass eine einmalige Zahlung wie eine Abfindung durch die Steuerprogression unverhältnismäßig hoch besteuert wird. Der Trick: Die Abfindung wird steuerlich so behandelt, als würde sie über fünf Jahre verteilt – auch wenn sie tatsächlich auf einmal ausgezahlt wird.
Die Berechnung in vier Schritten
Das Finanzamt rechnet wie folgt: Zunächst wird die Einkommensteuer auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung ermittelt. Dann wird die Steuer auf das übrige Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnet. Die Differenz dieser beiden Beträge – also die zusätzliche Steuer auf ein Fünftel – wird anschließend mit fünf multipliziert. Das Ergebnis ist die Steuer auf die gesamte Abfindung.
Rechenbeispiel
Angenommen, Ihr zu versteuerndes Einkommen beträgt 45.000 Euro und Sie erhalten eine Abfindung von 50.000 Euro (Einzelveranlagung). Ohne Fünftelregelung würde die gesamte Abfindung dem oberen Steuersatz unterliegen und die zusätzliche Steuerlast wäre entsprechend hoch. Mit der Fünftelregelung wird nur ein Fünftel (10.000 Euro) auf das Einkommen aufgeschlagen, die daraus resultierende Mehrsteuer mal fünf genommen. Weil der progressive Tarif auf den kleineren Aufschlag milder wirkt, sinkt die Gesamtsteuer auf die Abfindung spürbar – die Ersparnis liegt häufig im vierstelligen Bereich.
Der Vorteil ist umso größer, je niedriger Ihr übriges Einkommen ist. Liegen Sie mit Ihrem regulären Einkommen bereits im Spitzensteuersatz, fällt der Effekt dagegen gering aus oder verschwindet ganz.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Der Rechner ermittelt die Steuer auf Ihre Abfindung nach dem Einkommensteuertarif des § 32a EStG und wendet darauf die Fünftelregelung nach § 34 EStG an. Dabei gilt: Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung = 5 × [Tarif(zvE + ein Fünftel der Abfindung) − Tarif(zvE)]. Bei Zusammenveranlagung wird das Splitting-Verfahren angewendet (Tarif auf das halbierte Einkommen, anschließend verdoppelt).
Verwendete Rechengrößen (Stand 2026)
- Grundfreibetrag: 12.348 Euro (Ledige) nach § 32a EStG 2026
- Spitzensteuersatz 42 Prozent: ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen
- Reichensteuer 45 Prozent: ab 277.826 Euro
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskosten): 1.230 Euro
- Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
- Kirchensteuer: 8 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg), sonst 9 Prozent
Vereinfachungen des Modells
Geben Sie nur Ihr Jahresbrutto ein, schätzt der Rechner Ihr zu versteuerndes Einkommen (zvE) über pauschale Abzüge: eine Vorsorgepauschale von rund 12 Prozent des Bruttos sowie Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro) und Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro). Diese Näherung kann von Ihrem tatsächlichen Steuerbescheid abweichen. Wer das zvE aus dem letzten Steuerbescheid kennt, kann es direkt eingeben und erhält ein genaueres Ergebnis. Solidaritätszuschlag wird in dieser Näherung nicht gesondert ausgewiesen, da er für die meisten Abfindungsempfänger seit Anhebung der Freigrenzen entfällt; die Kirchensteuer wird vereinfacht auf die Mehrsteuer aufgeschlagen. Rechtsstand: 2026.
Was sich seit 2025 geändert hat
Bis einschließlich 2024 berücksichtigte Ihr Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug. Die Abfindung floss Ihnen also schon ermäßigt zu. Seit dem 1. Januar 2025 ist damit Schluss: Der Gesetzgeber hat den Arbeitgeber von dieser Pflicht entbunden, um die Lohnabrechnung zu vereinfachen.
Volle Lohnsteuer bei Auszahlung
Konkret bedeutet das: Bei der Auszahlung Ihrer Abfindung zieht der Arbeitgeber zunächst die volle Lohnsteuer ab – so, als gäbe es die Fünftelregelung nicht. Auf Ihrem Konto landet damit zunächst weniger, als Ihnen am Ende tatsächlich zusteht.
Ermäßigung nur über die Steuererklärung
Die Fünftelregelung wird seit 2025 ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung angewendet. Das Finanzamt prüft dabei, ob die Voraussetzungen des § 34 EStG erfüllt sind, und erstattet Ihnen die zu viel gezahlte Steuer. Der entscheidende Punkt: Wer keine Steuererklärung abgibt, erhält die Ermäßigung nicht und verschenkt die gesamte Ersparnis. Für Empfänger einer Abfindung führt deshalb seit 2025 praktisch kein Weg an der Steuererklärung vorbei.
Wann lohnt die Verschiebung ins Folgejahr?
Die Höhe der Steuerersparnis durch die Fünftelregelung hängt stark von Ihrem übrigen Einkommen im Auszahlungsjahr ab. Daraus ergibt sich eine wirkungsvolle Gestaltungsmöglichkeit: Wenn Sie die Auszahlung der Abfindung in ein Jahr mit niedrigerem Einkommen verschieben, steigt die Ersparnis – mitunter erheblich.
Typische Konstellationen
Besonders lohnend ist die Verschiebung, wenn Sie im Folgejahr voraussichtlich weniger verdienen: etwa weil Sie arbeitslos werden, in den Ruhestand gehen, eine Selbstständigkeit mit anfänglich geringem Gewinn starten oder eine längere Auszeit nehmen. Je niedriger das zu versteuernde Einkommen im Auszahlungsjahr, desto milder wirkt der Steuertarif auf das hinzugerechnete Fünftel der Abfindung.
Worauf Sie achten sollten
Die Verschiebung muss im Aufhebungsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung sauber geregelt werden und tatsächlich zu einem späteren Zufluss führen. Lassen Sie sich hier steuerlich beraten, denn der konkrete Vorteil hängt von Ihrer individuellen Einkommenssituation ab. Unser Rechner zeigt Ihnen, wie sich unterschiedliche Einkommenshöhen auf Ihre Ersparnis auswirken – variieren Sie einfach das Jahresbrutto.
Ist die Abfindung sozialversicherungsfrei?
Eine echte Entlassungsabfindung, die als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Es fallen also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Das unterscheidet die Abfindung vom regulären Arbeitslohn und macht sie zusätzlich attraktiv.
Ausnahmen und Sonderfälle
Vorsicht ist geboten, wenn es sich nicht um eine echte Entlassungsabfindung handelt, sondern etwa um nachträglich gezahlten Arbeitslohn oder ausstehende Gehaltsbestandteile – diese können beitragspflichtig sein. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte sollten aufmerksam sein: Hier kann die Abfindung unter Umständen bei der Beitragsbemessung berücksichtigt werden. Klären Sie eine mögliche Beitragspflicht im Zweifel direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Wichtig zu wissen: Eine Abfindung kann sich auf das Arbeitslosengeld auswirken. Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig und gegen Abfindung beendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld eintreten. Auch das sollten Sie vor Vertragsabschluss prüfen lassen.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Berechnung ist eine Näherung; das zu versteuernde Einkommen wird vereinfacht geschätzt. Ob die Voraussetzungen der Fünftelregelung in Ihrem Fall vorliegen, prüft das Finanzamt. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater. Alle Angaben basieren auf dem Rechtsstand 2026.