Vorsorgepauschale
Ein pauschaler Abzug bei der Lohnsteuer, der Ihre Sozialversicherungsbeiträge steuermindernd berücksichtigt.
Auch:
Die Vorsorgepauschale ist ein rechnerischer Abzug, mit dem der Arbeitgeber Ihre Sozialversicherungsbeiträge bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Geregelt ist sie in § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG. Sie ist keine frei wählbare Größe: Der Arbeitgeber muss sie ansetzen, Sie können sie weder beantragen noch abwählen.
Sie besteht aus mehreren Teilbeträgen. Der Teilbetrag für die Rentenversicherung entspricht 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung, bezogen auf den Arbeitslohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze – 2026 sind das 101.400 Euro im Jahr beziehungsweise 8.450 Euro im Monat. Der Teilbetrag für die Krankenversicherung setzt bei gesetzlich Versicherten am ermäßigten Beitragssatz nach § 243 SGB V von 14,0 Prozent an, zuzüglich des Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Kasse, begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro. Hinzu kommen der Teilbetrag für die Pflegeversicherung mit dem bundeseinheitlichen Beitragssatz, erhöht um den Zuschlag für Kinderlose und vermindert um die Abschläge nach § 55 Abs. 3 SGB XI, sowie bei privat Versicherten ein eigener Teilbetrag aus den gemeldeten Basisbeiträgen abzüglich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse.
Neu ab 2026: die Arbeitslosenversicherung. § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. e EStG sieht erstmals einen Teilbetrag für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit vor. Er ist allerdings nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen für Kranken- und Pflegeversicherung 1.900 Euro nicht übersteigt. Weil diese Grenze bei sozialversicherungspflichtigen Vollzeitgehältern regelmäßig schon durch den Krankenversicherungsteil ausgeschöpft ist, bleibt der neue Teilbetrag in der Praxis oft ohne Wirkung.
Rechenbeispiel 2026. Angestellte in Steuerklasse I, 48.000 Euro Bruttojahreslohn, gesetzlich versichert mit einem Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent, Kinder vorhanden, nicht in Sachsen. Rentenversicherung: 9,3 Prozent von 48.000 Euro sind 4.464 Euro. Krankenversicherung: 7,0 Prozent Arbeitnehmeranteil plus 1,45 Prozent halber Zusatzbeitrag, also 8,45 Prozent, ergibt 4.056 Euro. Pflegeversicherung: 1,8 Prozent ergibt 864 Euro. Zusammen 9.384 Euro. Der Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung entfällt, weil Kranken- und Pflegeteil mit 4.920 Euro bereits über 1.900 Euro liegen.
Abgrenzung: Lohnsteuerabzug ist nicht Veranlagung. Die Vorsorgepauschale mindert den zu versteuernden Jahresbetrag des § 39b EStG – nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen. In der Einkommensteuererklärung zählen stattdessen Ihre tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 EStG. Fallen diese höher aus als die Pauschale, gibt es eine Erstattung; fallen sie niedriger aus, droht eine Nachzahlung. Die Teilbeträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung gelten in den Steuerklassen I bis VI, die Teilbeträge für private Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung nur in den Steuerklassen I bis V.
Wann der Begriff praktisch wird. Immer dann, wenn das ausgezahlte Netto nicht zur eigenen Überschlagsrechnung passt, und beim Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung, weil sich dabei die Berechnungsgrundlage des Krankenversicherungsteils ändert. Den vollständigen Rechenweg bildet der Brutto-Netto-Rechner ab, für Beamtinnen und Beamte der Beamten-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie § 241, § 243 SGB V und die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung.