So wird der geldwerte Vorteil berechnet
Der monatliche geldwerte Vorteil setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einer Pauschale für die reine Privatnutzung und einem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit. Bei der pauschalen Bewertungsmethode wird dabei nicht der Steuersatz, sondern die Bemessungsgrundlage verändert: Beim reinen E-Auto wird der Bruttolistenpreis auf ein Viertel reduziert, beim Plug-in-Hybrid auf die Hälfte, beim Verbrenner voll angesetzt. Diese Viertelung gilt also auch für den Pendelzuschlag.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro und einer einfachen Entfernung zur Arbeit von 20 Kilometern:
Als Verbrenner (volle Bemessungsgrundlage): 1 Prozent von 40.000 Euro ergibt 400 Euro Pauschale. Hinzu kommen 0,03 Prozent von 40.000 Euro je Kilometer, also 12 Euro x 20 km = 240 Euro Pendelanteil. Der geldwerte Vorteil beträgt 640 Euro pro Monat.
Als reines E-Auto (geviertelte Bemessungsgrundlage): Maßgeblich ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises, also 10.000 Euro. Davon 1 Prozent ergibt 100 Euro Pauschale, plus 0,03 Prozent von 10.000 Euro x 20 km = 60 Euro Pendelanteil. Der geldwerte Vorteil beträgt nur noch 160 Euro pro Monat.
Allein durch die 0,25-%-Regel sinkt der zu versteuernde Vorteil in diesem Beispiel um 480 Euro im Monat. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von rund 168 Euro monatlich.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Der Rechner verwendet die pauschale Bewertungsmethode (1-Prozent-Regel) nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 EStG. Der geldwerte Vorteil pro Monat ergibt sich als: maßgeblicher Bruttolistenpreis × 1 Prozent (Privatnutzung) zuzüglich maßgeblicher Bruttolistenpreis × 0,03 Prozent × einfache Entfernung in Kilometern (Fahrten Wohnung-Arbeit).
Maßgebliche Bemessungsgrundlage
- Reines E-Auto bis 100.000 Euro BLP, Anschaffung nach dem 30.06.2025: ein Viertel des Bruttolistenpreises (0,25-Prozent-Wirkung)
- Reines E-Auto über 100.000 Euro BLP oder Plug-in-Hybrid: die Hälfte des Bruttolistenpreises (0,5-Prozent-Wirkung)
- Verbrenner: voller Bruttolistenpreis (1-Prozent-Regel)
Die Viertelung beziehungsweise Halbierung wirkt dabei sowohl auf die 1-Prozent-Pauschale als auch auf den 0,03-Prozent-Pendelzuschlag, da sie die gesamte Bemessungsgrundlage betrifft.
Verwendete Rechengrößen und Vereinfachungen
- BLP-Abrundung: Der Bruttolistenpreis wird auf volle 100 Euro abgerundet (R 8.1 LStR).
- Grenze 100.000 Euro: gilt für Anschaffungen ab dem 1. Juli 2025 bis 2030; davor lag die Grenze bei 70.000 Euro.
- Plug-in-Hybride: Die 0,5-Prozent-Bewertung setzt voraus, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Auflagen erfüllt (elektrische Mindestreichweite beziehungsweise CO2-Höchstwert). Andernfalls gilt die volle 1-Prozent-Regel. Der Rechner unterstellt vereinfachend ein auflagenkonformes Hybrid-Fahrzeug.
- Netto-Belastung: Die monatliche Steuerlast wird vereinfacht als geldwerter Vorteil × Ihr persönlicher Grenzsteuersatz geschätzt. Die exakte Belastung ergibt sich aus Ihrer individuellen Lohnabrechnung inklusive Sozialversicherung und Solidaritätszuschlag.
Rechtsstand: 2026.
Was sich 2026 beim Laden ändert
Bislang konnten Arbeitnehmer für das Aufladen ihres Dienstwagens am eigenen Wohnsitz eine steuerfreie Pauschale vom Arbeitgeber erstatten lassen – ohne Einzelnachweis. Diese Vereinfachung ist seit 2026 entfallen. Steuerfrei erstattet werden kann seitdem nur noch der tatsächlich nachgewiesene Stromverbrauch.
In der Praxis bedeutet das: Wer den Dienstwagen zu Hause lädt, sollte einen separaten, geeichten Stromzähler an der Wallbox installieren. Nur so lässt sich die geladene Strommenge sauber dokumentieren und vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Ohne Nachweis ist eine steuerfreie Erstattung nicht mehr möglich.
Für das Laden an öffentlichen Ladesäulen oder an einer vom Arbeitgeber gestellten Lademöglichkeit am Betrieb gelten weiterhin günstige Regelungen – diese geldwerten Vorteile bleiben steuerfrei.
E-Auto, Hybrid oder Verbrenner – der Steuervergleich
Der steuerliche Unterschied zwischen den Antriebsarten ist erheblich. Bei identischem Bruttolistenpreis fällt der zu versteuernde geldwerte Vorteil beim reinen E-Auto auf ein Viertel, beim Plug-in-Hybrid auf die Hälfte des Verbrenner-Werts.
Reines Elektroauto
Für ein reines E-Auto mit einem Bruttolistenpreis bis 100.000 Euro gilt die 0,25-%-Regel. Liegt der Bruttolistenpreis darüber, kommt die 0,5-%-Regel zur Anwendung. Voraussetzung für die Viertelung ist die Anschaffung nach dem 30. Juni 2025.
Plug-in-Hybrid
Plug-in-Hybride werden mit 0,5 Prozent besteuert, sofern sie bestimmte Auflagen erfüllen – etwa eine elektrische Mindestreichweite oder einen maximalen CO2-Ausstoß. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, gilt die volle 1-%-Regel wie beim Verbrenner.
Verbrenner
Für klassische Benziner und Diesel gilt unverändert die 1-%-Regel auf den vollen Bruttolistenpreis. Hier gibt es keine Vergünstigung.
Wer die Wahl hat, fährt mit einem reinen E-Dienstwagen steuerlich also deutlich günstiger. Ob sich das Modell gegenüber einer Gehaltserhöhung lohnt, hängt von Ihrem persönlichen Steuersatz, der Pendelstrecke und den Leasingkonditionen ab – auf Wunsch vermitteln wir Ihnen passende Anbieter, die Ihre Situation mit Ihnen durchrechnen.
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