Geldwerter Vorteil
Ein Sachbezug vom Arbeitgeber, der wie Gehalt versteuert wird. Das bekannteste Beispiel ist die private Nutzung eines Dienstwagens.
Auch:
Ein geldwerter Vorteil ist eine Leistung des Arbeitgebers, die Sie nicht als Geld, sondern als Sache oder Nutzungsmöglichkeit erhalten. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet solche Sachbezüge mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Weil der Vorteil wirtschaftlich Lohn ist, unterliegt er der Lohnsteuer – und über § 14 Abs. 1 SGB IV zählt er zugleich zum Arbeitsentgelt und damit auch zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Genau das wird häufig übersehen: Es geht nicht nur um Steuer, sondern um beides.
Die 50-Euro-Grenze ist eine Freigrenze. Nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Der Unterschied zu einem Freibetrag ist entscheidend: Bei einem Freibetrag wäre nur der übersteigende Teil steuerpflichtig, bei einer Freigrenze kippt der gesamte Betrag. Ein Cent zu viel, und der volle Sachbezug ist steuer- und beitragspflichtig. Die Grenze gilt monatlich und lässt sich nicht ansparen; ein nicht genutzter Monat verfällt.
Rechenbeispiel. Ein Tankgutschein über 50 Euro monatlich ergibt 600 Euro im Jahr, vollständig steuer- und beitragsfrei. Erhöht der Arbeitgeber auf 51 Euro, sind diese 51 Euro in voller Höhe steuer- und beitragspflichtig. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent und knapp 20 Prozent Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben – 9,3 Prozent Renten-, 7,3 Prozent Kranken-, 1,8 Prozent Pflege- und 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, dazu der halbe Zusatzbeitrag – bleiben davon rund 26 Euro übrig. Aus einem Euro mehr werden also etwa 25 Euro weniger netto.
Der Rabattfreibetrag ist etwas anderes. Für Waren und Dienstleistungen, die Ihr Arbeitgeber selbst herstellt oder vertreibt, gilt § 8 Abs. 3 EStG: Nach einem Abschlag von vier Prozent auf den Endpreis bleiben 1.080 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Das ist ein echter Freibetrag – nur der übersteigende Teil wird versteuert. Er gilt aber ausschließlich für das eigene Sortiment; die Mitarbeiterrabatte eines fremden Anbieters fallen unter die 50-Euro-Freigrenze.
Typische Fälle und Sonderregeln. Der bekannteste geldwerte Vorteil ist der privat genutzte Dienstwagen, bewertet über die Ein-Prozent-Regel auf den Bruttolistenpreis oder alternativ über ein Fahrtenbuch. Verpflegung und Unterkunft werden nicht individuell geschätzt, sondern mit den amtlichen Sachbezugswerten der Sozialversicherungsentgeltverordnung angesetzt, die jährlich neu festgesetzt werden. Bei einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen bleibt der Zinsvorteil nach der Verwaltungsauffassung der Finanzverwaltung außer Ansatz, solange die Restschuld am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro nicht übersteigt. Ausdrücklich steuerfrei sind daneben etwa das Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG und betriebliche Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich nach § 3 Nr. 34 EStG.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei jeder Gehaltsverhandlung, in der Sachleistungen statt Geld angeboten werden. Die Rechnung lohnt sich, wenn der Vorteil steuerfrei bleibt oder pauschal günstig bewertet wird; sie kippt, sobald er wie normaler Lohn behandelt wird, denn dann sinkt auch der Nettoeffekt auf den Anteil, den Ihr Grenzsteuersatz übrig lässt. Anders als bei der Entgeltumwandlung mindert ein Sachbezug Ihr Bruttoentgelt nicht, sondern erhöht es. Was ein zusätzlicher Bruttobetrag netto bedeutet, zeigt der Brutto-Netto-Rechner, für Dienstwagen der E-Dienstwagen-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 2 und Abs. 3 EStG sowie § 3 Nr. 15 und Nr. 34 EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de; beitragsrechtlich § 14 Abs. 1 SGB IV und die Sozialversicherungsentgeltverordnung. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung.