Bruttolistenpreis
Der offizielle Neupreis eines Fahrzeugs laut Hersteller inklusive Mehrwertsteuer. Er ist die Basis für die Besteuerung eines Dienstwagens.
Auch:
Der Bruttolistenpreis ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung eines privat genutzten Dienstwagens. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG definiert ihn genau: maßgeblich ist der inländische Listenpreis des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für werkseitige Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Der so ermittelte Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet. Von diesem Wert versteuern Sie für die Privatnutzung monatlich ein Prozent – daher der geläufige Name Ein-Prozent-Regel.
Abgrenzung: Bruttolistenpreis ist nicht Kaufpreis. Das ist der Kern des Begriffs und die häufigste Fehlannahme. Was der Arbeitgeber tatsächlich bezahlt hat, spielt keine Rolle. Flottenrabatte, Händlernachlässe, Leasingraten oder ein Kauf als Jahres- oder Gebrauchtwagen ändern die Bemessungsgrundlage nicht: Angesetzt wird immer der Neupreis, den das Fahrzeug bei seiner Erstzulassung laut Liste gekostet hätte. Auch bei einem Reimport gilt der inländische Listenpreis. Nicht zum Bruttolistenpreis gehören dagegen Überführungs- und Zulassungskosten sowie Ausstattung, die erst nachträglich eingebaut wurde.
Elektrofahrzeuge: geviertelte Bemessungsgrundlage. Für reine Elektrofahrzeuge setzt § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur ein Viertel des Bruttolistenpreises an. Diese Viertelung gilt bis zu einem Bruttolistenpreis von 100.000 Euro bei einer Anschaffung nach dem 30. Juni 2025; zuvor lag die Grenze bei 70.000 Euro. Liegt der Preis darüber oder handelt es sich um einen Plug-in-Hybrid, der die gesetzlichen Anforderungen an Reichweite oder Emissionen erfüllt, wird die Hälfte angesetzt. Rechnerisch ergeben sich daraus die bekannten Sätze von 0,25 und 0,5 Prozent.
Rechenbeispiel. Ein Fahrzeug mit 55.000 Euro Bruttolistenpreis, Arbeitsweg 20 Kilometer. Als Verbrenner: ein Prozent Privatnutzung sind 550 Euro, dazu nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG 0,03 Prozent je Entfernungskilometer, also 330 Euro – zusammen 880 Euro zusätzlicher Bruttolohn im Monat. Als reines Elektrofahrzeug mit Anschaffung nach dem 30. Juni 2025 wird nur ein Viertel angesetzt, also 13.750 Euro. Daraus werden 137,50 Euro für die Privatnutzung und 82,50 Euro für den Arbeitsweg, zusammen 220 Euro. Die Differenz beträgt 660 Euro im Monat, die als geldwerter Vorteil nicht versteuert werden müssen.
Die Alternative: das Fahrtenbuch. Statt der Pauschale erlaubt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG den Einzelnachweis über ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dann zählen die tatsächlichen Kosten je Kilometer, was sich vor allem bei geringer Privatnutzung oder einem teuren Fahrzeug lohnt. Die Anforderungen sind allerdings streng: lückenlos, zeitnah und nachträglich nicht veränderbar. Ein Wechsel zwischen beiden Methoden ist während des Jahres für dasselbe Fahrzeug nicht möglich.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei jeder Verhandlung über einen Dienstwagen. Weil der Vorteil Ihr Bruttoentgelt erhöht, wirkt er sich auf Lohnsteuer und Sozialabgaben aus und damit direkt auf das Netto – wie stark, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab. Die Bemessungsgrundlage lässt sich außerdem gezielt steuern: Wer Sonderausstattung bewusst begrenzt oder unter der 100.000-Euro-Schwelle bleibt, senkt die Steuerlast dauerhaft. Konkrete Beträge liefert der E-Dienstwagen-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 8 Abs. 2 EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die Anhebung der Grenze auf 100.000 Euro gilt für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung.