Ohne Versicherung geht es nicht — auch ohne Einkommen nicht
Seit 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V automatisch pflichtversichert — auch ohne Antrag und ohne Einkommen. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, nicht durch eine Entscheidung der Kasse.
Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob Sie versichert sind, sondern über welchen Weg und wer den Beitrag trägt. Davon hängt ab, ob Sie gar nichts zahlen, einen Mindestbeitrag oder etwas dazwischen.
Der erste Blick: die Familienversicherung
Die Familienversicherung ist beitragsfrei und deshalb immer zuerst zu prüfen. Mitversichert werden können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder, sofern sie selbst gesetzlich versichert sein könnten und ihr eigenes Gesamteinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (§ 10 SGB V). Für geringfügig Beschäftigte gilt dabei eine eigene, höhere Grenze in Höhe der Minijob-Verdienstgrenze.
Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens: Ist der besserverdienende Elternteil privat versichert und überschreitet sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen sein. Zweitens: Für Kinder gelten Altersgrenzen, die sich bei Ausbildung oder Studium verschieben.
Die Anmeldung läuft über die Kasse des Hauptversicherten und wirkt auf den Beginn der Voraussetzungen zurück, wenn Sie sie zügig stellen.
Entscheidender Unterschied: Familienversicherung (§ 10 SGB V)
- Weg
- Über Ehepartner, Lebenspartner oder Eltern, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten sind
- Wer den Beitrag trägt
- Niemand — die Mitversicherung ist beitragsfrei
Entscheidender Unterschied: Bürgergeld
- Weg
- Anmeldung durch das Jobcenter
- Wer den Beitrag trägt
- Der Leistungsträger
Arbeitslosengeld I
- Weg
- Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
- Wer den Beitrag trägt
- Die Agentur für Arbeit
Studium
- Weg
- Studentische Krankenversicherung bis zur Altersgrenze
- Wer den Beitrag trägt
- Sie selbst, zu einem eigenen ermäßigten Beitragssatz
Entscheidender Unterschied: Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)
- Weg
- Greift, wenn kein anderer Weg besteht und Sie zuletzt gesetzlich versichert waren
- Wer den Beitrag trägt
- Sie selbst — es gilt eine Mindestbemessungsgrundlage
Freiwillige Versicherung
- Weg
- Nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft, mit Beitrittsfrist
- Wer den Beitrag trägt
- Sie selbst, mindestens der Mindestbeitrag
Wege in die Krankenversicherung bei fehlendem oder geringem Einkommen (Stand: 2026)
Wenn kein anderer Weg bleibt: die Auffangversicherung
Besteht weder Familienversicherung noch ein Leistungsbezug, greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Zuständig ist die Kasse, bei der Sie zuletzt versichert waren; wer noch nie gesetzlich versichert war, kann sie frei wählen.
Hier zahlen Sie selbst. Weil ohne Einkommen kein Beitrag berechnet werden könnte, setzt das Gesetz eine Mindestbemessungsgrundlage an: Der Beitrag wird so berechnet, als hätten Sie ein bestimmtes Mindesteinkommen. Auf Antrag kann die Kasse diese Grundlage bei nachgewiesener Bedürftigkeit ermäßigen — fragen Sie ausdrücklich danach, von selbst geschieht es nicht.
Wer zuletzt privat versichert war, fällt nicht in die gesetzliche Auffangversicherung, sondern zurück in die PKV. Dort ist der Basistarif nach § 152 VAG die Auffanglösung; bei Beitragsrückständen greift der Notlagentarif (§ 153 VAG). Beides ist unter Was die PKV kostet beschrieben.
Beitragsschulden: früh melden ist billiger
Die Mitgliedschaft in der Auffangversicherung entsteht automatisch — auch dann, wenn Sie sich nie gemeldet haben. Die Beiträge laufen entsprechend auf, und dazu kommen Säumniszuschläge. Wer sich erst nach Jahren meldet, sieht sich einer Summe gegenüber, die mit dem tatsächlichen Bedarf nichts mehr zu tun hat.
Melden Sie sich deshalb, sobald der bisherige Versicherungsschutz endet. Für Rückstände gibt es Wege: Ratenzahlung, die Ermäßigung der Beitragsbemessung bei Bedürftigkeit, und in besonderen Fällen den Erlass von Säumniszuschlägen. Wer Sozialleistungen bezieht, kann außerdem einen Zuschuss zu den Beiträgen nach § 32 SGB XII erhalten.
Der Leistungsanspruch selbst bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Rückständen bestehen: Behandlungen bei Akuterkrankungen, Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft werden weiter übernommen.
Die Kasse können Sie auch dann wählen
Die freie Kassenwahl gilt unabhängig vom Einkommen (§ 173 SGB V). Die Pflichtleistungen sind bei allen Kassen identisch; unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag und die freiwilligen Satzungsleistungen.
Bei einem Mindestbeitrag wirkt der Zusatzbeitrag prozentual genauso wie bei hohem Einkommen — in Euro fällt der Unterschied kleiner aus, im Verhältnis zum verfügbaren Geld aber nicht. Die aktuellen Werte stehen im Krankenkassen-Vergleich.
Häufige Fragen
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Wenn Sie zuletzt gesetzlich versichert waren und keinen anderweitigen Anspruch haben: ja. Die Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V entsteht kraft Gesetzes. Die Beiträge laufen allerdings ebenso automatisch auf — mit Säumniszuschlägen. Eine späte Meldung ändert nichts am Bestehen der Mitgliedschaft, nur an der Höhe der Schulden.
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In der Familienversicherung und bei Bürgergeld nichts. In der Auffangversicherung und in der freiwilligen Versicherung wird ein Mindestbeitrag berechnet, weil das Gesetz eine Mindestbemessungsgrundlage ansetzt. Diese lässt sich bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf Antrag ermäßigen.
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Nein. Das Jobcenter meldet Sie bei Ihrer Krankenkasse an und übernimmt die Beiträge. Sie sollten der Behörde lediglich mitteilen, bei welcher Kasse Sie versichert sein möchten — die freie Kassenwahl gilt auch hier.
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Dann greift die gesetzliche Auffangversicherung nicht. Sie bleiben im privaten System, und die Auffanglösung dort ist der Basistarif nach § 152 VAG, dessen Beitrag den GKV-Höchstbeitrag nicht übersteigen darf. Bei Zahlungsrückständen erfolgt die Überführung in den Notlagentarif nach § 153 VAG.
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In der gesetzlichen Krankenversicherung nicht vollständig: Akutbehandlungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft bleiben abgedeckt. Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Kasse — Ratenzahlung und die Ermäßigung der Beitragsbemessung sind vorgesehen, werden aber nur auf Antrag gewährt.
Quellen
Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 10 SGB V – Familienversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 32 SGB XII – Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 152 VAG – Basistarif, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026