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Krankenversicherung ohne Einkommen

Ohne Einkommen sind Sie nicht ohne Krankenversicherung: Seit 2009 gilt die allgemeine Versicherungspflicht. Die Frage ist, über welchen Weg Sie versichert sind und wer den Beitrag trägt – von der beitragsfreien Familienversicherung bis zur Auffangversicherung mit Mindestbeitrag.
Von Ressort Krankenversicherung Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Seit 2009 gilt die allgemeine Versicherungspflicht – ohne Einkommen bleiben Sie versichert, die Frage ist nur, über welchen Weg. Prüfen Sie zuerst die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V. Bei Bürgergeld meldet das Jobcenter Sie an und trägt den Beitrag. Bleibt kein anderer Weg, greift die Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Welcher Weg wann gilt
Ehepartner oder Kind eines gesetzlich Versicherten Familienversicherung nach § 10 SGB V – beitragsfrei, solange die Einkommensgrenze eingehalten wird
Bürgergeld Das Jobcenter meldet Sie an und trägt die Beiträge
Arbeitslosengeld I Die Agentur für Arbeit meldet Sie an und trägt die Beiträge
Sozialhilfe Das Sozialamt übernimmt die Beiträge nach § 32 SGB XII
Kein anderer Weg Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V – der Beitrag wird aus einer Mindestbemessungsgrundlage berechnet
Zuletzt privat versichert Rückkehr in die PKV, im Zweifel in den Basistarif nach § 152 VAG

Ausser wenn

  • Die Mindestbemessungsgrundlage lässt sich bei nachgewiesener Bedürftigkeit auf Antrag ermäßigen
  • Auch bei Beitragsrückständen bleibt der Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie auf Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft bestehen

Ohne Versicherung geht es nicht — auch ohne Einkommen nicht

Seit 2009 gilt in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht. Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat und zuletzt gesetzlich versichert war, wird nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V automatisch pflichtversichert — auch ohne Antrag und ohne Einkommen. Die Mitgliedschaft entsteht kraft Gesetzes, nicht durch eine Entscheidung der Kasse.

Die eigentliche Frage lautet deshalb nicht, ob Sie versichert sind, sondern über welchen Weg und wer den Beitrag trägt. Davon hängt ab, ob Sie gar nichts zahlen, einen Mindestbeitrag oder etwas dazwischen.

Der erste Blick: die Familienversicherung

Die Familienversicherung ist beitragsfrei und deshalb immer zuerst zu prüfen. Mitversichert werden können Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder, sofern sie selbst gesetzlich versichert sein könnten und ihr eigenes Gesamteinkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt (§ 10 SGB V). Für geringfügig Beschäftigte gilt dabei eine eigene, höhere Grenze in Höhe der Minijob-Verdienstgrenze.

Zwei Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens: Ist der besserverdienende Elternteil privat versichert und überschreitet sein Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann die Familienversicherung der Kinder ausgeschlossen sein. Zweitens: Für Kinder gelten Altersgrenzen, die sich bei Ausbildung oder Studium verschieben.

Die Anmeldung läuft über die Kasse des Hauptversicherten und wirkt auf den Beginn der Voraussetzungen zurück, wenn Sie sie zügig stellen.

Entscheidender Unterschied: Familienversicherung (§ 10 SGB V)

Weg
Über Ehepartner, Lebenspartner oder Eltern, wenn die Einkommensgrenzen eingehalten sind
Wer den Beitrag trägt
Niemand — die Mitversicherung ist beitragsfrei

Entscheidender Unterschied: Bürgergeld

Weg
Anmeldung durch das Jobcenter
Wer den Beitrag trägt
Der Leistungsträger

Arbeitslosengeld I

Weg
Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Wer den Beitrag trägt
Die Agentur für Arbeit

Studium

Weg
Studentische Krankenversicherung bis zur Altersgrenze
Wer den Beitrag trägt
Sie selbst, zu einem eigenen ermäßigten Beitragssatz

Entscheidender Unterschied: Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V)

Weg
Greift, wenn kein anderer Weg besteht und Sie zuletzt gesetzlich versichert waren
Wer den Beitrag trägt
Sie selbst — es gilt eine Mindestbemessungsgrundlage

Freiwillige Versicherung

Weg
Nach dem Ende einer Pflichtmitgliedschaft, mit Beitrittsfrist
Wer den Beitrag trägt
Sie selbst, mindestens der Mindestbeitrag

Wege in die Krankenversicherung bei fehlendem oder geringem Einkommen (Stand: 2026)

Wenn kein anderer Weg bleibt: die Auffangversicherung

Besteht weder Familienversicherung noch ein Leistungsbezug, greift § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Zuständig ist die Kasse, bei der Sie zuletzt versichert waren; wer noch nie gesetzlich versichert war, kann sie frei wählen.

Hier zahlen Sie selbst. Weil ohne Einkommen kein Beitrag berechnet werden könnte, setzt das Gesetz eine Mindestbemessungsgrundlage an: Der Beitrag wird so berechnet, als hätten Sie ein bestimmtes Mindesteinkommen. Auf Antrag kann die Kasse diese Grundlage bei nachgewiesener Bedürftigkeit ermäßigen — fragen Sie ausdrücklich danach, von selbst geschieht es nicht.

Wer zuletzt privat versichert war, fällt nicht in die gesetzliche Auffangversicherung, sondern zurück in die PKV. Dort ist der Basistarif nach § 152 VAG die Auffanglösung; bei Beitragsrückständen greift der Notlagentarif (§ 153 VAG). Beides ist unter Was die PKV kostet beschrieben.

Beitragsschulden: früh melden ist billiger

Die Mitgliedschaft in der Auffangversicherung entsteht automatisch — auch dann, wenn Sie sich nie gemeldet haben. Die Beiträge laufen entsprechend auf, und dazu kommen Säumniszuschläge. Wer sich erst nach Jahren meldet, sieht sich einer Summe gegenüber, die mit dem tatsächlichen Bedarf nichts mehr zu tun hat.

Melden Sie sich deshalb, sobald der bisherige Versicherungsschutz endet. Für Rückstände gibt es Wege: Ratenzahlung, die Ermäßigung der Beitragsbemessung bei Bedürftigkeit, und in besonderen Fällen den Erlass von Säumniszuschlägen. Wer Sozialleistungen bezieht, kann außerdem einen Zuschuss zu den Beiträgen nach § 32 SGB XII erhalten.

Der Leistungsanspruch selbst bleibt in der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei Rückständen bestehen: Behandlungen bei Akuterkrankungen, Schmerzzuständen sowie Schwangerschaft und Mutterschaft werden weiter übernommen.

Die Kasse können Sie auch dann wählen

Die freie Kassenwahl gilt unabhängig vom Einkommen (§ 173 SGB V). Die Pflichtleistungen sind bei allen Kassen identisch; unterschiedlich sind der Zusatzbeitrag und die freiwilligen Satzungsleistungen.

Bei einem Mindestbeitrag wirkt der Zusatzbeitrag prozentual genauso wie bei hohem Einkommen — in Euro fällt der Unterschied kleiner aus, im Verhältnis zum verfügbaren Geld aber nicht. Die aktuellen Werte stehen im Krankenkassen-Vergleich.

Häufige Fragen

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. § 5 SGB V – Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 10 SGB V – Familienversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  3. § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  4. § 32 SGB XII – Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
  5. § 152 VAG – Basistarif, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026

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