Zusatzbeitrag
Ein individueller Beitragssatz, den jede gesetzliche Krankenkasse zusätzlich zum allgemeinen Beitrag erhebt. Er ist der wichtigste Preisunterschied zwischen den Kassen.
Auch:
Der Zusatzbeitrag ist der Teil des Krankenkassenbeitrags, den jede gesetzliche Krankenkasse selbst festlegt. Rechtsgrundlage ist § 242 SGB V: Soweit der Finanzbedarf einer Kasse durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht gedeckt ist, muss sie in ihrer Satzung einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bestimmen und ihn als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen erheben – den kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent nach § 241 SGB V ist dagegen für alle Kassen gleich. Der Zusatzbeitrag ist damit der einzige Preisbestandteil, in dem sich die Kassen überhaupt unterscheiden.
Wer ihn trägt. Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte, den Zusatzbeitrag eingeschlossen (§ 249 Abs. 1 SGB V). Bei Rentnern übernimmt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der aus der Rente bemessenen Beiträge (§ 249a SGB V). Freiwillig versicherte Selbstständige zahlen den vollen Satz allein. Bemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze – 2026 höchstens 69.750 Euro im Jahr oder 5.812,50 Euro im Monat.
Rechenbeispiel 2026. Bei 45.000 Euro Bruttojahreslohn und einem Zusatzbeitragssatz von 2,4 Prozent zahlen Sie als Arbeitnehmer 7,3 Prozent Grundanteil plus 1,2 Prozent halben Zusatzbeitrag, zusammen 8,5 Prozent: 3.825 Euro im Jahr oder 318,75 Euro im Monat. Bei einer Kasse mit 3,3 Prozent sind es 8,95 Prozent, also 4.027,50 Euro im Jahr. Die Differenz beträgt 202,50 Euro jährlich. Beim durchschnittlichen Satz von 2,9 Prozent und einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze liegt der Arbeitnehmeranteil bei 508,59 Euro im Monat.
Der Durchschnittssatz ist nicht Ihr Satz. Das Bundesministerium für Gesundheit legt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest und gibt ihn bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt (§ 242a SGB V); für 2026 sind das 2,9 Prozent. Diese Zahl ist eine Rechengröße, unter anderem für den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung – sie ist nicht der Satz, den Ihre Kasse verlangt. Der steht in deren Satzung und kann deutlich darüber oder darunter liegen. Eine Kasse darf ihren Satz übrigens nicht anheben, solange ihre Rücklagen eine in § 242 Abs. 1 SGB V festgelegte Schwelle überschreiten.
Wechselrecht bei Erhöhung. Normalerweise bindet § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V Sie zwölf Monate an Ihre Kasse. Erhebt sie erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, entfällt diese Bindung: Nach § 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V können Sie bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der erhöhte Satz erstmals gilt. Steigt der Beitrag zum 1. März, muss die Kündigung bis zum 31. März erklärt sein – nicht das Datum des Informationsschreibens zählt, sondern der Geltungsmonat. Fristen und Ausnahmen stehen beim Sonderkündigungsrecht.
Abgrenzung. Der Zusatzbeitrag ist ein Beitrag, keine Zuzahlung. Er wird deshalb nicht auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V angerechnet. Er sagt auch nichts über den Leistungsumfang: Der Katalog der Pflichtleistungen ist bei allen Kassen identisch, Unterschiede gibt es nur bei Satzungsleistungen und beim Service.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei jedem Kassenvergleich. Rechnen Sie den Unterschied in Euro um und stellen Sie ihm die Satzungsleistungen gegenüber, die Sie tatsächlich nutzen. Was ein Wechsel bringt, zeigt der Kassenwechsel-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 241, § 242, § 242a, § 249 und § 249a SGB V sowie § 175 Abs. 4 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; Rechengrößen nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Stand: August 2026. Den für Sie geltenden Satz nennt Ihre Krankenkasse.