Beitragsbemessungsgrenze
Das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung berechnet werden. Verdienen Sie mehr, bleibt der Teil darüber beitragsfrei.
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Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoentgelt Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Für den Teil des Einkommens oberhalb dieser Grenze fallen keine weiteren Beiträge an – es gibt also einen Höchstbeitrag und keinen unbegrenzt mitwachsenden Prozentsatz. Rechtlich steht die Grenze für die Rentenversicherung in § 159 SGB VI, für die Arbeitslosenversicherung verweist § 341 Abs. 4 SGB III darauf. Für die Krankenversicherung ordnet § 223 Abs. 3 SGB V die Deckelung an, für die Pflegeversicherung § 55 Abs. 2 SGB XI. Die konkreten Beträge setzt die Bundesregierung jedes Jahr in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung fest; sie folgen der Lohnentwicklung des vorvergangenen Jahres.
Zwei Grenzen, zwei Zweige. In der Kranken- und Pflegeversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze 2026 bei 69.750 Euro im Jahr, also 5.812,50 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt sie höher, bei 101.400 Euro im Jahr oder 8.450 Euro im Monat. Seit dem 1. Januar 2025 gilt in der Rentenversicherung ein einheitlicher Wert für Ost und West; die getrennten Grenzen sind entfallen.
Rechenbeispiel 2026. Ein Angestellter verdient 9.000 Euro brutto im Monat. Für die Krankenversicherung zählen davon nur 5.812,50 Euro, die restlichen 3.187,50 Euro bleiben beitragsfrei. Beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das einen Höchstbeitrag von 848,63 Euro, wovon der Arbeitnehmer 424,31 Euro trägt, dazu den halben Zusatzbeitrag seiner Kasse. In der Rentenversicherung zählen 8.450 Euro; bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent sind das 1.571,70 Euro, der Arbeitnehmeranteil beträgt 785,85 Euro. Eine Gehaltserhöhung um 500 Euro würde an keiner dieser Zahlen etwas ändern – wohl aber an der Lohnsteuer, die keine Obergrenze kennt.
Der häufigste Irrtum: nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro und beantwortet eine völlig andere Frage, nämlich ob Sie als Angestellter in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder sich privat versichern dürfen. Die Beitragsbemessungsgrenze beantwortet dagegen, wie viel Beitrag Sie zahlen. Beide Werte stehen in derselben Verordnung, unterscheiden sich aber um 7.650 Euro. Wer über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient und trotzdem freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt, zahlt Beiträge dennoch nur bis 69.750 Euro. Historisch erklärt sich die Lücke so: Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V, die für am 31. Dezember 2002 privat Versicherte fortgeschrieben wird.
Was die Grenze sonst noch deckelt. Weil viele Leistungen am beitragspflichtigen Entgelt ansetzen, wirkt sie über den Beitrag hinaus. Das Krankengeld wird aus dem Regelentgelt bis zur Grenze berechnet und ist deshalb nach oben begrenzt. In der Rentenversicherung deckelt sie den Punkteerwerb: 101.400 Euro geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro ergeben 1,952 Entgeltpunkte – mehr ist in einem Jahr nicht zu erreichen.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei jeder Gehaltsverhandlung im oberen Einkommensbereich, weil oberhalb der Grenze von einem Bruttoplus prozentual mehr netto ankommt. Und beim Systemvergleich: Der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Kasse ist der Maßstab, an dem sich ein Angebot der privaten Krankenversicherung messen lassen muss – nachzulesen unter PKV-Kosten. Was in Ihrem Fall netto bleibt, rechnet der Brutto-Netto-Rechner; die Beitragsseite Ihrer Kasse zeigt der Kassenwechsel-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 159 SGB VI, § 341 Abs. 4 SGB III, § 223 Abs. 3 und § 6 Abs. 7 SGB V sowie § 55 Abs. 2 SGB XI, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die Werte für 2026 stehen in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026, das vorläufige Durchschnittsentgelt in Anlage 1 zum SGB VI. Stand: August 2026. Maßgeblich für Ihre Abrechnung sind die Meldungen Ihres Arbeitgebers und Ihrer Krankenkasse.