Entgeltpunkte
Die Recheneinheit der gesetzlichen Rente. Sie sammeln pro Jahr Punkte, aus denen sich später Ihre Rentenhöhe ergibt.
Auch:
Entgeltpunkte sind die Recheneinheit der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihre Beiträge werden nicht als Euro-Betrag gespeichert, sondern in Punkte umgerechnet. § 63 Abs. 1 und 2 SGB VI legt den Maßstab fest: Ein Kalenderjahr, in dem Ihr versichertes Bruttoentgelt genau dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten entspricht, bringt genau einen Entgeltpunkt. Verdienen Sie mehr, sammeln Sie anteilig mehr Punkte, verdienen Sie weniger, entsprechend weniger. Damit bleibt der Wert Ihrer Beiträge unabhängig davon, wie sich Löhne und Preise über Jahrzehnte verändern.
Wie ein Punkt entsteht. Die Formel lautet: eigenes Bruttojahresentgelt geteilt durch das Durchschnittsentgelt des Jahres. Für 2026 gilt ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro nach Anlage 1 zum SGB VI; der endgültige Wert wird später nachgetragen. Nach oben ist die Punktzahl gedeckelt, denn Beiträge werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Sie liegt 2026 bei 101.400 Euro, was höchstens rund 1,95 Entgeltpunkte im Jahr ergibt. Wer mehr verdient, zahlt darauf keine Beiträge und erwirbt daraus auch keine Ansprüche.
Rechenbeispiel. Bei 45.000 Euro Bruttojahresverdienst ergeben sich 45.000 geteilt durch 51.944, also rund 0,87 Entgeltpunkte. Wer 40 Jahre lang in diesem Verhältnis verdient, kommt auf etwa 34,65 Punkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro, der seit dem 1. Juli 2026 gilt, ergibt das rund 1.473 Euro Bruttorente im Monat. Der Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli angepasst, die Rechnung ist also eine Momentaufnahme.
Abgrenzung: Entgeltpunkte, Rentenwert, Zugangsfaktor. Die drei Größen werden häufig verwechselt. Die Entgeltpunkte messen, wie viel Sie relativ zum Durchschnitt eingezahlt haben – sie ändern sich nach dem Erwerbsleben nicht mehr. Der aktuelle Rentenwert übersetzt einen Punkt in Euro Monatsrente und steigt mit der Lohnentwicklung. Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI schließlich bestraft einen vorzeitigen Rentenbeginn mit 0,003 je vorgezogenem Monat. Die vollständige Rentenformel des § 64 SGB VI lautet: Entgeltpunkte mal Zugangsfaktor mal Rentenartfaktor mal aktueller Rentenwert. Wer im Beispiel drei Jahre vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, hat einen Zugangsfaktor von 0,892 und erhält statt 1.473 Euro nur rund 1.314 Euro.
Punkte ohne Erwerbsarbeit. Nicht jeder Entgeltpunkt stammt aus Lohn. Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI werden mit dem Durchschnittsentgelt bewertet und bringen für ab 1992 geborene Kinder drei Jahre, für früher geborene zweieinhalb Jahre. Drei Erziehungsjahre entsprechen also rund drei Entgeltpunkten oder etwa 128 Euro Monatsrente. Auch Pflege von Angehörigen, Krankengeldbezug und ein rentenversicherungspflichtiger Minijob erzeugen Punkte. Seit dem 1. Juli 2023 gilt in Ost und West ein einheitlicher Rentenwert.
Wann der Begriff praktisch wird. In der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung und bei jeder Entscheidung über Arbeitszeit. Weniger Brutto bedeutet unmittelbar weniger Punkte; was Teilzeit über die Jahre kostet, zeigt der Teilzeit-Rechner.
Rechtsgrundlage: § 63, § 64, § 70 und § 77 SGB VI sowie Anlage 1 zum SGB VI, abrufbar über gesetze-im-internet.de; das vorläufige Durchschnittsentgelt 2026 stammt aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, der aktuelle Rentenwert aus der Rentenwertbestimmungsverordnung. Stand: August 2026. Verbindlich ist allein der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung.