Minijob
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 SGB IV. 2026 liegt die Geringfügigkeitsgrenze bei 603 Euro im Monat, gekoppelt an den Mindestlohn.
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Ein Minijob ist im Gesetz eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Seit Oktober 2022 ist diese Grenze dynamisch. § 8 Abs. 1a SGB IV verknüpft sie mit dem Mindestlohn – mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Bei einem Mindestlohn von 13,90 Euro ergibt das 2026 eine Grenze von 603 Euro im Monat oder 7.236 Euro im Jahr. Die Formel bildet ab, was zehn Wochenstunden zum Mindestlohn einbringen.
Was der Arbeitgeber zahlt. Abgabenfrei ist der Minijob nur für Sie. Der gewerbliche Arbeitgeber führt Pauschalabgaben ab: 13 Prozent zur Krankenversicherung nach § 249b SGB V, 15 Prozent zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 SGB VI und meist zwei Prozent Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG, dazu Umlagen. Bei 603 Euro sind das rund 181 Euro zusätzlich. In Privathaushalten gilt § 8a SGB IV mit dem Haushaltsscheck und je fünf Prozent.
Rentenversicherung: Pflicht mit Ausstieg. Anders als oft angenommen ist der Minijob rentenversicherungspflichtig. Sie zahlen die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitragssatz, also 3,6 Prozent oder 21,71 Euro im Monat. Dafür zählt die Zeit voll als Beitragszeit. Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können Sie sich schriftlich befreien lassen; die Befreiung gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung und ist nicht widerrufbar. Ein volles Jahr Minijob bringt 7.236 Euro Beitragsgrundlage, bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro also rund 0,139 Entgeltpunkte oder etwa 5,92 Euro Monatsrente.
Kein eigener Krankenversicherungsschutz. Ein Minijob begründet keine Mitgliedschaft in der Krankenversicherung; die 13 Prozent des Arbeitgebers fließen in den Gesundheitsfonds. Ihr Status muss anderweitig geklärt sein – über eine Hauptbeschäftigung, die Familienversicherung, die studentische Versicherung oder eine freiwillige Mitgliedschaft. Für die Familienversicherung gilt dabei eine eigene Einkommensgrenze: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V darf das Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen, 2026 also 565 Euro. Bei einer geringfügigen Beschäftigung tritt jedoch die höhere Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro an diese Stelle.
Abgrenzung zum Übergangsbereich. Oberhalb von 603 Euro beginnt nicht sofort die volle Beitragslast. § 20 Abs. 2 SGB IV definiert einen Übergangsbereich bis 2.000 Euro Monatsentgelt, umgangssprachlich Midijob. Dort steigt der Arbeitnehmeranteil gleitend von faktisch null bis zum regulären Anteil bei 2.000 Euro, während der Arbeitgeber anfangs mehr trägt. Entscheidend: Trotz des verminderten Beitrags werden die Entgeltpunkte aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ermittelt, Rentenansprüche gehen nicht verloren. Anders als beim Minijob besteht im Übergangsbereich voller Versicherungsschutz in allen vier Zweigen.
Weitere Grenzfälle. Mehrere Minijobs werden nach § 8 Abs. 2 SGB IV zusammengerechnet; überschreitet die Summe 603 Euro, entsteht Versicherungspflicht. Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt ein Minijob anrechnungsfrei, jeder weitere nicht. Ein unvorhersehbares Überschreiten, etwa durch eine Krankheitsvertretung, ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV in zwei Kalendermonaten je Zeitjahr zulässig, höchstens bis zum Doppelten der Grenze. Davon zu unterscheiden ist die kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, ohne Verdienstgrenze, aber nicht berufsmäßig.
Wann der Begriff praktisch wird. Bei Nebenjobs, im Studium, in der Elternzeit und im Ruhestand. Ob ein Minijob oder eine reguläre Beschäftigung mehr bringt, stellt der Aktivrente-Rechner gegenüber; wer Stunden reduziert, sieht im Teilzeitrechner, was netto bleibt. Arbeitsrechtlich ist der Minijob eine Teilzeitbeschäftigung mit vollem Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz.
Rechtsgrundlage: §§ 8, 8a und 20 Abs. 2 SGB IV, § 10 Abs. 1 und § 249b SGB V, § 172 Abs. 3 und § 6 Abs. 1b SGB VI, § 40a Abs. 2 EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Der Mindestlohn 2026 folgt aus der Mindestlohnanpassungsverordnung, die Bezugsgröße aus der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026. Stand: August 2026. Über den Status entscheidet die Minijob-Zentrale der Knappschaft-Bahn-See.