Selbstständige haben die Wahl — und tragen sie allein
Wer hauptberuflich selbstständig ist, unterliegt in der Krankenversicherung keiner Versicherungspflicht aus Beschäftigung. Sie können sich also frei entscheiden: freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat. Ein Einkommensschwellenwert wie bei Angestellten spielt dabei keine Rolle.
Diese Freiheit hat eine Kehrseite, die Angestellte nicht haben: Es gibt keinen Arbeitgeber, der die Hälfte übernimmt. Der volle Beitrag geht in beiden Systemen zu Ihren Lasten. Und weil bei Selbstständigen keine Versicherungspflicht aus Beschäftigung entstehen kann, fehlt später auch der übliche Rückweg in die gesetzliche Kasse.
Wie sich der Beitrag in beiden Systemen bildet
Freiwillig gesetzlich versichert zahlen Sie einen Prozentsatz auf Ihre gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit — also nicht nur auf den Gewinn aus der Selbstständigkeit, sondern auch auf Mieteinnahmen, Kapitalerträge und Versorgungsbezüge, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Nach unten gibt es eine Mindestbemessungsgrundlage: Auch wer wenig verdient, zahlt einen Mindestbeitrag. In der Gründungsphase ist das oft der bestimmende Faktor.
Der Beitrag wird zunächst vorläufig auf Basis des letzten Einkommensteuerbescheids festgesetzt und nach Vorlage des nächsten Bescheids rückwirkend korrigiert. Nachzahlungen sind deshalb keine Ausnahme, sondern der Regelfall bei schwankenden Einkünften — legen Sie dafür Rücklagen an.
Privat versichert hängt der Beitrag an Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Tarif und ist vom Einkommen unabhängig. Das ist in guten Jahren ein Vorteil und in schlechten das Gegenteil: Bricht der Umsatz ein, sinkt der GKV-Beitrag mit, der PKV-Beitrag nicht. Woraus er sich zusammensetzt, steht unter Was die PKV kostet.
Entscheidender Unterschied: Beitragsbemessung
- Freiwillig gesetzlich
- Alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, mit Mindestbemessungsgrundlage nach unten
- Privat versichert
- Eintrittsalter, Gesundheitszustand, Tarif — einkommensunabhängig
Entscheidender Unterschied: Bei schwankendem Einkommen
- Freiwillig gesetzlich
- Beitrag folgt dem Einkommen, wird aber rückwirkend korrigiert
- Privat versichert
- Beitrag bleibt gleich, auch wenn der Umsatz einbricht
Entscheidender Unterschied: Familie
- Freiwillig gesetzlich
- Ehepartner und Kinder ohne eigenes Einkommen beitragsfrei mitversichert
- Privat versichert
- Eigener Vertrag und eigener Beitrag für jede Person
Entscheidender Unterschied: Krankengeld
- Freiwillig gesetzlich
- Nur mit Wahlerklärung, dann ab der siebten Woche
- Privat versichert
- Über ein separat vereinbartes Krankentagegeld, Beginn frei wählbar
Zugang
- Freiwillig gesetzlich
- Aufnahme ohne Gesundheitsprüfung
- Privat versichert
- Gesundheitsprüfung mit Zuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnung
Krankenversicherung für hauptberuflich Selbstständige im Systemvergleich (Stand: 2026)
Der blinde Fleck: Einkommen bei Krankheit
Angestellte bekommen sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld. Selbstständige haben beides nicht automatisch.
In der freiwilligen gesetzlichen Versicherung entsteht ein Krankengeldanspruch nur, wenn Sie ihn über eine Wahlerklärung wählen; der Beitragssatz steigt dann entsprechend. Gezahlt wird ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit — die ersten sechs Wochen tragen Sie in jedem Fall selbst, sofern Sie nicht zusätzlich eine Absicherung mit kürzerer Karenzzeit abschließen.
In der privaten Krankenversicherung übernimmt diese Aufgabe das Krankentagegeld. Tagessatz und Karenzzeit vereinbaren Sie selbst; je früher die Zahlung einsetzt, desto höher der Beitrag. Der Tagessatz darf das Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Rechnen Sie diesen Baustein in den Systemvergleich mit ein. Ein Beitragsvergleich ohne Absicherung des Verdienstausfalls vergleicht zwei unterschiedliche Produkte.
Warum die Entscheidung bei Selbstständigen besonders lange wirkt
Bei Angestellten entsteht der Rückweg in die gesetzliche Kasse fast von selbst — durch ein Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder durch Arbeitslosengeld I. Bei hauptberuflich Selbstständigen gibt es diesen Mechanismus nicht: Solange die Selbstständigkeit hauptberuflich bleibt, entsteht keine Versicherungspflicht, egal wie niedrig der Gewinn ausfällt.
Praktisch führt der Weg zurück deshalb nur über die Aufgabe oder deutliche Reduktion der Selbstständigkeit, über eine sozialversicherungspflichtige Anstellung oder über eine Familienversicherung beim Ehepartner. Ab dem 55. Lebensjahr versperrt § 6 Abs. 3a SGB V auch diese Wege weitgehend.
Wer den Systemvergleich grundsätzlich führen will, findet ihn unter PKV oder GKV; die formalen Wege und Fristen einer Kündigung stehen unter PKV kündigen.
Häufige Fragen
-
Nein. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Angestellte. Wer hauptberuflich selbstständig ist, kann unabhängig vom Gewinn zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Versicherung wählen.
-
Die Krankenkasse prüft, ob die Selbstständigkeit von der Zeit und vom wirtschaftlichen Gewicht her Ihre Erwerbstätigkeit prägt. Wer nebenher selbstständig ist und daneben sozialversicherungspflichtig angestellt, bleibt über die Beschäftigung pflichtversichert. Die Einordnung entscheidet über den gesamten Versicherungsstatus — klären Sie sie vor der Gründung mit Ihrer Kasse.
-
In der freiwilligen GKV sinkt der Beitrag mit dem Einkommen, allerdings nur bis zur Mindestbemessungsgrundlage, und die Anpassung erfolgt über den nächsten Steuerbescheid rückwirkend. In der PKV bleibt der Beitrag unverändert. Dort helfen nur die Stellschrauben des Tarifs: höhere Selbstbeteiligung oder ein interner Tarifwechsel nach § 204 VVG.
-
Nein. In der GKV brauchen Sie dafür eine Wahlerklärung zum Krankengeld, in der PKV ein Krankentagegeld. Ohne beides steht bei längerer Krankheit kein Einkommensersatz zur Verfügung — für viele Selbstständige das größere Risiko als die Behandlungskosten selbst.
-
Nur, wenn die Selbstständigkeit nicht mehr hauptberuflich ist, wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen oder wenn eine Familienversicherung über den Ehepartner greift. Ab 55 Jahren schließt § 6 Abs. 3a SGB V diese Wege weitgehend aus. Kalkulieren Sie die Entscheidung deshalb über die gesamte verbleibende Erwerbszeit.
Quellen
Alle Paragraphen wurden am 24.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026
- § 44 SGB V – Krankengeld, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 24.08.2026