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Krankentagegeld

Eine private Versicherungsleistung, die bei Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall als fester Tagessatz ersetzt. Wichtig vor allem für Selbstständige.

Auch:

Das Krankentagegeld ist eine private Versicherungsleistung, kein Anspruch aus dem Sozialrecht. Seine gesetzliche Grundlage ist § 192 Abs. 5 VVG: Der Versicherer ist verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Aus dieser Formulierung folgt die wichtigste Eigenschaft der Leistung – sie ersetzt Verdienstausfall und darf ihn nicht übersteigen. Der Tagessatz wird beim Abschluss fest vereinbart und dann ohne Kostennachweis für jeden Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Abgrenzung zur Krankenhaustagegeldversicherung. Die beiden Produkte stehen im selben Paragrafen und werden häufig verwechselt. § 192 Abs. 4 VVG regelt das Krankenhaustagegeld: Es wird bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung gezahlt, unabhängig davon, ob überhaupt Einkommen ausfällt, und deckt eher Zusatzkosten wie Fahrten oder Zuzahlungen. Das Krankentagegeld nach Absatz 5 knüpft dagegen an die Arbeitsunfähigkeit an und endet nicht mit der Entlassung aus dem Krankenhaus. Wer den Verdienstausfall absichern will, braucht Absatz 5.

Die Karenzzeit bestimmt, ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Angestellte legen sie meist auf den 43. Tag, weil bis dahin die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers läuft. Selbstständige ohne Entgeltfortzahlung wählen kürzere Fristen, etwa ab dem 15. oder 22. Tag. Je kürzer die Karenzzeit, desto höher der Beitrag.

Rechenbeispiel. Eine Selbstständige mit rund 3.000 Euro monatlichem Nettoeinkommen vereinbart 100 Euro Tagegeld ab dem 22. Tag. Fällt sie acht Wochen aus, zahlt der Versicherer für 35 Tage, also 3.500 Euro. Für die ersten 21 Tage trägt sie den Ausfall selbst – rund 2.100 Euro, die als Rücklage vorhanden sein müssen. Ein gesetzlich versicherter Angestellter nutzt das Tagegeld anders: Sein Krankengeld liegt spürbar unter dem gewohnten Netto, weil es auf 70 Prozent des Regelentgelts begrenzt ist und davon noch Sozialabgaben abgehen. Ein Tagegeld von 20 Euro ab dem 43. Tag schließt genau diese Differenz.

Zwei Klauseln, die zählen. Erstens: Sinkt das Nettoeinkommen dauerhaft unter den versicherten Tagessatz, darf der Versicherer ihn nach den üblichen Musterbedingungen herabsetzen – ein Ausfluss des Verdienstausfallprinzips aus § 192 Abs. 5 VVG. Zweitens endet das Versicherungsverhältnis nach den gängigen Bedingungen mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Das Krankentagegeld ist also ausdrücklich keine Berufsunfähigkeitsabsicherung, sondern hört genau dort auf, wo diese beginnt. Beides steht in Ihren Versicherungsbedingungen und gehört vor Abschluss gelesen.

Für wen es infrage kommt. Privatversicherte, für die es kein gesetzliches Krankengeld gibt; Selbstständige in der gesetzlichen Kasse ohne Krankengeldanspruch; und gesetzlich versicherte Angestellte, die die Lücke zum gewohnten Netto schließen wollen. Anders als beim Krankengeld gibt es keine 78-Wochen-Grenze: Gezahlt wird, solange die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist und der Vertrag läuft. Die Leistung ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Dafür steht vor dem Abschluss eine Gesundheitsprüfung; Vorerkrankungen führen zu Ausschlüssen oder Zuschlägen. Welche Rolle der Baustein im Gesamtbeitrag spielt, zeigen die Themenseite PKV für Selbstständige und der PKV-Beitrags-Simulator.

Rechtsgrundlage: § 192 Abs. 4 und Abs. 5 VVG, abrufbar über gesetze-im-internet.de, ergänzt durch die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung. Die Beträge sind Modellrechnungen. Stand: August 2026. Maßgeblich ist Ihr Versicherungsvertrag.