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Krankengeld

Eine Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenkasse, die Sie erhalten, wenn Sie länger krank sind und Ihr Arbeitgeber keinen Lohn mehr fortzahlt.

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Krankengeld ist die Lohnersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Geregelt ist es in den §§ 44 bis 51 SGB V. Der Anspruch entsteht nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V an dem Tag, an dem eine Ärztin oder ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit feststellt; bei stationärer Behandlung mit deren Beginn. Solange der Arbeitgeber beitragspflichtiges Arbeitsentgelt fortzahlt, ruht die Leistung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Ausgezahlt wird sie deshalb in der Praxis ab der siebten Krankheitswoche.

Die Höhe regelt § 47 SGB V. Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, des sogenannten Regelentgelts, und darf zugleich 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Es gelten also zwei Obergrenzen nebeneinander. Nach oben deckelt zusätzlich die Beitragsbemessungsgrenze: Aus 69.750 Euro geteilt durch 360 Tage ergibt sich 2026 ein Höchstregelentgelt von 193,75 Euro je Kalendertag, 70 Prozent davon sind höchstens 135,62 Euro brutto am Tag. Beitragspflichtige Einmalzahlungen der letzten zwölf Monate erhöhen das Regelentgelt anteilig.

Rechenbeispiel. Bei 3.600 Euro brutto und 2.400 Euro netto im Monat beträgt das Regelentgelt 120 Euro je Kalendertag, 70 Prozent davon sind 84 Euro. Die zweite Grenze greift: 90 Prozent des kalendertäglichen Nettos von 80 Euro sind 72 Euro. Gezahlt werden deshalb 72 Euro am Tag, für einen 30-Tage-Monat 2.160 Euro. Davon gehen noch die Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Bemessen werden sie nicht am Krankengeld, sondern an 80 Prozent des Regelentgelts (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI, § 345 Nr. 5 SGB III, § 57 Abs. 2 SGB XI). Beiträge zur Krankenversicherung fallen nicht an, denn für die Dauer des Anspruchs ist das Mitglied beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V).

Die Dauer begrenzt § 48 SGB V auf längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit an. Weil die sechs Wochen Entgeltfortzahlung in diese Frist fallen, bleiben rund 72 Wochen Zahlung. Eine während der Arbeitsunfähigkeit hinzutretende zweite Krankheit verlängert die Leistungsdauer ausdrücklich nicht. Ist die Frist ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung.

Abgrenzung zu Entgeltfortzahlung und Krankentagegeld. Die Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber, sie beträgt 100 Prozent des Arbeitsentgelts und läuft sechs Wochen (§ 3 EFZG). Das Krankengeld zahlt danach die Kasse, mit dem beschriebenen Abschlag. Das Krankentagegeld ist dagegen keine Sozialleistung, sondern ein privater Versicherungsvertrag nach § 192 Abs. 5 VVG ohne 78-Wochen-Grenze. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Abs. 2 SGB V unter anderem über die Familienversicherung Mitversicherte und hauptberuflich Selbstständige, sofern diese nicht eine Wahlerklärung abgeben. Was das für Selbstständige bedeutet, zeigt die Themenseite PKV für Selbstständige.

Wann der Begriff praktisch wird. Ab Woche sieben, und dann sofort bei der Bescheinigung. Der Anspruch bleibt nur bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende ärztlich festgestellt wird; Samstage gelten dabei nicht als Werktage (§ 46 Satz 2 SGB V). Reißt die Kette, entfällt der Anspruch für die Lücke. Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und erhöht so den Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.

Rechtsgrundlage: §§ 44, 46, 47, 48 und 49 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; die Bemessungsgrenze folgt aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Das Rechenbeispiel ist eine Modellrechnung. Stand: August 2026. Über den Anspruch im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse.