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Wahlerklärung

Die Erklärung, mit der Sie sich für eine neue gesetzliche Krankenkasse entscheiden. Sie ersetzt die Kündigung bei der bisherigen Kasse.

Auch:

Die Wahlerklärung ist die Erklärung, mit der Sie Ihr Kassenwahlrecht ausüben. § 175 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass sie gegenüber der gewählten Krankenkasse abzugeben ist – nicht gegenüber der bisherigen. Die gewählte Kasse darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen und die Erklärung auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Ausüben lässt sich das Wahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres.

Was danach ohne Ihr Zutun passiert. Die neue Kasse meldet Ihre Wahlentscheidung im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich an die bisherige Kasse (§ 175 Abs. 2 SGB V). Diese bestätigt das Ende der Mitgliedschaft spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung. Entscheidend ist § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V: Die Meldung der neuen Kasse ersetzt Ihre Kündigungserklärung. Seit dem 1. Januar 2021 – die Regelung geht auf das Terminservice- und Versorgungsgesetz zurück – kündigen Sie also nicht mehr selbst.

Fristen. An die gewählte Kasse sind Sie mindestens zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Danach ist die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet ab dem Monat, in dem Sie sie erklären. Geben Sie die Wahlerklärung im März ab, beginnt die neue Mitgliedschaft am 1. Juni.

Abgrenzung zur Kündigung. Die Wahlerklärung ist eine Beitrittserklärung, keine Kündigung – sie richtet sich an die neue, nicht an die alte Kasse. Eine eigene Kündigung brauchen Sie nur noch in einem Fall: wenn gar keine neue Mitgliedschaft begründet werden soll, etwa beim Wechsel in die private Krankenversicherung oder ins Ausland. Dann stellt die Kasse binnen zwei Wochen eine Kündigungsbestätigung aus, und die Kündigung wird erst wirksam, wenn Sie innerhalb der Kündigungsfrist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V).

Wann die zwölf Monate nicht gelten. Erhebt Ihre Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihn, greift das Sonderkündigungsrecht: Die Kündigung kann bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Beitrag erstmals erhoben oder erhöht wird (§ 175 Abs. 4 Satz 6 SGB V). Die Bindung entfällt außerdem, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet oder wenn die Voraussetzungen einer Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Umgekehrt kann eine längere Bindung bestehen: Wahltarife binden nach § 53 Abs. 8 SGB V ein oder drei Jahre und gehen der Zwölfmonatsfrist vor.

Wenn die Kasse mauert. Behindert eine Kasse den Wechsel oder beantwortet sie die Meldung nicht fristgerecht, muss die Aufsichtsbehörde einschreiten; ihre Verpflichtung ist mit der Androhung eines Zwangsgeldes von bis zu 50.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbinden (§ 175 Abs. 2a SGB V).

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Kassenwechsel selbst. Wählen Sie zuerst die neue Kasse, geben Sie dort die Wahlerklärung ab – und kündigen Sie nichts. Was ein Wechsel bei Ihrem Einkommen bringt, zeigt der Kassenwechsel-Rechner.

Rechtsgrundlage: § 175 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de, ergänzend § 53 Abs. 8 SGB V für Wahltarife. Die Vordrucke und das Meldeverfahren legt der GKV-Spitzenverband einheitlich fest (§ 175 Abs. 6 SGB V). Stand: August 2026.