Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt
Entscheidend für den PKV-Zugang ist nicht allein Ihr monatliches Bruttogehalt, sondern Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Dazu zählen alle Bezüge, mit denen Sie mit hinreichender Sicherheit rechnen können – nicht aber einmalige oder schwankende Zahlungen.
In die Berechnung fließen ein: zwölf Monatsgehälter, vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßige Zulagen und Schichtzuschläge. Diese Bestandteile sind planbar und werden deshalb dem regelmäßigen Entgelt zugerechnet.
Nicht berücksichtigt werden dagegen einmalige Boni und Erfolgsprämien, unregelmäßige Überstundenvergütungen sowie Familienzuschläge. Diese Zahlungen sind entweder nicht garantiert oder nicht beitragsrechtlich dem regelmäßigen Entgelt zuzuordnen. Wer also durch einen einmaligen Bonus rechnerisch über die Grenze käme, erfüllt die Voraussetzung in der Regel dennoch nicht.
Die besondere Grenze für den PKV-Bestand von 2002
Eine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Für diese Personengruppe gilt eine niedrigere, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.750 Euro im Jahr 2026.
Hintergrund ist eine Reform aus dem Jahr 2003, mit der die allgemeine Grenze deutlich angehoben wurde. Um Bestandsversicherte zu schützen, wurde für sie die alte, niedrigere Schwelle als besondere Grenze fortgeführt. Wer also schon damals privat versichert war, erreicht die maßgebliche Grenze bereits mit einem niedrigeren Einkommen.
Im Rechner aktivieren Sie diese besondere Grenze über die entsprechende Auswahl. Sind Sie unsicher, ob die Ausnahme auf Sie zutrifft, klärt Ihre Krankenkasse diese Frage verbindlich.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Damit Sie das Ergebnis einordnen können, legen wir die verwendeten Rechengrößen und Annahmen offen (Stand: Juli 2026).
- Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat), festgesetzt durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026. Das entspricht einem Anstieg von 4,9 % gegenüber 2025 (73.800 €).
- Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 69.750 € im Jahr – gilt ausschließlich für Personen, die am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert und von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
- Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: berechnet als zwölf Monatsbruttogehälter zuzüglich regelmäßiger monatlicher Zulagen sowie vertraglich zugesicherter Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Nicht berücksichtigt werden einmalige Boni, unregelmäßige Überstundenvergütungen und Familienzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V).
- Vorausschauende Betrachtung: Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn das Entgelt die Grenze des laufenden Jahres überschreitet und voraussichtlich auch die des Folgejahres übersteigt. Die verbindliche Beurteilung obliegt Krankenkasse und Arbeitgeber.
- Prognose 2027: rund 84.500 € – eine unverbindliche Schätzung auf Basis der erwarteten Lohnentwicklung und einer geplanten außerordentlichen Anhebung. Der amtliche Wert wird erst im Herbst 2026 durch Rechtsverordnung festgesetzt und kann abweichen.
Datenquelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (amtliche Werte); Prognose 2027 nach Einschätzung von Branchenkreisen (PKV-Verband / IGES). Rechtsgrundlagen: § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit), § 8 SGB V (Befreiung von der Versicherungspflicht).
Warum sich das Wechsel-Fenster schließt
Die Versicherungspflichtgrenze steigt jedes Jahr – und zwar mit der Lohnentwicklung. Für 2027 erwarten Branchenkreise (etwa der PKV-Verband auf Basis von IGES-Berechnungen) einen besonders kräftigen Sprung auf rund 84.500 Euro. Diese Schätzung ist unverbindlich, der Trend aber eindeutig: Die Grenze wird deutlich anziehen, auch weil eine außerordentliche Anhebung geplant ist.
Für Sie bedeutet das: Wer heute knapp über der Grenze liegt, kann 2027 schon wieder darunter rutschen, falls das Gehalt nicht im gleichen Tempo steigt. Das Zeitfenster für den Wechsel in die PKV kann sich also schließen, bevor Sie es erwarten. Wer den Wechsel ohnehin in Erwägung zieht, sollte seine Situation deshalb frühzeitig prüfen.
Unser Rechner bezieht Ihre erwartete Gehaltsentwicklung mit ein und zeigt Ihnen, ob das Fenster für Sie 2027 voraussichtlich offen bleibt oder sich schließt. Wichtig bleibt dabei die vorausschauende Betrachtung: Maßgeblich ist nicht nur das laufende Jahr, sondern auch die Erwartung für das Folgejahr.
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Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine Versicherungsberatung. Die Werte für 2026 beruhen auf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung; der Wert für 2027 ist eine unverbindliche Schätzung. Ob Versicherungsfreiheit eintritt, beurteilen Ihre Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber in vorausschauender Betrachtung.