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Versicherungspflichtgrenze 2026

Das Wichtigste in Kürze

Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr, also 6.450 Euro brutto im Monat. Erst oberhalb dieser Grenze endet Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt — Einmalzahlungen zählen nur mit, wenn sie regelmäßig anfallen. Die Versicherungsfreiheit beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Grenze überschritten wurde. Für PKV-Versicherte mit Vertrag vor 2003 gilt die niedrigere besondere Grenze.

Ihre Angaben

Ihr regelmäßiges Brutto-Monatsgehalt vor Abzügen (steht oben auf der Gehaltsabrechnung). Erst ab der Versicherungspflichtgrenze (dem Gehalt, ab dem ein Wechsel in die private Krankenversicherung möglich wird) dürfen Sie wechseln – 2026 sind das /Monat ( /Jahr).

Weihnachts- und Urlaubsgeld zählen nur mit, wenn sie laut Arbeitsvertrag fest zugesichert sind. Den genauen Betrag finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag oder auf der Dezember- bzw. Sommer-Gehaltsabrechnung. Nichts vereinbart? Lassen Sie die Felder auf 0.

pro Jahr, vertraglich zugesichert

pro Jahr, vertraglich zugesichert

Nur dauerhafte Zulagen (z. B. Schichtzuschläge). Keine unregelmäßigen Überstunden.


Für den Ausblick auf 2027 – dann steigt die Grenze voraussichtlich deutlich an.

Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt

Maßgebliche Grenze 2026: (besondere JAEG)

Grenze nach Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 · § 6 SGB V

Was bedeutet das? Das Jahresarbeitsentgelt ist Ihr gesamtes regelmäßiges Brutto-Jahresgehalt. Liegt es über der Grenze, dürfen Sie sich privat krankenversichern; liegt es darunter, bleiben Sie gesetzlich pflichtversichert.

Sie können in die PKV wechseln. Ihr Jahresentgelt liegt über der Versicherungspflichtgrenze.

Ihnen fehlen noch pro Jahr ( pro Monat), um die Grenze zu erreichen.

0 € Grenze:

der Grenze erreicht

Was zum Jahresarbeitsentgelt zählt

Zählt mit

  • 12 × Monatsbruttogehalt
  • Vertraglich zugesichertes Weihnachts- und Urlaubsgeld
  • Regelmäßige Zulagen und Schichtzuschläge

Zählt nicht

  • Einmalige Boni und Erfolgsprämien
  • Unregelmäßige Überstundenvergütung
  • Familienzuschläge

Ausblick 2027: Das Fenster wird enger

Die Grenze steigt 2027 voraussichtlich auf rund . Mit Ihrer erwarteten Gehaltsentwicklung lägen Sie dann bei etwa .

Der 2027er-Wert ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis der erwarteten Lohnentwicklung und einer geplanten außerordentlichen Anhebung.

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Vorausschauende Betrachtung

Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn Ihr Entgelt die Grenze des laufenden Jahres überschreitet und voraussichtlich auch die des Folgejahres übersteigt. Maßgeblich ist die vorausschauende Beurteilung durch Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber.

Hinweis zur Berechnung:

Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 2026 von 77.400 € (besondere Grenze: 69.750 €) beruht auf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung. Der ausgewiesene Wert für 2027 ist eine unverbindliche Schätzung auf Basis der erwarteten Lohnentwicklung und einer geplanten außerordentlichen Anhebung.

Ob Versicherungsfreiheit eintritt, beurteilen Ihre Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber in vorausschauender Betrachtung: Maßgeblich ist, ob Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenze des laufenden Jahres überschreitet und voraussichtlich auch die des Folgejahres übersteigt.

Dieser Rechner dient der unverbindlichen Orientierung und stellt keine Versicherungsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Was dieser Rechner nicht kann:

  • Selbstständige, Freiberufler und Beamtinnen und Beamte: Für Sie ist die Versicherungspflichtgrenze ohne Bedeutung, weil Sie gar nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Der Weg in die private Krankenversicherung steht Ihnen unabhängig von Ihrem Einkommen offen. Dieser Rechner beantwortet Ihre Frage nicht.
  • Wer über 55 ist und über den Wechsel nachdenkt: Nach Vollendung des 55. Lebensjahres bleiben Sie versicherungsfrei, wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Absatz 3a SGB V). Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann praktisch ausgeschlossen.
  • Der Rechner prüft eine Einkommensgrenze, nicht Ihre Aufnahme. Die private Krankenversicherung stellt Gesundheitsfragen und darf Risikozuschläge verlangen, Leistungen ausschließen oder den Antrag ablehnen. Mit Vorerkrankungen kann Ihr Beitrag deutlich über den Angeboten liegen, die Sie in Vergleichen sehen.

Können Sie in die private Krankenversicherung wechseln?

Als Arbeitnehmer können Sie nur dann in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Diese Grenze – auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt – liegt im Jahr 2026 bei 77.400 Euro brutto, das entspricht 6.450 Euro im Monat. Erst oberhalb dieser Schwelle endet Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und der Weg in die PKV steht Ihnen offen.

Gegenüber 2025 (73.800 Euro) ist die Grenze um 4,9 Prozent gestiegen. Das bedeutet: Wer 2025 knapp über der Grenze lag, kann 2026 unter Umständen schon wieder darunter rutschen, wenn das Gehalt nicht entsprechend mitgewachsen ist. Die Grenze wird jährlich an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst und steigt tendenziell weiter.

Unser PKV-Grenzen-Check zeigt Ihnen in wenigen Sekunden, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Geben Sie Ihr Bruttogehalt sowie vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen ein – Sie sehen sofort, ob Ihr Jahresentgelt die maßgebliche Grenze erreicht und wie sich Ihre Situation 2027 voraussichtlich entwickelt.

Häufige Fragen

Was zählt zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt

Entscheidend für den PKV-Zugang ist nicht allein Ihr monatliches Bruttogehalt, sondern Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt. Dazu zählen alle Bezüge, mit denen Sie mit hinreichender Sicherheit rechnen können – nicht aber einmalige oder schwankende Zahlungen.

In die Berechnung fließen ein: zwölf Monatsgehälter, vertraglich zugesicherte Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie regelmäßige Zulagen und Schichtzuschläge. Diese Bestandteile sind planbar und werden deshalb dem regelmäßigen Entgelt zugerechnet.

Nicht berücksichtigt werden dagegen einmalige Boni und Erfolgsprämien, unregelmäßige Überstundenvergütungen sowie Familienzuschläge. Diese Zahlungen sind entweder nicht garantiert oder nicht beitragsrechtlich dem regelmäßigen Entgelt zuzuordnen. Wer also durch einen einmaligen Bonus rechnerisch über die Grenze käme, erfüllt die Voraussetzung in der Regel dennoch nicht.

Die besondere Grenze für den PKV-Bestand von 2002

Eine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, die bereits am 31. Dezember 2002 privat krankenversichert waren. Für diese Personengruppe gilt eine niedrigere, besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 69.750 Euro im Jahr 2026.

Hintergrund ist eine Reform aus dem Jahr 2003, mit der die allgemeine Grenze deutlich angehoben wurde. Um Bestandsversicherte zu schützen, wurde für sie die alte, niedrigere Schwelle als besondere Grenze fortgeführt. Wer also schon damals privat versichert war, erreicht die maßgebliche Grenze bereits mit einem niedrigeren Einkommen.

Im Rechner aktivieren Sie diese besondere Grenze über die entsprechende Auswahl. Sind Sie unsicher, ob die Ausnahme auf Sie zutrifft, klärt Ihre Krankenkasse diese Frage verbindlich.

Berechnungsgrundlage und Datenstand

Damit Sie das Ergebnis einordnen können, legen wir die verwendeten Rechengrößen und Annahmen offen (Stand: Juli 2026).

  • Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 77.400 € im Jahr (6.450 € im Monat), festgesetzt durch die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026. Das entspricht einem Anstieg von 4,9 % gegenüber 2025 (73.800 €).
  • Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: 69.750 € im Jahr – gilt ausschließlich für Personen, die am 31.12.2002 bereits privat krankenversichert und von der Versicherungspflicht befreit waren (§ 6 Abs. 7 SGB V).
  • Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt: berechnet als zwölf Monatsbruttogehälter zuzüglich regelmäßiger monatlicher Zulagen sowie vertraglich zugesicherter Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Nicht berücksichtigt werden einmalige Boni, unregelmäßige Überstundenvergütungen und Familienzuschläge (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB V).
  • Vorausschauende Betrachtung: Versicherungsfreiheit tritt erst ein, wenn das Entgelt die Grenze des laufenden Jahres überschreitet und voraussichtlich auch die des Folgejahres übersteigt. Die verbindliche Beurteilung obliegt Krankenkasse und Arbeitgeber.
  • Prognose 2027: rund 84.500 € – eine unverbindliche Schätzung auf Basis der erwarteten Lohnentwicklung und einer geplanten außerordentlichen Anhebung. Der amtliche Wert wird erst im Herbst 2026 durch Rechtsverordnung festgesetzt und kann abweichen.

Datenquelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 (amtliche Werte); Prognose 2027 nach Einschätzung von Branchenkreisen (PKV-Verband / IGES). Rechtsgrundlagen: § 6 SGB V (Versicherungsfreiheit), § 8 SGB V (Befreiung von der Versicherungspflicht).

Warum sich das Wechsel-Fenster schließt

Die Versicherungspflichtgrenze steigt jedes Jahr – und zwar mit der Lohnentwicklung. Für 2027 erwarten Branchenkreise (etwa der PKV-Verband auf Basis von IGES-Berechnungen) einen besonders kräftigen Sprung auf rund 84.500 Euro. Diese Schätzung ist unverbindlich, der Trend aber eindeutig: Die Grenze wird deutlich anziehen, auch weil eine außerordentliche Anhebung geplant ist.

Für Sie bedeutet das: Wer heute knapp über der Grenze liegt, kann 2027 schon wieder darunter rutschen, falls das Gehalt nicht im gleichen Tempo steigt. Das Zeitfenster für den Wechsel in die PKV kann sich also schließen, bevor Sie es erwarten. Wer den Wechsel ohnehin in Erwägung zieht, sollte seine Situation deshalb frühzeitig prüfen.

Unser Rechner bezieht Ihre erwartete Gehaltsentwicklung mit ein und zeigt Ihnen, ob das Fenster für Sie 2027 voraussichtlich offen bleibt oder sich schließt. Wichtig bleibt dabei die vorausschauende Betrachtung: Maßgeblich ist nicht nur das laufende Jahr, sondern auch die Erwartung für das Folgejahr.

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Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine Versicherungsberatung. Die Werte für 2026 beruhen auf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung; der Wert für 2027 ist eine unverbindliche Schätzung. Ob Versicherungsfreiheit eintritt, beurteilen Ihre Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber in vorausschauender Betrachtung.

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