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Jahresarbeitsentgeltgrenze

Das regelmäßige Jahresentgelt, ab dem Sie als Angestellter versicherungsfrei sind und sich privat krankenversichern dürfen. Auch Versicherungspflichtgrenze genannt.

Auch:

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze entscheidet, ob Sie als Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Übersteigt Ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt diese Grenze, sind Sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfrei und haben die Wahl: freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. 2026 liegt die allgemeine Grenze bei 77.400 Euro im Jahr, das sind 6.450 Euro im Monat. Angehoben wird sie nach § 6 Abs. 6 SGB V jedes Jahr im Verhältnis zur Bruttolohnentwicklung und in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung festgesetzt. Weil sie die Versicherungspflicht beendet, heißt sie umgangssprachlich auch Versicherungspflichtgrenze.

Was mitzählt. Maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt, also das laufende Bruttogehalt zuzüglich der Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht – Weihnachts- und Urlaubsgeld etwa. Nicht mitgerechnet werden Bezüge, die nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, etwa schwankende Überstundenvergütungen oder freiwillige Einmalzahlungen ohne Anspruch. Beurteilt wird vorausschauend zu Beginn des Jahres oder der Beschäftigung.

Rechenbeispiel 2026. Eine Angestellte verdient 6.200 Euro brutto im Monat, also 74.400 Euro im Jahr. Damit liegt sie unter der Grenze und bleibt pflichtversichert. Zahlt der Arbeitgeber vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgehalts, steigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf 80.600 Euro und übersteigt die 77.400 Euro. An einer einzigen Sonderzahlung hängt hier die gesamte Systemfrage.

Überschreiten wirkt nicht sofort. § 6 Abs. 4 SGB V verzögert die Folge: Wer die Grenze im laufenden Jahr überschreitet, wird erst mit Ablauf dieses Kalenderjahres versicherungsfrei – und auch nur dann, wenn das Entgelt zugleich die vom folgenden Jahr an geltende, höhere Grenze übersteigt. Wer 2026 erstmals über 77.400 Euro kommt, kann also frühestens zum 1. Januar 2027 wechseln, und nur, wenn er auch den Wert für 2027 überschreitet. Anders bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung: Liegt das vereinbarte Entgelt von Beginn an über der Grenze, tritt die Versicherungsfreiheit sofort ein.

Nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze. Das ist der häufigste Irrtum bei diesem Thema. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung liegt 2026 mit 69.750 Euro niedriger und bestimmt nur, bis zu welchem Entgelt Beiträge berechnet werden. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt, ob überhaupt Versicherungspflicht besteht. Zwischen beiden liegen 7.650 Euro: Ein Einkommen in diesem Korridor ist beitragsseitig bereits gedeckelt, führt aber noch nicht aus der Versicherungspflicht heraus.

Die zweite, niedrigere Grenze. § 6 Abs. 7 SGB V kennt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und bei einem privaten Unternehmen substitutiv krankenversichert waren. Für diesen Personenkreis gilt 2026 der Wert von 69.750 Euro – derselbe Betrag, der zugleich die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bildet.

Der Weg zurück. Sinkt das Entgelt wieder unter die Grenze, etwa durch Teilzeit oder einen Jobwechsel, lebt die Versicherungspflicht auf. Eine wichtige Ausnahme steht in § 6 Abs. 3a SGB V: Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat und in den vorangegangenen fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war, bleibt versicherungsfrei und kommt nicht zurück. Was daraus folgt, behandelt PKV kündigen. Für Selbstständige und Beamte spielt die Grenze keine Rolle; ihre Versicherungsfreiheit folgt aus anderen Vorschriften.

Wann der Begriff praktisch wird. Bei jeder größeren Gehaltserhöhung und bei jedem Stellenwechsel. Ob Ihr Einkommen reicht, prüft der PKV-Grenzen-Check. Ob der Wechsel sinnvoll ist, entscheidet die Grenze nicht mit – Argumente dafür und dagegen sammelt der Systemvergleich PKV oder GKV.

Rechtsgrundlage: § 6 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; die Werte für 2026 stehen in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026. Stand: August 2026. Über Ihren Versicherungsstatus entscheidet die zuständige Krankenkasse.