So berechnen wir Ihre Belastungsgrenze
Die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V ist der maximale Betrag, den Sie pro Kalenderjahr an Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung leisten müssen. Unser Rechner bildet die offizielle Berechnungslogik der Krankenkassen exakt ab.
Im ersten Schritt werden Ihre Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt ermittelt. Dazu zählen: Bruttogehalt, Rente (brutto vor Abzug des KV-Beitrags), Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Unterhaltszahlungen und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Nicht angerechnet werden Kindergeld, Wohngeld, BAföG und Pflegegeld.
Im zweiten Schritt werden die gesetzlichen Freibeträge abgezogen. Für den ersten im Haushalt berücksichtigten Angehörigen (Ehepartner oder Lebenspartner) gilt ein Freibetrag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße – das sind 6.741 Euro (2025) bzw. 7.119 Euro (2026). Für jedes im Haushalt lebende Kind gilt nach § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag plus Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung): 9.600 Euro (2025) bzw. 9.756 Euro (2026) je Kind. Das Ergebnis ist das anrechenbare Einkommen.
Im dritten Schritt wird die eigentliche Belastungsgrenze berechnet: Das anrechenbare Einkommen wird mit 2 Prozent multipliziert – oder mit 1 Prozent, wenn Sie als chronisch krank anerkannt sind. Sobald Ihre gesammelten Zuzahlungen diesen Betrag erreichen, haben Sie Anspruch auf eine Befreiung für den Rest des Kalenderjahres.
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar mit zwei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 50.000 Euro (Werte 2025): Von den 50.000 Euro werden die Freibeträge abgezogen – für den Ehepartner 6.741 Euro und für die beiden Kinder je 9.600 Euro (zusammen 19.200 Euro), insgesamt also 25.941 Euro. Das anrechenbare Einkommen beträgt 24.059 Euro. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent davon, also 481,18 Euro. Bei chronischer Erkrankung nur 240,59 Euro.
Berechnungsgrundlage und Datenstand
Der Rechner setzt die Berechnungslogik der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V um. Maßgeblich sind Ihre jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, die gesetzlichen Freibeträge für Angehörige und der Prozentsatz (2 Prozent, bei chronisch Kranken 1 Prozent). Die Freibeträge folgen zwei unterschiedlichen Bezugsgrößen: Für den ersten im Haushalt lebenden Angehörigen gelten 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV), für jedes Kind der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG – § 62 Abs. 2 Satz 3 SGB V lässt die Bezugsgrößen-Regel für Kinder ausdrücklich entfallen.
- Freibetrag erster Angehöriger: 6.741 Euro (2025) bzw. 7.119 Euro (2026) – 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (44.940 bzw. 47.460 Euro, festgesetzt in § 1 der jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung). Für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen kommen nach § 62 Abs. 2 Satz 2 SGB V 10 Prozent der Bezugsgröße hinzu – 4.494 Euro (2025) beziehungsweise 4.746 Euro (2026); tragen Sie diese Personen im Feld Weitere erwachsene Angehörige ein.
- Freibetrag je Kind: 9.600 Euro (2025) bzw. 9.756 Euro (2026) – Kinderfreibetrag plus BEA-Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 und 2 EStG.
- Bürgergeld-Sonderregelung: Bemessung über den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende) von 563 Euro/Monat (6.756 Euro/Jahr). Die Anlage zu § 28 SGB XII führt diesen Betrag ab 1. Januar 2024 unverändert fort, auch für 2026.
- Prozentsatz: 2 Prozent der anrechenbaren Bruttoeinnahmen, für anerkannte Chroniker 1 Prozent (§ 62 Abs. 1 SGB V).
Vereinfachung: Der Rechner geht beim Bürgergeld-Bezug vom Regelsatz für Alleinstehende aus; in Bedarfsgemeinschaften kann die tatsächliche Bemessung abweichen. Die endgültige Feststellung der Belastungsgrenze trifft Ihre Krankenkasse. Rechtsstand: August 2026.
So beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung
In fünf Schritten sichern Sie sich die Befreiung von Zuzahlungen für den Rest des Kalenderjahres.
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Schritt 1: Zuzahlungsbelege sammeln
Bewahren Sie ab dem 1. Januar alle Quittungen über geleistete Zuzahlungen sorgfältig auf. Dazu gehören Rezeptgebühren in der Apotheke, Zuzahlungen bei Krankenhausaufenthalten, Heilmittel-Zuzahlungen und Fahrkosten-Eigenanteile. Tipp: Legen Sie einen Umschlag oder eine Mappe an und sortieren Sie die Belege chronologisch.
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Schritt 2: Belastungsgrenze berechnen
Nutzen Sie unseren Zuzahlungsrechner, um Ihre individuelle Belastungsgrenze zu ermitteln. Geben Sie Ihr Bruttoeinkommen, die Anzahl der Kinder und den Familienstand ein. Der Rechner berücksichtigt automatisch alle Freibeträge und zeigt Ihnen den exakten Betrag, ab dem Sie Anspruch auf Befreiung haben.
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Schritt 3: Einkommensnachweise zusammenstellen
Ihre Krankenkasse benötigt Nachweise über Ihre Bruttoeinnahmen. Halten Sie folgende Unterlagen bereit: letzte Gehaltsabrechnung oder Einkommensteuerbescheid, Rentenbescheid, Nachweise über Kapitalerträge oder Mieteinnahmen. Bei Bürgergeld-Empfängern genügt der aktuelle Bewilligungsbescheid.
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Schritt 4: Befreiungsantrag bei der Krankenkasse stellen
Reichen Sie die gesammelten Zuzahlungsbelege zusammen mit den Einkommensnachweisen bei Ihrer Krankenkasse ein. Die meisten Kassen bieten dafür ein Formular auf ihrer Website an. Alternativ können Sie den Antrag auch in einer Geschäftsstelle stellen. Die Bearbeitung dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.
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Schritt 5: Befreiungsausweis erhalten und nutzen
Nach Genehmigung erhalten Sie einen Befreiungsausweis, den Sie bei jedem Arztbesuch und in der Apotheke vorlegen. Alternative: Zahlen Sie die errechnete Belastungsgrenze zu Jahresbeginn als Vorauszahlung an Ihre Kasse und erhalten Sie den Befreiungsausweis sofort – ohne Belege sammeln zu müssen.
Welche Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze?
Nicht jede Eigenbeteiligung im Gesundheitswesen wird auf die Belastungsgrenze angerechnet. Die folgende Übersicht zeigt, welche Zuzahlungen zählen und welche nicht.
Diese Zuzahlungen werden angerechnet
| Leistungsbereich | Zuzahlung | Höhe |
|---|---|---|
| Arzneimittel (verschreibungspflichtig) | Rezeptgebühr | 10 % des Preises, min. 5 Euro, max. 10 Euro |
| Heilmittel (z. B. Physiotherapie) | Eigenanteil | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Hörgerät) | Eigenanteil | 10 % des Preises, min. 5 Euro, max. 10 Euro |
| Krankenhausaufenthalt | Tagesbeitrag | 10 Euro pro Tag, max. 28 Tage/Jahr |
| Stationäre Reha | Tagesbeitrag | 10 Euro pro Tag, max. 28 Tage/Jahr |
| Häusliche Krankenpflege | Eigenanteil | 10 % der Kosten plus 10 Euro je Verordnung |
| Fahrkosten | Eigenanteil | 10 % der Kosten, min. 5 Euro, max. 10 Euro |
Diese Kosten zählen NICHT zur Belastungsgrenze
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Brillen und Kontaktlinsen (außer für Kinder und bei starker Sehschwäche), Zahnersatz-Eigenanteile, rezeptfreie Medikamente (OTC-Präparate), kosmetische Behandlungen und Leistungen im Ausland ohne vorherige Genehmigung werden nicht auf die Belastungsgrenze angerechnet. Diese Kosten tragen Sie vollständig selbst.
Prozentsatz der Belastungsgrenze
- Nicht chronisch krank
- 2 %
- Chronisch krank
- 1 %
Anrechenbares Einkommen
- Nicht chronisch krank
- 24.059 Euro
- Chronisch krank
- 24.059 Euro
Entscheidender Unterschied: Belastungsgrenze pro Jahr
- Nicht chronisch krank
- 481,18 Euro
- Chronisch krank
- 240,59 Euro
Entspricht ca. Rezeptgebühren (à 10 Euro)
- Nicht chronisch krank
- ca. 48 Rezepte
- Chronisch krank
- ca. 24 Rezepte
Entscheidender Unterschied: Ersparnis durch Chroniker-Status
- Nicht chronisch krank
- –
- Chronisch krank
- 240,59 Euro/Jahr
Vergleich bei einem Ehepaar mit 50.000 Euro Bruttoeinkommen und 2 Kindern (Freibeträge 2025)
Sonderregeln: Wer besonders profitiert
Die gesetzliche Zuzahlungsregelung enthält mehrere Sonderregeln, die bestimmte Personengruppen deutlich entlasten. Diese Regelungen sind im Sozialgesetzbuch V verankert und gelten für alle gesetzlichen Krankenkassen einheitlich.
Chronisch Kranke: 1 Prozent statt 2 Prozent
Als chronisch krank gilt nach der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend, wenn mindestens eines dieser Kriterien erfüllt ist: Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 3, Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 60, oder eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität droht.
Wichtig: Seit 2008 müssen chronisch Kranke therapiegerechtes Verhalten nachweisen, um die ermäßigte Belastungsgrenze von 1 Prozent zu erhalten. Das bedeutet: regelmäßige ärztliche Kontrolltermine wahrnehmen und die empfohlenen Gesundheitsuntersuchungen (ab 35 Jahren) durchführen lassen. Ihr Arzt bestätigt dies auf dem Antrag.
Bürgergeld-Empfänger: Besonders niedrige Belastungsgrenze
Für Bürgergeld-Empfänger wird nicht das tatsächliche Einkommen herangezogen, sondern der Regelsatz als Berechnungsgrundlage verwendet. Der Regelsatz für eine alleinstehende Person beträgt 2025 563 Euro pro Monat, also 6.756 Euro im Jahr. Daraus ergibt sich eine Belastungsgrenze von nur 135,12 Euro (2 Prozent) bzw. 67,56 Euro (1 Prozent bei chronischer Erkrankung). Das sind weniger als 14 Rezeptgebühren im Jahr – eine erhebliche Entlastung.
Kinder und Jugendliche: Komplett befreit
Versicherte unter 18 Jahren sind gemäß § 39 Abs. 4 und § 61 SGB V von allen Zuzahlungen befreit. Die einzige Ausnahme bilden Fahrkosten. Für Zahnersatz-Eigenanteile gilt: Kinder bis 18 Jahre haben einen deutlich höheren Zuschuss. Die Zuzahlungsbefreiung für Minderjährige erfolgt automatisch – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Schwangere: Befreiung bei schwangerschaftsbezogenen Leistungen
Schwangere Frauen zahlen keine Zuzahlungen für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft oder Entbindung stehen. Das betrifft insbesondere ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, Arzneimittel und Verbandmittel sowie stationäre Entbindung. Diese Befreiung ist in § 24d SGB V geregelt und gilt unabhängig von der Belastungsgrenze.
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Häufig übersehen: Diese Zuzahlungen können Sie sich erstatten lassen
Viele Versicherte wissen nicht, dass sie zu viel gezahlte Zuzahlungen zurückfordern können. Wenn Ihre geleisteten Zuzahlungen die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres überschritten haben, erstattet Ihre Krankenkasse den zu viel gezahlten Betrag. Voraussetzung: Sie reichen die Quittungen ein und stellen einen Erstattungsantrag.
Vorauszahlung: Der clevere Weg zur sofortigen Befreiung
Statt das ganze Jahr Quittungen zu sammeln, können Sie die errechnete Belastungsgrenze auch zu Jahresbeginn als Einmalbetrag an Ihre Krankenkasse überweisen. Sie erhalten dann sofort den Befreiungsausweis und müssen sich um keine Zuzahlung mehr kümmern. Besonders sinnvoll ist das für chronisch Kranke und Familien, die wissen, dass sie die Grenze ohnehin erreichen werden.
Bonusprogramme der Krankenkassen nutzen
Einige Krankenkassen bieten Bonusprogramme an, bei denen Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten Prämien oder Rückerstattungen erhalten. Diese Bonuszahlungen werden nicht auf die Bruttoeinnahmen angerechnet und senken somit nicht Ihre Belastungsgrenze. Gleichzeitig können Sie die Bonusleistungen nutzen, um einen Teil der Zuzahlungen indirekt auszugleichen. Es lohnt sich, bei Ihrer Kasse nach dem aktuellen Bonusprogramm zu fragen.
Härtefallregelungen bei Sozialhilfe
Empfänger von Sozialhilfe (SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben ebenfalls Anspruch auf die Belastungsgrenze. Die Berechnung erfolgt analog zu Bürgergeld-Empfängern auf Basis des Regelsatzes. Viele Sozialämter übernehmen die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze direkt – fragen Sie bei Ihrem zuständigen Amt nach.
Hinweis: Dieser Rechner dient der unverbindlichen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Die endgültige Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt durch Ihre Krankenkasse. Alle Angaben basieren auf dem Rechtsstand April 2026.