Wie wird Ihre Belastungsgrenze berechnet?
- Jahreseinnahmen erfassen: Maßgeblich sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der nach § 62 SGB V zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.
- Freibeträge abziehen: Für Angehörige und Kinder gelten unterschiedliche gesetzliche Freibeträge.
- Prozentsatz anwenden: 2 Prozent im Regelfall oder 1 Prozent bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung.
Einfaches Beispiel: Bei 30.000 Euro maßgeblichen Jahreseinnahmen ohne weitere Freibeträge liegt die Grenze bei 600 Euro, im anerkannten Chronikerfall bei 300 Euro. Die Berechnung für Ihren Haushalt kann davon abweichen.
Welche Angaben beeinflussen das Ergebnis?
- Einkommen: Neben Arbeitslohn und Rente können weitere Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zählen. Klären Sie unklare Einnahmen mit Ihrer Kasse.
- Haushalt: § 62 Abs. 2 SGB V regelt die Zusammenrechnung und Freibeträge; für Kinder gilt der Betrag nach § 32 Abs. 6 EStG.
- Chronische Erkrankung: Der ermäßigte Satz erfordert die gesetzlichen Nachweise. Die Kasse prüft den Anspruch.
- Leistungsbezug nach SGB II oder XII: Es gelten besondere Berechnungsgrundlagen statt der üblichen Haushaltseinkünfte.
Rechtsgrundlage: § 62 SGB V. Stand: September 2026. Das Ergebnis ist eine Orientierung; verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse.
Wie beantragen Sie die Zuzahlungsbefreiung?
Fünf kurze Schritte von den Belegen zur Bescheinigung.
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Belege sammeln
Bewahren Sie Quittungen über gesetzliche Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr auf.
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Grenze berechnen
Geben Sie Ihre Jahreseinnahmen und die berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder ein.
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Nachweise bereitlegen
Legen Sie Einkommensnachweise und bei Bedarf die Chronikerbescheinigung bereit.
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Antrag stellen
Reichen Sie Antrag und Belege bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Kasse prüft den verbindlichen Betrag.
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Bescheinigung nutzen
Nach Bewilligung gilt die Befreiung für den Rest des Kalenderjahres. Fragen Sie bei absehbar hohen Kosten nach einer Vorauszahlung.
Welche Kosten zählen zur Belastungsgrenze?
| Zählt in der Regel | Zählt nicht |
|---|---|
| Gesetzliche Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln | Privat gekaufte rezeptfreie Medikamente |
| Gesetzliche Zuzahlungen zu Krankenhaus, Reha und verordneten Fahrten | Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) |
| Weitere Zuzahlungen nach § 61 SGB V | Eigenanteile außerhalb der gesetzlichen Zuzahlung, etwa beim Zahnersatz |
Die konkrete Quittung muss eine gesetzliche Zuzahlung ausweisen. Fragen Sie bei Zweifeln Ihre Krankenkasse.
Prozentsatz
- Nicht chronisch krank
- 2 %
- Chronisch krank
- 1 %
Entscheidender Unterschied: Jährliche Belastungsgrenze
- Nicht chronisch krank
- 600 Euro
- Chronisch krank
- 300 Euro
Einfaches Rechenbeispiel: 30.000 Euro maßgebliche Jahreseinnahmen, keine weiteren Freibeträge.
Welche Sonderregeln sind wichtig?
- Chronische Erkrankung: Die 1-Prozent-Grenze gilt nicht schon wegen einer Diagnose. Die Kasse prüft die Voraussetzungen nach § 62 SGB V und der Chroniker-Richtlinie.
- Leistungen nach SGB II oder XII: Für die Berechnung gilt eine besondere Regelbedarfsgrundlage; der Rechner kann Ihren Bescheid nicht prüfen.
- Kinder: Unter 18-Jährige zahlen bei GKV-Leistungen grundsätzlich keine Zuzahlung, außer bei Fahrkosten. Für die Haushaltsgrenze können Kinderfreibeträge zählen.
- Schwangerschaft: Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung sind gesondert geregelt.
Was passiert, wenn Sie die Grenze erreicht haben?
- Beantragen Sie die Befreiungsbescheinigung bei Ihrer Krankenkasse. Sie gilt für den Rest des Kalenderjahres.
- Haben Sie bereits mehr gesetzliche Zuzahlungen geleistet, fragen Sie nach Erstattung und reichen Sie Ihre Belege ein.
- Wenn Sie die Grenze sicher erreichen werden, fragen Sie Ihre Kasse nach einer Vorauszahlung. So können Sie die Bescheinigung früher erhalten.
Die Voraussetzungen erklärt der Themenüberblick zur Zuzahlungsbefreiung. Welche Unterlagen Sie einreichen, zeigt die Antrags-Checkliste.
Hinweis: Der Rechner gibt eine unverbindliche Orientierung nach § 62 SGB V. Die Krankenkasse prüft Einkommen, Familienkonstellation und Nachweise und setzt Ihre Grenze verbindlich fest. Rechtsstand: September 2026.
Quellen
Gesetz und Bundesgesundheitsministerium, geprüft am 27.09.2026.
- § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
- Belastungsgrenze, Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 27.09.2026
- Zuzahlung und Erstattung von Arzneimitteln, Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 27.09.2026