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Bonusprogramm

Eine Satzungsleistung der Krankenkassen, die gesundheitsbewusstes Verhalten mit Geld- oder Sachprämien belohnt – Vorsorge, Impfungen, Prävention.

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Ein Bonusprogramm ist eine Satzungsleistung, mit der eine gesetzliche Krankenkasse gesundheitsbewusstes Verhalten belohnt. Rechtsgrundlage ist § 65a SGB V. Nach Absatz 1 bestimmt jede Kasse in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Bonus erhalten, die Leistungen zur Erfassung gesundheitlicher Risiken und zur Früherkennung nach den §§ 25, 25a und 26 SGB V oder Schutzimpfungen nach § 20i SGB V in Anspruch nehmen. Absatz 1a erweitert das auf die verhaltensbezogene Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V, also auf Rücken-, Bewegungs- und Ernährungskurse. Nach Absatz 2 soll die Satzung außerdem vorsehen, dass bei betrieblicher Gesundheitsförderung sowohl der Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versicherten einen Bonus erhalten.

Warum Programme gekürzt werden. § 65a Abs. 3 SGB V enthält eine Bremse, die viele Versicherte überrascht: Die Aufwendungen für Präventionsboni müssen sich mittelfristig aus den Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanzieren, die durch die geförderten Maßnahmen erzielt werden. Mindestens alle drei Jahre hat die Kasse darüber gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen. Werden keine Einsparungen erzielt, dürfen für die entsprechenden Versorgungsformen keine Boni mehr gewährt werden. Ein Bonusprogramm ist damit weder dauerhaft zugesagt noch beliebig ausbaufähig.

Die 150-Euro-Grenze im Steuerrecht. Nach § 10 Abs. 2b Satz 2 EStG gelten Bonusleistungen, die eine Kasse auf Grundlage des § 65a SGB V erbringt, bis zu 150 Euro je versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Ein Beispiel: Wer 250 Euro Bonus erhält, muss 100 Euro als Beitragserstattung behandeln – die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sinken um diesen Betrag. Satz 3 lässt den Gegenbeweis zu: Wer nachweist, dass dem übersteigenden Betrag eigener Aufwand gegenübersteht, etwa eine selbst bezahlte Kursgebühr, wird nicht gekürzt. Bewahren Sie Belege deshalb auf.

Abgrenzung: Bonus, Wahltarif, Bonusheft. Der Bonus nach § 65a SGB V belohnt Verhalten. Ein Wahltarif nach § 53 SGB V – etwa mit Selbstbehalt oder Beitragsrückzahlung – ist etwas anderes: Er bindet Sie nach § 53 Abs. 8 SGB V ein oder drei Jahre und begrenzt die Prämie auf 20 Prozent, bei mehreren Tarifen auf 30 Prozent der von Ihnen im Kalenderjahr getragenen Beiträge. Und das zahnärztliche Bonusheft ist trotz des Namens kein Bonusprogramm: Es erhöht den Festzuschuss zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 1 SGB V und senkt damit Ihren Eigenanteil. Ein Bonus mindert auch nicht den Zusatzbeitrag; er tritt neben die für chronisch Kranke abgesenkte Belastungsgrenze, wie § 65a Abs. 1 SGB V ausdrücklich anordnet.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Kassenvergleich. Weil der Pflichtkatalog überall gleich ist, gehören Bonusprogramme zu den wenigen echten Unterschieden zwischen den Kassen. Prüfen Sie drei Punkte: welche Aktivitäten angerechnet werden, ob Geld oder eine Sachprämie ausgezahlt wird und bis wann die Nachweise einzureichen sind – meist innerhalb desselben Kalenderjahres. Welche Kurse und Angebote infrage kommen, steht unter Bonusprogramm, Kurse und Fitness.

Rechtsgrundlage: § 65a SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de, steuerlich § 10 Abs. 2b EStG, ergänzend § 53 SGB V. Welche Aktivitäten zählen und wie hoch die Prämie ausfällt, steht in der Satzung Ihrer Kasse. Stand: August 2026.