Was zahlt die Krankenkasse?
- Ab 35: Das gesetzliche Hautkrebsscreening ist jedes zweite Jahr Kassenleistung. Grundlage sind § 25 Abs. 2 SGB V und die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
- Unter 35: Eine frühere Vorsorge kann über ein zusätzliches Angebot Ihrer Krankenkasse möglich sein. Alter, Intervall, zugelassene Praxis und Abrechnung können abweichen.
- Bei einer auffälligen Veränderung: Vereinbaren Sie zeitnah einen ärztlichen Termin und beschreiben Sie die Veränderung. Die Abklärung eines konkreten Verdachts ist von der allgemeinen Vorsorge zu unterscheiden (§ 27 SGB V).
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Entscheidender Unterschied: Anspruch
- Gesetzliches Screening ab 35
- Für gesetzlich Versicherte nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
- Zusätzliche Vorsorge unter 35
- Nur nach den Bedingungen der eigenen Krankenkasse
Häufigkeit
- Gesetzliches Screening ab 35
- Jedes zweite Jahr
- Zusätzliche Vorsorge unter 35
- Bei der Kasse prüfen
Praxis und Abrechnung
- Gesetzliches Screening ab 35
- Teilnehmende, entsprechend qualifizierte Praxis; Abrechnung als Kassenleistung
- Zusätzliche Vorsorge unter 35
- Teilnehmende Praxis und direkten oder nachträglichen Abrechnungsweg erfragen
Dermatoskopie
- Gesetzliches Screening ab 35
- Kann nach ärztlicher Entscheidung Bestandteil des Screenings sein
- Zusätzliche Vorsorge unter 35
- Leistungsumfang des konkreten Angebots prüfen
Vergleich der Leistungswege, keine Rangliste einzelner Krankenkassen. Stand der Rechtsgrundlagen und Prüffragen: September 2026.
Unter 35: Diese Fragen klären den Anspruch
Fragen Sie Ihre Krankenkasse vor der Terminbuchung:
- Ab welchem Alter gilt das Angebot für mich? Gibt es zusätzliche Risikomerkmale?
- Wie oft ist die Untersuchung möglich?
- Welche Praxis darf sie durchführen? Gelten regionale Verträge?
- Wird direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet oder muss ich eine Rechnung einreichen?
- Welche Untersuchungen sind enthalten und welche könnten zusätzlich berechnet werden?
Lassen Sie sich die für Sie geltenden Bedingungen bestätigen. Einen Schritt-für-Schritt-Ablauf finden Sie in der Checkliste für das Kassengespräch.
Auflichtmikroskopie: Wie wird sie abgerechnet?
Bei der Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) betrachtet die Ärztin oder der Arzt Hautstellen vergrößert. Seit April 2020 gehört sie zum fakultativen Leistungsinhalt des regulären Hautkrebsscreenings. Das heißt: Die Praxis kann sie nach ärztlicher Entscheidung im Rahmen des Screenings einsetzen; eine pauschale zusätzliche IGeL-Rechnung folgt daraus nicht.
Bei einem zusätzlichen Vorsorgeangebot unter 35 sollten Sie den Leistungsumfang und mögliche Eigenkosten vorab klären. Fragen Sie bei angebotenen Zusatzverfahren nach dem konkreten Zweck und einem schriftlichen Preis. Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zu Screeningkosten und IGeL.
Eine auffällige Hautstelle ist kein Screening-Termin
Wenn ein Muttermal neu ist oder sich sichtbar verändert, warten Sie nicht auf den nächsten Vorsorgetermin. Beschreiben Sie die Veränderung bei der Terminvereinbarung. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, welche Untersuchung zur Abklärung erforderlich ist. Die Altersgrenze des allgemeinen Screenings begrenzt eine medizinisch notwendige Krankenbehandlung nach § 27 SGB V nicht.
Die ABCDE-Regel hilft, Veränderungen zu beobachten. Was nach einem auffälligen Befund passiert, erklärt unser Befund-Ratgeber.
Vor dem Termin: vier kurze Schritte
- Anlass einordnen: Geht es um Vorsorge ohne Beschwerden oder um eine auffällige Stelle?
- Kassenangebot prüfen: Fragen Sie nach Alter, Intervall, Praxis und Abrechnung.
- Praxis fragen: Klären Sie vorab, welche Leistung gebucht wird und ob Eigenkosten entstehen.
- Bestätigung aufbewahren: Heben Sie die Auskunft Ihrer Kasse und gegebenenfalls die Rechnung auf.
Für die allgemeine Einordnung lesen Sie auch Hautkrebsvorsorge: die Grundlagen und Hautkrebsscreening unter 35.
Häufige Fragen
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Das gesetzliche Screening beginnt ab 35 Jahren und ist jedes zweite Jahr möglich. Unter 35 hängt eine vorsorgliche Untersuchung von den zusätzlichen Bedingungen Ihrer Kasse ab.
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Lassen Sie die Veränderung ärztlich abklären und beschreiben Sie sie bei der Terminvereinbarung. Die Altersgrenze des allgemeinen Screenings gilt nicht für einen möglichen Behandlungsfall.
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Sie gehört seit April 2020 zum fakultativen Leistungsinhalt des regulären Screenings. Ob sie eingesetzt wird, entscheidet die Praxis medizinisch. Bei einer zusätzlichen Vorsorge unter 35 prüfen Sie den konkreten Leistungsumfang.
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Das hängt von Praxis und Untersuchungsumfang ab. Lassen Sie sich vor einer Selbstzahlerleistung einen schriftlichen Preis nennen und klären Sie, ob Ihre Kasse einen Zuschuss gewährt.
Stand: September 2026. Zusätzliche Kassenangebote können sich ändern. Diese Informationen ersetzen keine ärztliche Untersuchung. Lassen Sie auffällige Hautveränderungen zeitnah medizinisch beurteilen.
Quellen
Rechtsgrundlagen, Abrechnungsregel und ausgewählte Originalquellen am 27.09.2026 geprüft. Die Anbieterübersicht nutzt die einzeln belegten Kassenprofile; der einleitende Ratgeber enthält keine zusätzlichen Kassenwerte.
- § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
- § 11 SGB V – Zusätzliche Satzungsleistungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
- § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
- Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 27.09.2026
- EBM 2026, Gebührenordnungsposition 01745: fakultativer Leistungsinhalt Dermatoskopie, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 27.09.2026
- AOK-Gesundheitsvorteil: Hautscreening unter 35, AOK Bayern, abgerufen am 27.09.2026
- Hautkrebsvorsorge: Bedingungen und Abrechnung, SBK, abgerufen am 27.09.2026