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Hautkrebsvorsorge & Krankenkasse

Ab 35 Jahren zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Hautkrebsscreening jedes zweite Jahr. Unter 35 hängt die vorsorgliche Untersuchung von zusätzlichen Angeboten und Bedingungen Ihrer Kasse ab. Eine auffällige Hautstelle lassen Sie unabhängig vom Screening-Alter ärztlich abklären.
Von Ressort Krankenversicherung Stand: 2 Änderungen Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Ja. Ab 35 Jahren ist das Hautkrebsscreening jedes zweite Jahr eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter 35 gibt es keinen allgemeinen Screening-Anspruch; eine zusätzliche Kassenleistung ist möglich. Ein konkret auffälliges Muttermal gehört unabhängig vom Alter zur ärztlichen Abklärung als möglicher Behandlungsfall.

Wofür die Antwort gilt
Vorsorge ab 35 Jahren Gesetzliches Hautkrebsscreening jedes zweite Jahr
Vorsorge unter 35 Jahren Mögliche Zusatzleistung der eigenen Kasse; Bedingungen vorab prüfen
Auffällige Hautstelle Ärztliche Abklärung unabhängig vom Screening-Alter

Ausser wenn

  • Die Dermatoskopie kann beim regulären Screening nach ärztlicher Entscheidung Bestandteil der Leistung sein. Für eine Vorsorge unter 35 gelten die Bedingungen des jeweiligen Angebots.
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Stand:

Dermatologin betrachtet ein Muttermal am Hals einer Patientin durch eine Lupe
Foto: Bermix Studio / Unsplash

Was zahlt die Krankenkasse?

  • Ab 35: Das gesetzliche Hautkrebsscreening ist jedes zweite Jahr Kassenleistung. Grundlage sind § 25 Abs. 2 SGB V und die Krebsfrüherkennungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
  • Unter 35: Eine frühere Vorsorge kann über ein zusätzliches Angebot Ihrer Krankenkasse möglich sein. Alter, Intervall, zugelassene Praxis und Abrechnung können abweichen.
  • Bei einer auffälligen Veränderung: Vereinbaren Sie zeitnah einen ärztlichen Termin und beschreiben Sie die Veränderung. Die Abklärung eines konkreten Verdachts ist von der allgemeinen Vorsorge zu unterscheiden (§ 27 SGB V).

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Leistungen und Beitrag einordnen

Entscheidender Unterschied: Anspruch

Gesetzliches Screening ab 35
Für gesetzlich Versicherte nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Zusätzliche Vorsorge unter 35
Nur nach den Bedingungen der eigenen Krankenkasse

Häufigkeit

Gesetzliches Screening ab 35
Jedes zweite Jahr
Zusätzliche Vorsorge unter 35
Bei der Kasse prüfen

Praxis und Abrechnung

Gesetzliches Screening ab 35
Teilnehmende, entsprechend qualifizierte Praxis; Abrechnung als Kassenleistung
Zusätzliche Vorsorge unter 35
Teilnehmende Praxis und direkten oder nachträglichen Abrechnungsweg erfragen

Dermatoskopie

Gesetzliches Screening ab 35
Kann nach ärztlicher Entscheidung Bestandteil des Screenings sein
Zusätzliche Vorsorge unter 35
Leistungsumfang des konkreten Angebots prüfen

Vergleich der Leistungswege, keine Rangliste einzelner Krankenkassen. Stand der Rechtsgrundlagen und Prüffragen: September 2026.

Unter 35: Diese Fragen klären den Anspruch

Fragen Sie Ihre Krankenkasse vor der Terminbuchung:

  • Ab welchem Alter gilt das Angebot für mich? Gibt es zusätzliche Risikomerkmale?
  • Wie oft ist die Untersuchung möglich?
  • Welche Praxis darf sie durchführen? Gelten regionale Verträge?
  • Wird direkt über die Gesundheitskarte abgerechnet oder muss ich eine Rechnung einreichen?
  • Welche Untersuchungen sind enthalten und welche könnten zusätzlich berechnet werden?

Lassen Sie sich die für Sie geltenden Bedingungen bestätigen. Einen Schritt-für-Schritt-Ablauf finden Sie in der Checkliste für das Kassengespräch.

Auflichtmikroskopie: Wie wird sie abgerechnet?

Bei der Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie) betrachtet die Ärztin oder der Arzt Hautstellen vergrößert. Seit April 2020 gehört sie zum fakultativen Leistungsinhalt des regulären Hautkrebsscreenings. Das heißt: Die Praxis kann sie nach ärztlicher Entscheidung im Rahmen des Screenings einsetzen; eine pauschale zusätzliche IGeL-Rechnung folgt daraus nicht.

Bei einem zusätzlichen Vorsorgeangebot unter 35 sollten Sie den Leistungsumfang und mögliche Eigenkosten vorab klären. Fragen Sie bei angebotenen Zusatzverfahren nach dem konkreten Zweck und einem schriftlichen Preis. Mehr dazu erklärt unser Ratgeber zu Screeningkosten und IGeL.

Eine auffällige Hautstelle ist kein Screening-Termin

Wenn ein Muttermal neu ist oder sich sichtbar verändert, warten Sie nicht auf den nächsten Vorsorgetermin. Beschreiben Sie die Veränderung bei der Terminvereinbarung. Die Ärztin oder der Arzt entscheidet, welche Untersuchung zur Abklärung erforderlich ist. Die Altersgrenze des allgemeinen Screenings begrenzt eine medizinisch notwendige Krankenbehandlung nach § 27 SGB V nicht.

Die ABCDE-Regel hilft, Veränderungen zu beobachten. Was nach einem auffälligen Befund passiert, erklärt unser Befund-Ratgeber.

Vor dem Termin: vier kurze Schritte

  1. Anlass einordnen: Geht es um Vorsorge ohne Beschwerden oder um eine auffällige Stelle?
  2. Kassenangebot prüfen: Fragen Sie nach Alter, Intervall, Praxis und Abrechnung.
  3. Praxis fragen: Klären Sie vorab, welche Leistung gebucht wird und ob Eigenkosten entstehen.
  4. Bestätigung aufbewahren: Heben Sie die Auskunft Ihrer Kasse und gegebenenfalls die Rechnung auf.

Für die allgemeine Einordnung lesen Sie auch Hautkrebsvorsorge: die Grundlagen und Hautkrebsscreening unter 35.

Häufige Fragen

Stand: September 2026. Zusätzliche Kassenangebote können sich ändern. Diese Informationen ersetzen keine ärztliche Untersuchung. Lassen Sie auffällige Hautveränderungen zeitnah medizinisch beurteilen.

Quellen

Rechtsgrundlagen, Abrechnungsregel und ausgewählte Originalquellen am 27.09.2026 geprüft. Die Anbieterübersicht nutzt die einzeln belegten Kassenprofile; der einleitende Ratgeber enthält keine zusätzlichen Kassenwerte.

  1. § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen und Krebsfrüherkennung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
  2. § 11 SGB V – Zusätzliche Satzungsleistungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
  3. § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 27.09.2026
  4. Krebsfrüherkennungs-Richtlinie, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 27.09.2026
  5. EBM 2026, Gebührenordnungsposition 01745: fakultativer Leistungsinhalt Dermatoskopie, Kassenärztliche Bundesvereinigung, abgerufen am 27.09.2026
  6. AOK-Gesundheitsvorteil: Hautscreening unter 35, AOK Bayern, abgerufen am 27.09.2026
  7. Hautkrebsvorsorge: Bedingungen und Abrechnung, SBK, abgerufen am 27.09.2026

Für dieses Thema liegt noch keine belastbare Datenbasis vor.

Wir veröffentlichen einen Anbietervergleich erst, wenn er für genügend Anbieter an der Primärquelle belegt und nicht älter als zwölf Monate ist. Was wir bislang erhoben haben, reicht dafür nicht — und eine Tabelle voller Leerstellen wäre keine Hilfe, sondern nur der Anschein einer.

Wie wir erheben und wann wir veröffentlichen

Wissenswertes zu diesem Thema

Ratgeber

Dermatologin untersucht mit einer Lupe ein Muttermal auf der Haut eines Patienten.
Ratgeber

Was passiert beim Hautkrebsscreening?

Beim Hautkrebsscreening wird die Haut auf verdächtige Veränderungen untersucht. Die Teilnahme ist freiwillig; Nutzen, Grenzen und weitere Schritte gehören ins Gespräch.

Checklisten

Kassen im Vergleich

Diese Anbieter haben wir uns für dieses Thema im Detail angesehen. Reihenfolge alphabetisch, keine Rangfolge.

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Was inhaltlich geändert wurde — und was eine Nachprüfung bestätigt hat, ohne dass sich etwas geändert hat.

  • Korrektur

    Zehn Kassenprofile anhand archivierter Datenpunkte und aktueller Primärquellen neu geprüft; der Anbietervergleich wurde mit den korrigierten Profilen wieder aktiviert.

  • Korrektur

    Nicht belastbar belegte Kassenzahlen, Anbieterwerte, Preisbereiche und pauschale Aussagen zur Dermatoskopie wurden aus dem redaktionellen Inhalt entfernt. Die Rechtslage und Abrechnungsregel wurden anhand aktueller Primärquellen neu gefasst.

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