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Hautkrebsscreening: Kosten, IGeL-Zusatzleistungen und was die Kasse zahlt

Welche Untersuchung zahlt die Kasse, welche kostet extra? Preise für Auflichtmikroskopie und Videodokumentation – mit ehrlicher Nutzen-Einordnung.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 6 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Die Kassenleistung ab 35 umfasst ausschließlich die visuelle Ganzkörperuntersuchung, alle zwei Jahre, ohne Zuzahlung (§ 25 Abs. 2 SGB V). Auflichtmikroskopie kostet als IGeL 15 bis 30 Euro, ein Ganzkörper-Screening als Selbstzahler 25 bis 60 Euro, mit Dermatoskopie 40 bis 90 Euro. Die Videodokumentation aller Male liegt meist bei 70 bis 150 Euro und ist nur für bestimmte Risikogruppen sinnvoll. Einige Kassen übernehmen die Auflichtmikroskopie als Satzungsleistung – dann entfällt die IGeL-Rechnung komplett.

Nahaufnahme mehrerer Muttermale auf einem Rücken, eine Hand tastet die Haut daneben ab
Foto: cottonbro studio / Pexels

Was kostet das Hautkrebsscreening?

Für gesetzlich Versicherte ab 35 Jahren kostet das Hautkrebsscreening nichts: Die visuelle Ganzkörperuntersuchung alle zwei Jahre ist Pflichtleistung nach § 25 Abs. 2 SGB V und zuzahlungsfrei. Kosten entstehen nur für Zusatzuntersuchungen, die nicht im Leistungskatalog stehen – etwa die Auflichtmikroskopie für 15 bis 30 Euro oder die Videodokumentation für 70 bis 150 Euro. Wer jünger als 35 ist und dessen Kasse kein früheres Screening anbietet, zahlt für die gesamte Untersuchung 25 bis 60 Euro selbst.

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Typische Selbstzahlerpreise nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Stand Juli 2026. Die konkrete Rechnung hängt von Aufwand, Steigerungsfaktor und Praxis ab. Tabelle mit 7 Zeilen und 3 Spalten.
Leistung Kosten als Selbstzahler Kassenleistung
Visuelles Ganzkörper-Screening ab 35 Ja, Pflichtleistung alle 2 Jahre
Visuelles Ganzkörper-Screening unter 35 25 bis 60 Euro Bei rund 50 von 96 Kassen als Satzungsleistung
Auflichtmikroskopie ergänzend 15 bis 30 Euro Nur bei einzelnen Kassen als Satzungsleistung
Ganzkörper-Screening inklusive Dermatoskopie 40 bis 90 Euro Teils kombinierbar mit Satzungsleistungen
Videodokumentation / digitale Muttermalkartierung 70 bis 150 Euro In Einzelfällen bei erhöhtem Risiko
Screening im kürzeren Intervall als 2 Jahre 25 bis 60 Euro pro Termin Bei ärztlicher Indikation als Krankenbehandlung
Abklärung eines auffälligen Mals Ja, Krankenbehandlung nach § 27 SGB V

Was genau ist im Kassen-Screening enthalten?

Die Pflichtleistung ist bewusst schlank definiert. Sie umfasst eine gezielte Anamnese, die Inspektion der gesamten Körperoberfläche einschließlich behaarter Kopfhaut und aller Hautfalten sowie die Befundmitteilung mit Beratung. Bei einem auffälligen Befund folgt die Überweisung zur weiteren Abklärung. Nicht enthalten sind technische Zusatzverfahren jeder Art – und genau hier setzen die Selbstzahlerangebote an. Wie die Untersuchung im Detail abläuft, beschreibt der Artikel Hautkrebs-Screening: Was passiert bei der Untersuchung?.

Die drei häufigsten IGeL-Angebote beim Hautarzt

IGeL steht für Individuelle Gesundheitsleistungen: ärztliche Angebote, die Sie selbst bezahlen, weil sie nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung stehen. Nicht jede IGeL ist überflüssig – aber jede verdient eine nüchterne Einordnung.

1. Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie)

Beim Auflichtmikroskop wird ein beleuchtetes Vergrößerungsgerät direkt auf die Haut gesetzt. Sichtbar werden Strukturen unterhalb der Hautoberfläche, die dem bloßen Auge entgehen. Der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund bewertet die Auflichtmikroskopie als Ergänzung zum Hautkrebsscreening tendenziell positiv: Die diagnostische Genauigkeit steigt um bis zu 30 Prozent, was weniger übersehene Melanome und zugleich weniger unnötige Eingriffe bedeutet. Von allen Zusatzangeboten ist dies das mit dem klarsten Nutzenbeleg – und mit 15 bis 30 Euro zugleich das günstigste.

2. Videodokumentation und digitale Muttermalkartierung

Hier werden alle Male fotografisch erfasst und digital vermessen, damit sich Veränderungen im Zeitverlauf automatisiert vergleichen lassen. Der Nutzen hängt stark von der Ausgangslage ab: Für Menschen mit sehr vielen oder auffälligen Malen, mit familiärer Melanom-Vorbelastung oder nach einer bereits behandelten Melanom-Erkrankung kann die Verlaufskontrolle sinnvoll sein. Für Versicherte ohne besondere Risikofaktoren steht dem Preis von 70 bis 150 Euro kein belegter Zusatznutzen gegenüber. Fragen Sie in diesem Fall zuerst Ihre Kasse: Bei bestehendem Risiko übernehmen einzelne Kassen die Kosten im Einzelfall.

3. Hautkrebsscreening als reine Selbstzahlerleistung

Angeboten wird das Screening als IGeL vor allem Versicherten unter 35 Jahren und Versicherten, die den Zweijahresrhythmus verkürzen möchten. Bevor Sie hier zahlen, lohnt ein Anruf bei Ihrer Kasse: Rund 50 von 96 geöffneten Kassen übernehmen das Screening bereits ab 18 oder 20 Jahren als Satzungsleistung. Welche Kassen das sind, zeigt der Artikel Hautkrebsscreening unter 35: Diese Krankenkassen zahlen früher.

IGeL-Angebot im Wartezimmer: Ihre Rechte

Für Selbstzahlerleistungen gelten klare Spielregeln. Die Praxis muss Sie vor der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB). Es muss ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden, und die Abrechnung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte mit nachvollziehbaren Positionen. Sie haben Anspruch auf Bedenkzeit und dürfen jedes Angebot ablehnen, ohne dass die Kassenleistung darunter leidet.

Seriöses IGeL-Angebot erkennen

Gute Zeichen
  • Sie erhalten den Preis vorab schriftlich und einen Behandlungsvertrag zum Mitnehmen.
  • Die Praxis erklärt Nutzen und Grenzen der Untersuchung und nennt Alternativen.
  • Sie bekommen Bedenkzeit und dürfen an einem anderen Tag entscheiden.
  • Die Rechnung weist einzelne GOÄ-Ziffern und den Steigerungsfaktor aus.
Warnsignale
  • Das Angebot kommt an der Anmeldung vom Praxispersonal statt im Arztgespräch.
  • Sie sollen direkt vor der Untersuchung unterschreiben, ohne Preisangabe.
  • Es wird suggeriert, die Kassenleistung sei ohne Zusatzleistung wertlos.
  • Es gibt keine Rechnung, sondern nur einen Pauschalbetrag in bar.

Lohnt sich der Kassenwechsel gegenüber der IGeL-Zahlung?

Nüchtern gerechnet: Wer die Auflichtmikroskopie alle zwei Jahre selbst zahlt, gibt 7,50 bis 15 Euro pro Jahr aus. Das allein trägt keinen Kassenwechsel. Interessant wird die Rechnung, wenn mehrere Punkte zusammenkommen – etwa ein Screening ab 20 statt ab 35, eine enthaltene Dermatoskopie, weitere Satzungsleistungen wie professionelle Zahnreinigung oder Reiseimpfungen und ein niedrigerer Zusatzbeitrag. Die Spanne der Zusatzbeiträge reicht im Juli 2026 von 2,18 bis 4,30 Prozent – bei 4.000 Euro Bruttoeinkommen entspricht das rund 42 Euro Unterschied im Monat, von denen Sie die Hälfte tragen.

Häufige Fragen zu Kosten und IGeL beim Hautscreening

Häufige Fragen

Fazit: Erst die Satzung, dann das Portemonnaie

Die wichtigste Regel bei Zusatzleistungen rund um das Hautkrebsscreening lautet: erst fragen, dann zahlen. Viele Angebote, die in der Praxis als Selbstzahlerleistung präsentiert werden, sind bei einzelnen Kassen längst Satzungsleistung. Wo Ihre Kasse im Vergleich steht, zeigt der Krankenkassen-Guide zur Hautkrebsvorsorge – alle weiteren Beiträge finden Sie im Themenüberblick Hautkrebsvorsorge.

Stand: Juli 2026. Die genannten Preise sind typische Spannen und keine verbindlichen Angebote; maßgeblich ist die individuelle Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte. Satzungsleistungen und Zusatzbeiträge können sich jederzeit ändern. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine ärztliche Beratung.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. IGeL-Monitor: Dermatoskopie zur Früherkennung von Hautkrebs, Medizinischer Dienst Bund, unabhängige Nutzen-Schaden-Bewertung der Zusatzleistung, die Praxen neben dem Kassen-Screening anbieten, abgerufen am 24.08.2026
  2. Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, Gemeinsamer Bundesausschuss, konsolidierte Fassung vom 18.12.2025, in Kraft seit 12.03.2026 – die Trennlinie zwischen Kassenleistung und IGeL verläuft genau hier, abgerufen am 24.08.2026
  3. § 25 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 630c BGB – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

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