Gibt es unter 35 einen allgemeinen Anspruch auf Screening?
- Das gesetzliche Screening beginnt ab 35 Jahren im Abstand von zwei Jahren. Für Jüngere können zusätzliche Kassenleistungen gelten. G-BA
- Prüfen Sie Alter, Region, Risikomerkmale, Untersuchungsabstand und zugelassene Praxis gemeinsam. „Ab 18“ allein beschreibt ein Angebot nicht vollständig.
- Bei einer verdächtigen Hautveränderung geht es um ärztliche Abklärung, nicht um ein zusätzlich gewünschtes Screening.
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Welche konkreten Angebote gibt es?
- AOK PLUS: Von 14 bis 34, jedes zweite Kalenderjahr, bei teilnehmenden Vertrags-Hautärzten in Sachsen oder Thüringen. Sachleistung nach § 11j der Satzung.
- TK: Ab 15 alle 24 Monate bei teilnehmender dermatologischer Praxis; in Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein ab Geburt. Einzelne Ländervereinbarungen können abweichen. TK-Leistung
- SBK: Von 18 bis 34 alle zwei Jahre bis 50 Euro bei zugelassener, zertifizierter Hautarztpraxis, meist gegen Rechnung. In Bayern besteht zusätzlich ein Vertragsangebot von 0 bis 34 mit Abrechnung über die Karte. SBK-Leistung
- AOK Bayern: Von 18 bis 34 jedes zweite Kalenderjahr bis 50 Euro. Erforderlich sind ein benanntes Risikomerkmal, etwa entsprechende familiäre Vorbelastung, und eine Vertrags-Hautarztpraxis. Rechnung und Nachweis einreichen. AOK-Gesundheitsvorteil
- IKK classic: Unter 35 bei Risikofaktoren alle zwei Kalenderjahre bis 30 Euro; Untersuchung durch eine Facharztpraxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, anschließend Rechnung einreichen. IKK-Leistung
Was kläre ich vor dem Termin?
- Gilt das Angebot an meinem Untersuchungsort und nimmt die konkrete Praxis teil?
- Ist mein Abstand zur letzten Untersuchung ausreichend und brauche ich einen Risikonachweis?
- Erfolgt Direktabrechnung oder Erstattung, und welcher Eigenanteil bleibt? Checkliste für die Kasse
- Ein normal eingesetztes Dermatoskop im gesetzlichen Screening und eine zusätzliche digitale Bilddokumentation sind unterschiedliche Leistungen. Kosten und IGeL
Sollte ich dafür die Krankenkasse wechseln?
- Prüfen Sie zuerst den bestehenden Anspruch. Ein Wechsel ist kein Ersatz für die zeitnahe Untersuchung einer auffälligen Stelle.
- Für einen späteren Vergleich zählen nutzbare Mehrleistung, Beitrag und andere benötigte Leistungen: Kassenübersicht.
Welche Quellen wurden verwendet?
Redaktioneller Quellenabgleich: 13.10.2026.
- G-BA, Gemeinsamer Bundesausschuss, abgerufen am 13.10.2026
- Satzung, AOK PLUS, abgerufen am 13.10.2026
- TK-Leistung, Techniker Krankenkasse, abgerufen am 13.10.2026
- SBK-Leistung, Siemens-Betriebskrankenkasse, abgerufen am 13.10.2026
- AOK-Gesundheitsvorteil, AOK Bayern, abgerufen am 13.10.2026
- IKK-Leistung, IKK classic, abgerufen am 13.10.2026
Thema abgeschlossen
Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand: