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Heilmittel

Medizinische Leistungen, die von ausgebildeten Fachkräften erbracht werden, etwa Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherapie.

Auch:

Heilmittel sind persönlich erbrachte medizinische Dienstleistungen, die eine Ärztin oder ein Arzt verordnen kann. Der Anspruch steht in § 32 Abs. 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Seit der Neufassung gilt das ausdrücklich auch für telemedizinisch erbrachte Heilmittel. Zu den vier Heilmittelbereichen zählen Physiotherapie einschließlich Massagen und Lymphdrainage, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Logopädie), Ergotherapie und Podologie.

Was übernommen wird, regelt der G-BA. Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V legt mit dem Heilmittelkatalog fest, welche Diagnose welche Therapie in welcher Menge rechtfertigt. Die Verordnung folgt also nicht dem Wunsch, sondern der Indikation. Bei einem langfristigen Behandlungsbedarf – etwa nach einem Schlaganfall oder bei Mukoviszidose – greift § 32 Abs. 1a SGB V: Der G-BA bestimmt, wann ein langfristiger Heilmittelbedarf vorliegt; ist ein Genehmigungsverfahren vorgesehen, muss die Kasse binnen vier Wochen entscheiden, sonst gilt die Genehmigung als erteilt. Über die Blankoverordnung nach § 125a SGB V können Therapeuten in bestimmten Bereichen Auswahl und Frequenz selbst festlegen, wenn der Vertragsarzt die Diagnose gestellt hat.

Zuzahlung. Versicherte ab 18 Jahren zahlen nach § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 61 Satz 3 SGB V 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Rechenbeispiel mit einem angenommenen Rechnungsbetrag von 180 Euro für sechs Einheiten Krankengymnastik: 10 Prozent sind 18 Euro, dazu 10 Euro je Verordnung – Sie zahlen 28 Euro. Die tatsächlichen Preise vereinbaren Kassen und Leistungserbringer nach § 125 SGB V, sie fallen je nach Heilmittel unterschiedlich aus. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind zuzahlungsfrei. Wie viel Sie insgesamt tragen müssen, begrenzt die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V; ausrechnen lässt sich das im Zuzahlungsrechner.

Abgrenzung zum Hilfsmittel. Ein Heilmittel ist eine Dienstleistung, ein Hilfsmittel ein Gegenstand. Hilfsmittel regelt § 33 SGB V – Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Einlagen. Merksatz: Die Behandlung durch eine Fachkraft ist ein Heilmittel, das Produkt, das Sie mit nach Hause nehmen, ein Hilfsmittel. Arzneimittel sind eine dritte, eigene Kategorie. Ebenfalls kein Heilmittel im Sinne des § 32 SGB V ist eine Behandlung durch eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker: Sie ist keine Leistung der vertragsärztlichen Versorgung und wird nur übernommen, wenn eine Kasse sie in ihrer Satzung ausdrücklich vorsieht. Ohne ärztliche Verordnung besteht ohnehin kein Anspruch – die Verordnung ist die Eintrittskarte in die Sachleistung.

Wann der Begriff praktisch wird. Wenn eine Verordnung ausgeschöpft ist und die Beschwerden bleiben. Dann entscheidet der Katalog, ob weiterverordnet werden darf. Über die Pflichtleistung hinaus können Kassen in ihrer Satzung nach § 11 Abs. 6 SGB V zusätzliche Heilmittelleistungen vorsehen – deshalb unterscheiden sich Kassen etwa bei Osteopathie deutlich. Auch bei Psychotherapie lohnt der Blick auf die Abgrenzung, denn sie ist keine Heilmittelleistung, sondern ärztliche beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung.

Rechtsgrundlage: § 32, § 33, § 61 und § 125a SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de; ergänzend Heilmittel-Richtlinie und Heilmittelkatalog des Gemeinsamen Bundesausschusses. Stand: August 2026.