Heilpraktiker
Eine Person mit staatlicher Erlaubnis, ohne Approbation als Arzt Heilkunde auszuüben. Bei der Erstattung von Behandlungen achten viele Kassen auf diese Qualifikation.
Auch:
Heilpraktiker dürfen in Deutschland Heilkunde ausüben, ohne Arzt zu sein. Grundlage ist das Heilpraktikergesetz von 1939: Nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Die Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz knüpft die Erlaubnis an persönliche Voraussetzungen – unter anderem ein Mindestalter von 25 Jahren und einen Hauptschulabschluss – und an eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt. Geprüft wird dabei nicht die Heilkunst, sondern ob von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ausgeht. Seit 2018 gelten dafür bundeseinheitliche Leitlinien. Eine geregelte Ausbildung oder ein Studium ist nicht vorgeschrieben; Umfang und Qualität der Vorbereitung unterscheiden sich deshalb erheblich.
Warum die gesetzliche Kasse nicht zahlt. § 15 Abs. 1 SGB V bestimmt, dass ärztliche Behandlung von Ärzten erbracht wird. Eine Heilpraktikerbehandlung ist damit keine ärztliche Behandlung im Sinne des Leistungskatalogs und gehört nicht zu den Pflichtleistungen. Hinzu kommt der Maßstab des § 2 Abs. 1 SGB V: Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Einzelne Kassen erstatten trotzdem einen Teil – dann als freiwillige Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB V, meist über ein Budget für Naturheilverfahren mit jährlichem Höchstbetrag. Solche Budgets sind kündbar und werden regelmäßig verändert; ein Anspruch für die Zukunft entsteht daraus nicht.
Private Krankenversicherung. Hier entscheidet der Tarif. Viele Tarife erstatten Heilpraktikerleistungen, begrenzt auf einen Prozentsatz oder einen Jahreshöchstbetrag. Abgerechnet wird nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Wichtig zu wissen: Das GebüH stammt aus dem Jahr 1985 und ist – anders als die Gebührenordnung für Ärzte – keine Rechtsverordnung, sondern eine unverbindliche Empfehlung. Das Honorar wird zwischen Heilpraktiker und Patient frei vereinbart, während der Versicherer nur bis zu den im Tarif genannten Sätzen erstattet. Genau in dieser Lücke entstehen die meisten Streitfälle. Im Beihilferecht des Bundes sind Heilpraktikerleistungen nur bis zu festgelegten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Abgrenzung zur sektoralen Erlaubnis. Neben der vollen Erlaubnis gibt es eine auf ein Fachgebiet beschränkte, etwa den Heilpraktiker für Psychotherapie. Diese Person darf ausschließlich psychotherapeutisch arbeiten und ist keine approbierte Psychotherapeutin – eine Abrechnung mit der gesetzlichen Kasse ist ausgeschlossen. Wer eine Kassenleistung sucht, findet die Wege auf der Themenseite Psychotherapie. Ähnlich liegt es bei manuellen Verfahren: Osteopathie wird von Heilpraktikern, aber auch von Ärzten und Physiotherapeuten erbracht, und die Erstattung hängt genau an dieser Qualifikation.
Wann der Begriff praktisch wird. Vor der ersten Behandlung. Sinnvoll sind zwei Schritte: einen schriftlichen Kostenvoranschlag verlangen und die Erstattungszusage der eigenen Versicherung einholen. Rechnungen sind zunächst privat zu begleichen und werden nachträglich eingereicht. Eine Nebenwirkung der Systematik: Heilbehandlungen durch Heilpraktiker sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, kosmetische oder wellnessnahe Angebote dagegen nicht – auf der Rechnung wird der Unterschied sichtbar.
Rechtsgrundlage: § 1 Heilpraktikergesetz mit Erster Durchführungsverordnung, abrufbar über gesetze-im-internet.de, sowie §§ 2, 11 und 15 SGB V. Stand: August 2026. Ob und in welcher Höhe erstattet wird, entscheidet Ihre Kasse oder Ihr Versicherer.