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Gesundheitsprüfung

Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand vor Abschluss einer privaten Versicherung. Die Antworten entscheiden über Annahme, Beitrag und Leistungsausschlüsse.

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Die Gesundheitsprüfung ist die Risikoprüfung, mit der ein privater Versicherer vor Vertragsschluss entscheidet, ob und zu welchen Bedingungen er Sie aufnimmt. Rechtlich ist sie die Kehrseite der vorvertraglichen Anzeigepflicht des § 19 Abs. 1 VVG. Deren Zuschnitt ist enger, als viele annehmen: Anzuzeigen sind nur die Ihnen bekannten Gefahrumstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, und nur bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung. Was niemand gefragt hat, müssen Sie nicht von sich aus mitteilen.

Die Folgen falscher Angaben hängen vom Verschulden ab. Bei einfacher Fahrlässigkeit darf der Versicherer nicht zurücktreten, sondern nur mit Monatsfrist kündigen (§ 19 Abs. 3 VVG). Hätte er den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, werden diese rückwirkend Vertragsbestandteil (§ 19 Abs. 4 VVG); in der Krankenversicherung gilt das nicht, wenn Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben (§ 194 Abs. 1 VVG). Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kommt der Rücktritt hinzu (§ 19 Abs. 2 VVG). Steigt die Prämie durch eine Anpassung um mehr als 10 Prozent oder wird das Risiko ausgeschlossen, dürfen Sie fristlos kündigen (§ 19 Abs. 6 VVG). Und all diese Rechte stehen dem Versicherer nur zu, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform über die Folgen belehrt hat (§ 19 Abs. 5 VVG).

Die Fristen. Der Versicherer muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung schriftlich geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Danach erlöschen sie: allgemein fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung zehn Jahre (§ 21 Abs. 3 VVG). In der Krankenversicherung verkürzt § 194 Abs. 1 VVG die Fünfjahresfrist auf drei Jahre. Für Versicherungsfälle, die vor Fristablauf eingetreten sind, gilt das Erlöschen nicht. Unabhängig davon bleibt nach § 22 VVG die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglich.

Fallbeispiel. Eine Antragstellerin gibt zwei Physiotherapiesitzungen wegen Rückenschmerzen nicht an. Sechs Jahre später meldet sie einen Bandscheibenvorfall. War die Angabe grob fahrlässig falsch, sind die Rechte des Versicherers in der privaten Krankenversicherung nach drei Jahren erloschen. War sie arglistig – also im Bewusstsein, die Annahmeentscheidung zu beeinflussen – kann er noch zehn Jahre anfechten und ist dann rückwirkend leistungsfrei.

Abgrenzung: Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Beide begrenzen den Schutz am Anfang, aber grundverschieden. Die Gesundheitsprüfung betrifft Ihre Vergangenheit und wirkt individuell über Risikozuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung. Die Wartezeit betrifft die Zeit und wirkt für alle gleich: Nach § 197 Abs. 1 VVG darf die allgemeine Wartezeit drei Monate nicht überschreiten, die besondere Wartezeit für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Vorversicherungszeiten werden angerechnet, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach Ende des alten beantragt wird (§ 197 Abs. 2 VVG).

Wo nicht geprüft wird. Die gesetzliche Krankenversicherung nimmt jeden auf, unabhängig vom Gesundheitszustand – Grundlagen dazu unter PKV oder GKV. Im Basistarif besteht nach § 193 Abs. 5 VVG ein Annahmezwang. Und beim Tarifwechsel innerhalb desselben Unternehmens nach § 204 Abs. 1 VVG darf der Versicherer Risikozuschlag, Ausschluss oder Wartezeit nur für die Mehrleistung verlangen, nicht für den bereits versicherten Schutz.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Antrag. Fordern Sie vor dem Ausfüllen Ihre Patientenakte bei den behandelnden Ärzten an, statt aus dem Gedächtnis zu antworten – im Leistungsfall gleicht der Versicherer mit Abrechnungsdaten ab. Wie Beitrag und Selbstbeteiligung zusammenhängen, zeigt der PKV-Beitrags-Simulator.

Rechtsgrundlage: §§ 19 bis 22 sowie § 193, § 194, § 197 und § 204 VVG, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Stand: August 2026. Über die Annahme entscheidet der Versicherer.