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Regelaltersgrenze

Das Alter, ab dem Sie die gesetzliche Altersrente ohne Abschläge beziehen können. Für alle ab 1964 Geborenen liegt es bei 67 Jahren.

Auch:

Die Regelaltersgrenze ist das Alter, ab dem Sie die Regelaltersrente ohne Abschläge beziehen können. § 35 SGB VI knüpft den Anspruch an zwei Bedingungen: das Erreichen dieser Grenze und eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Für alle ab 1964 Geborenen liegt sie bei 67 Jahren. Die Anhebung von 65 auf 67 läuft seit 2012 und ist in § 235 SGB VI jahrgangsweise geregelt.

Die Staffel. Für die Jahrgänge 1947 bis 1958 steigt die Grenze um je einen Monat pro Jahrgang, für die Jahrgänge 1959 bis 1963 um je zwei Monate. Wer 1958 geboren ist, erreichte sie mit 66 Jahren; für den Jahrgang 1960 sind es 66 Jahre und vier Monate, für den Jahrgang 1963 sind es 66 Jahre und zehn Monate. Der Jahrgang 1960 erreicht die Regelaltersgrenze damit im Laufe des Jahres 2026. Ab dem Jahrgang 1964 gilt einheitlich 67. Maßgeblich ist dabei der Geburtsmonat, nicht das Geburtsjahr allein.

Was ein Jahr früher oder später kostet. Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI übersetzt die Abweichung in Geld. Für jeden Monat vor der Regelaltersgrenze mindert er die Entgeltpunkte um 0,3 Prozent, für jeden Monat danach erhöht er sie um 0,5 Prozent. Ein Beispiel: Wer 40 Entgeltpunkte angesammelt hat, erhält beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro eine Monatsrente von 1.700,80 Euro. Zwei Jahre früher, Zugangsfaktor 0,928, sind es 1.578,34 Euro – also 122,46 Euro weniger, und zwar dauerhaft. Ein Jahr später, Zugangsfaktor 1,06, ergibt 1.802,85 Euro.

Abgrenzung zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI setzt 45 Jahre Wartezeit voraus und ist ebenfalls abschlagsfrei – sie ist aber nicht die Regelaltersgrenze. Auch ihre Altersgrenze wurde nach § 236b SGB VI angehoben und liegt für die Jahrgänge ab 1964 bei 65 Jahren, also zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze. Die verbreitete Rede von der Rente mit 63 trifft nur noch auf die Jahrgänge bis 1952 zu. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI: 35 Jahre Wartezeit, Beginn frühestens mit 63, dafür mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent.

Was sich ab der Grenze ändert. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Sie ab der Regelaltersgrenze versicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI, § 28 Abs. 1 SGB III); der Arbeitgeberanteil bleibt gleichwohl fällig. Seit dem 1. Januar 2026 sind zudem bis zu 2.000 Euro Monatsverdienst aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab der Regelaltersgrenze steuerfrei, das ist die Aktivrente. Wer die Vorversicherungszeit erfüllt, wird in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und zahlt auf die gesetzliche Rente den halben Beitragssatz. Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Grenze endet; § 41 Satz 2 SGB VI erlaubt es, diesen Zeitpunkt einvernehmlich hinauszuschieben.

Ein verbreiteter Irrtum. Die Rente beginnt nicht automatisch. Nach § 99 SGB VI wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind – aber nur, wenn der Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats danach eingeht. Wer später beantragt, erhält sie erst vom Antragsmonat an.

Wann der Begriff praktisch wird. In der jährlichen Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung, bei der Planung eines vorzeitigen Ausstiegs und bei der Frage, ob sich Weiterarbeiten lohnt. Was dabei netto bleibt, rechnet der Aktivrente-Rechner. Ein Minijob ist von der Aktivrente ausdrücklich ausgenommen, weil er für Sie ohnehin abgabenfrei ist.

Rechtsgrundlage: §§ 35, 36, 38, 41, 77, 99, 235 und 236b SGB VI, abrufbar über gesetze-im-internet.de; § 5 Abs. 4 SGB VI und § 28 Abs. 1 SGB III zur Versicherungsfreiheit. Der aktuelle Rentenwert von 42,52 Euro folgt aus § 1 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 und gilt seit dem 1. Juli 2026. Stand: August 2026. Über Ihren Rentenbeginn entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.