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Entgeltumwandlung

Ein Teil Ihres Bruttoentgelts fließt in eine betriebliche Altersversorgung. Darauf entfallen heute keine Lohnsteuer und in den gesetzlichen Grenzen keine Sozialabgaben.

Auch:

Bei der Entgeltumwandlung verzichten Sie auf einen Teil Ihres künftigen Bruttoentgelts und lassen ihn stattdessen in eine betriebliche Altersversorgung fließen. § 1a BetrAVG gibt Ihnen darauf einen Rechtsanspruch: Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, kann verlangen, dass bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden. 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr oder 338 Euro im Monat. Den Durchführungsweg wählt der Arbeitgeber; kommt keine Einigung zustande, können Sie eine Direktversicherung verlangen.

Zwei Grenzen, die auseinanderfallen. Steuerfrei sind Beiträge an Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 8.112 Euro im Jahr. Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Sozialversicherungsentgeltverordnung dagegen nur vier Prozent, also 4.056 Euro. Wer mehr als 4.056 und bis zu 8.112 Euro umwandelt, spart in dieser Zone nur Steuern, keine Beiträge. Wandeln Sie eine Sonderzahlung wie Weihnachtsgeld um, ordnet § 23a SGB IV sie beitragsrechtlich dem Kalenderjahr der Auszahlung zu; der Vier-Prozent-Rahmen gilt auch dort.

Der Arbeitgeberzuschuss. § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts einzuzahlen, soweit er durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Für Neuzusagen gilt das seit dem 1. Januar 2019, für ältere Vereinbarungen seit dem 1. Januar 2022. Tarifverträge dürfen abweichen, oft zugunsten der Beschäftigten.

Rechenbeispiel 2026. Bei 4.000 Euro Monatsbrutto wandeln Sie 200 Euro um. Als Arbeitnehmer sparen Sie darauf 9,3 Prozent Rentenversicherung, 7,3 Prozent Krankenversicherung, 1,8 Prozent Pflegeversicherung und 1,3 Prozent Arbeitslosenversicherung, zusammen 19,7 Prozent oder 39,40 Euro; hinzu kommt der halbe Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entfallen weitere 60 Euro Lohnsteuer. Ihr Nettogehalt sinkt damit um rund 100 Euro. In den Vertrag fließen 200 Euro plus 30 Euro Arbeitgeberzuschuss, insgesamt 230 Euro.

Der Preis: weniger gesetzliche Rente. Umgewandeltes Entgelt ist nicht beitragspflichtig und erzeugt deshalb auch keine Entgeltpunkte. 2.400 Euro weniger beitragspflichtiges Jahresentgelt entsprechen bei einem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro rund 0,046 Entgeltpunkten. Beim aktuellen Rentenwert von 42,52 Euro sind das etwa 1,96 Euro weniger Monatsrente je Jahr der Umwandlung, nach zwanzig Jahren also rund 39 Euro. Auch Krankengeld, Arbeitslosengeld und Elterngeld bemessen sich am reduzierten Entgelt.

Die nachgelagerte Besteuerung. Was im Berufsleben unversteuert bleibt, wird in der Auszahlungsphase besteuert: Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind nach § 22 Nr. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig. Hinzu kommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Pflichtversicherte Rentner zahlen auf Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V den vollen allgemeinen Beitragssatz allein, ohne Arbeitgeberanteil. Entlastung bringt der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V in Höhe eines Zwanzigstels der monatlichen Bezugsgröße, 2026 also 197,75 Euro im Monat – nur der Teil darüber ist beitragspflichtig. In der Pflegeversicherung wirkt derselbe Betrag lediglich als Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Versorgungsbezug beitragspflichtig. Die Beitragsseite im Ruhestand behandelt die Krankenversicherung der Rentner.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Blick auf die Gehaltsabrechnung und in Gehaltsgesprächen. Die Rechnung geht vor allem dann auf, wenn der Arbeitgeberzuschuss deutlich über den gesetzlichen 15 Prozent liegt oder ein Tarifvertrag eine eigene Zusatzversorgung vorsieht. Im öffentlichen Dienst bildet der TVöD-Rechner die Zusatzversorgung der VBL mit ab; wie sich ein geringeres Bruttoentgelt aufs Netto auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner. Ansprüche aus Entgeltumwandlung sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar und bleiben bei einem Jobwechsel erhalten.

Rechtsgrundlage: § 1a und § 1b BetrAVG, § 3 Nr. 63 und § 22 Nr. 5 EStG, § 1 SvEV, § 23a SGB IV sowie § 226 Abs. 2 und § 229 SGB V, abrufbar über gesetze-im-internet.de. Die Rechengrößen 2026 stehen in der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026, der Rentenwert in der Rentenwertbestimmungsverordnung 2026. Stand: August 2026. Dies ist keine Anlage- oder Steuerberatung.