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Fünftelregelung

Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG: Einmalzahlungen wie eine Abfindung werden rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und dadurch niedriger besteuert.

Auch:

Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung des Einkommensteuerrechts. Sie steht in § 34 Abs. 1 EStG und mildert den Progressionssprung, den eine große Einmalzahlung sonst auslösen würde. Die Mechanik: Ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird zum übrigen zu versteuernden Einkommen addiert, die dadurch entstehende Mehrsteuer wird ermittelt und anschließend mit fünf multipliziert. Besteuert wird die Zahlung damit so, als wäre sie gleichmäßig über fünf Jahre geflossen. Zugeflossen ist sie tatsächlich aber in einem einzigen Jahr.

Wofür sie gilt. § 34 Abs. 2 EStG zählt die außerordentlichen Einkünfte abschließend auf. Praktisch am wichtigsten sind Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG, also die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, sowie Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine Zusammenballung von Einkünften: Die Zahlung muss in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen und dazu führen, dass Sie in diesem Jahr mehr verdienen als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Wird eine Abfindung auf zwei Jahre verteilt, entfällt die Begünstigung regelmäßig.

Rechenbeispiel 2026. Ein lediger Arbeitnehmer hat ein zu versteuerndes Einkommen von 45.000 Euro und erhält 50.000 Euro Abfindung. Nach dem Grundtarif 2026 fallen auf 45.000 Euro 8.835 Euro Einkommensteuer an. Ein Fünftel der Abfindung sind 10.000 Euro; auf 55.000 Euro ergeben sich 12.347 Euro. Die Mehrsteuer von 3.512 Euro mal fünf macht 17.560 Euro Steuer auf die Abfindung. Ohne die Regelung wären 95.000 Euro zu versteuern, das sind 28.764 Euro; abzüglich der 8.835 Euro entfielen 19.929 Euro auf die Abfindung. Die Fünftelregelung spart in diesem Fall 2.369 Euro, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht gerechnet.

Wo sie nichts bringt. Der Vorteil entsteht nur, solange das Fünftel die Progression tatsächlich abflacht. Wer mit seinem übrigen Einkommen bereits im Spitzensteuersatz von 42 Prozent liegt, versteuert auch das Fünftel dort – die Ermäßigung läuft dann ins Leere. Umgekehrt fällt sie besonders deutlich aus, wenn das übrige Einkommen im Jahr der Abfindung niedrig ist.

Abgrenzung zum Progressionsvorbehalt. Beide Regeln setzen am Steuersatz an, wirken aber gegenläufig. Der Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG betrifft steuerfreie Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Elterngeld: Diese Beträge bleiben selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Die Fünftelregelung senkt den Satz, der Progressionsvorbehalt hebt ihn. Nach einer Kündigung treffen beide häufig im selben Jahr zusammen, sodass das Arbeitslosengeld einen Teil des Vorteils wieder aufzehrt. Wie ein Steuersatz an einer bestimmten Einkommensstelle wirkt, erklärt der Grenzsteuersatz.

Seit 2025 nur noch über die Steuererklärung. Bis einschließlich 2024 durfte der Arbeitgeber die Fünftelregelung bereits beim Lohnsteuerabzug anwenden. Das Wachstumschancengesetz vom März 2024 hat diese Möglichkeit gestrichen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 behält der Arbeitgeber die volle Lohnsteuer ein; die Ermäßigung holen Sie sich mit der Einkommensteuererklärung zurück. Die Liquiditätswirkung verschiebt sich damit um bis zu ein Jahr, der Steuerbetrag selbst ändert sich nicht. Wer eine Abfindung erhält, ist zur Abgabe der Erklärung ohnehin verpflichtet.

Wann der Begriff praktisch wird. Beim Aufhebungsvertrag. Weil der Zuflusszeitpunkt über die Höhe der Steuer entscheidet, wird das Auszahlungsjahr oft mitverhandelt – eine Abfindung im Januar des Folgejahres trifft in der Regel auf niedrigeres übriges Einkommen. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf eine echte Entlassungsentschädigung nicht an, weil sie kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV ist. Was unterm Strich bleibt, rechnet der Abfindungsrechner; für Verheiratete kommt zusätzlich das Ehegattensplitting ins Spiel.

Rechtsgrundlage: § 34, § 24 Nr. 1, § 32a und § 32b EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de; zur Zusammenballung das BMF-Schreiben vom 1. November 2013, zur Streichung im Lohnsteuerabzug das Wachstumschancengesetz. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung; über den Einzelfall entscheidet Ihr Finanzamt.