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Ehegattensplitting

Ein Verfahren zur gemeinsamen Besteuerung von Ehepaaren. Es senkt die Steuerlast, wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen.

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Das Ehegattensplitting ist das Verfahren, nach dem die Einkommensteuer zusammen veranlagter Eheleute berechnet wird. § 32a Abs. 5 EStG beschreibt es in einem Satz: Die tarifliche Einkommensteuer beträgt das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Das gemeinsame Einkommen wird also halbiert, auf diese Hälfte der normale Tarif angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Der progressive Tarif wird dadurch zweimal von unten durchlaufen – daher der Vorteil.

Voraussetzungen. § 26 Abs. 1 EStG verlangt drei Dinge, die an mindestens einem Tag des Jahres gleichzeitig vorliegen müssen: eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, unbeschränkte Steuerpflicht beider Partner und kein dauerndes Getrenntleben. Sind sie erfüllt, gilt das Splitting für das ganze Jahr – auch bei einer Heirat am 31. Dezember. Die Zusammenveranlagung wird in der Steuererklärung gewählt.

Rechenbeispiel 2026. Ein Paar hat zusammen 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. Verdient ein Partner 70.000 Euro und der andere 10.000 Euro, ergibt die Einzelveranlagung 18.264 Euro plus 0 Euro – der zweite Betrag liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Zusammen also 18.264 Euro. Beim Splitting wird die Steuer auf 40.000 Euro berechnet, das sind 7.209 Euro, und verdoppelt: 14.418 Euro. Der Vorteil beträgt 3.846 Euro. Verdienen beide je 40.000 Euro, ergeben beide Verfahren dasselbe Ergebnis von 14.418 Euro. Der Splittingvorteil entsteht ausschließlich aus der Ungleichheit der Einkommen, nicht aus der Ehe als solcher.

Wo der Vorteil endet. Er ist der Höhe nach begrenzt. Verdient nur ein Partner und liegt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zwischen 139.756 und 277.825 Euro, beträgt der Vorteil rechnerisch genau 11.135,63 Euro: Beide Hälften liegen dann in der Proportionalzone mit 42 Prozent, und es wirkt allein die Differenz der Abzugsbeträge des § 32a Abs. 1 EStG. Nebenbei verdoppeln sich beim Splitting der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro und die Freigrenze des Solidaritätszuschlags auf 40.700 Euro.

Abgrenzung: Veranlagung ist nicht Steuerklasse. Die Kombination III/V oder IV/IV mit Faktor bestimmt nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird. Am Splittingergebnis ändert sie nichts; sie verschiebt lediglich Erstattung oder Nachzahlung. Bei III/V wird beim Partner in Klasse V verhältnismäßig viel einbehalten, weshalb Splitting und Steuerklasse in der Debatte oft verwechselt werden. Für Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld ist dagegen das monatliche Netto und damit sehr wohl die Steuerklasse maßgeblich.

Wann der Begriff praktisch wird. Bei Heirat, Trennung, Tod und bei Einmalzahlungen. Stirbt ein Partner, ist das Splittingverfahren nach § 32a Abs. 6 EStG auch noch im folgenden Kalenderjahr anzuwenden. Bei einer Trennung endet es mit dem Jahr, in dem die Partner zuletzt zusammengelebt haben. Trifft eine Abfindung auf das Splitting, kommt zusätzlich die Fünftelregelung ins Spiel; wie sich das auswirkt, zeigt der Abfindungsrechner, den laufenden Lohnsteuerabzug der Brutto-Netto-Rechner.

Rechtsgrundlage: § 26, § 26b sowie § 32a Abs. 1, 5 und 6 EStG, abrufbar über gesetze-im-internet.de; Tarifwerte für den Veranlagungszeitraum 2026. Stand: August 2026. Dies ist keine Steuerberatung.