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SBK: Sehhilfen

Die SBK (Siemens-Betriebskrankenkasse) ist eine bundesweit geöffnete Betriebskrankenkasse, die für ihr Konzept der persönlichen Betreuung mit festen Ansprechpartnern bekannt ist. Genau das lässt sich bei Sehhilfen nutzen: Der gesetzliche Anspruch nach § 33 SGB V ist bei jeder Kasse gleich, aber die Klärung des Einzelfalls und eine belastbare schriftliche Zusage sind entscheidend. Der Zusatzbeitrag der SBK liegt bei 3,80 Prozent und damit über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent.
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Vorteile im Überblick

Fester Ansprechpartner für Rückfragen

Die SBK arbeitet mit persönlicher Betreuung. Nutzen Sie das, um Ihren Versorgungsfall vor dem Brillenkauf vollständig zu klären - und bitten Sie anschließend um eine Bestätigung in Textform.

Satzung als verbindliche Grundlage

Freiwillige Sehhilfen-Zuschüsse beruhen auf § 11 Abs. 6 SGB V und stehen ausschließlich im Satzungstext. Die SBK veröffentlicht ihre Satzung online - suchen Sie nach Sehhilfe, Brille und Hilfsmittel.

Mehrkosten vorab aufschlüsseln lassen

Entspiegelung, Tönung und Gleitsichtkomfort sind Mehrkosten nach § 33 Abs. 1 SGB V. Lassen Sie sich vom Optiker einen Kostenvoranschlag geben und legen Sie ihn der SBK vor.

Beitragshöhe realistisch einordnen

Mit 3,80 Prozent Zusatzbeitrag (Gesamtbeitrag 18,40 Prozent) liegt die SBK über dem Kassendurchschnitt. Ein Sehhilfen-Zuschuss allein rechtfertigt keinen Kassenwechsel.

Was Ihnen bei der SBK gesetzlich zusteht

Sehhilfen sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V; die Einzelheiten regelt die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Dieser Rahmen ist bundesweit einheitlich, sodass der Kernanspruch bei der SBK exakt dem bei jeder anderen gesetzlichen Kasse entspricht.

Unter 18 Jahren

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen, unabhängig von der Stärke der Fehlsichtigkeit. Mit augenärztlicher Verordnung handelt es sich um eine Pflichtleistung; Zuzahlungen fallen nicht an. Bei Kindern unter 14 Jahren greift die 0,5-Dioptrien-Hürde für Folgeversorgungen nicht. Weitere Einzelheiten stehen im Beitrag Sehhilfen für Kinder und Jugendliche.

Ab 18 Jahren

Eine der beiden Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB V muss vorliegen: eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017 auf beiden Augen bei bestmöglicher Brillenkorrektur, oder ein verordneter Fern-Korrekturausgleich von mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- beziehungsweise Weitsichtigkeit oder von mehr als 4 Dioptrien bei Hornhautverkrümmung. Die Grenzen sind eng ausgelegt - Näheres unter Ab welcher Sehstärke zahlt die Krankenkasse die Brille?.

Zuzahlung, Folgeversorgung, Ausschlüsse

Ab 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 SGB V in Verbindung mit § 61 Satz 1 SGB V); sie zählt zur Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Ein erneuter Anspruch besteht ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien (§ 33 Abs. 4 SGB V). Kontaktlinsen sind nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen verordnungsfähig (§ 33 Abs. 3 SGB V), Pflegemittel nie.

Mehrkosten verstehen: der größte Posten auf der Optikerrechnung

Viele Versicherte sind überrascht, wie wenig vom Rechnungsbetrag am Ende auf die Kasse entfällt. Der Grund steht in § 33 Abs. 1 SGB V: Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, tragen sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst. Typische Positionen, die deshalb als privater Anteil auf der Rechnung landen:

  • Entspiegelung und Hartschicht - komfortabel, aber nicht Teil der notwendigen Versorgung.
  • Höherbrechende, besonders dünne Gläser - gerade bei starker Fehlsichtigkeit ein spürbarer Kostenfaktor.
  • Tönung, Selbsttönung, Sonnenschutz - nur bei medizinischer Indikation als therapeutische Sehhilfe erstattungsfähig.
  • Gleitsicht- und Komfortdesigns - der Aufpreis gegenüber der Standardausführung ist privat zu tragen.
  • Das Brillengestell - vollständig ausgeschlossen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 SGB V).

Praktischer Rat: Lassen Sie sich vom Optiker einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben, in dem Kassenanteil, Zuzahlung und Eigenanteil getrennt ausgewiesen sind. Legen Sie diesen Voranschlag der SBK vor, bevor Sie bestellen. Dann wissen Sie vorab, welchen Betrag Sie tatsächlich selbst tragen - und können bei Bedarf eine günstigere Ausführung wählen, ohne auf medizinisch notwendige Qualität zu verzichten.

Freiwillige Leistungen der SBK richtig ermitteln

Seit dem 1. März 2025 gibt es keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr: Der GKV-Spitzenverband hat den Beschluss über das Festbetragsgruppensystem aufgehoben und setzt keine neuen Festbeträge fest. Seither gilt § 33 Abs. 7 SGB V - die Kasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise, die sie nach § 127 SGB V mit Augenoptikern aushandelt. Deshalb lässt sich der Kassenanteil nicht mehr aus einer bundesweiten Tabelle ablesen. Was das für Ratgeber-Zahlen bedeutet, ordnet Brillenzuschuss: Wie viel Euro gibt es tatsächlich? ein.

Ob die SBK darüber hinaus einen Zuschuss gewährt, ist eine Satzungsleistung nach § 11 Abs. 6 SGB V oder eine Leistung des Bonusprogramms nach § 65a SGB V. Beides beruht auf Beschlüssen der Selbstverwaltung, ist kein Rechtsanspruch und kann angepasst werden. Klären lässt sich das so:

  1. Satzung im Volltext prüfen - Stichworte „Sehhilfe", „Brille", „Kontaktlinse", „Hilfsmittel".
  2. Persönlichen Ansprechpartner kontaktieren und den Fall mit Dioptrien-Werten schildern. Bitten Sie um eine Antwort in Textform.
  3. Bedingungen abfragen: Gilt ein Zuschuss auch für die Fassung? In welchem Turnus? Welche Nachweise? Welche Einreichungsfrist?
  4. Teilnahmebedingungen des Bonusprogramms anfordern und nach der Einlösung für Sehhilfen fragen.
  5. Vertragsoptiker erfragen, um die Vorleistung zu vermeiden.

Klären Sie außerdem, ob die SBK vor dem Kauf eine Genehmigung verlangt. Eine vertragsärztliche Verordnung ist nur erforderlich, soweit eine ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist (§ 33 Abs. 5a SGB V) - Kassen können sie jedoch weiterhin fordern.

Wenn die SBK ablehnt: Ihre Rechte

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Gegen einen belastenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen. Wichtig ist die Begründung: Beziehen Sie sich auf die ärztlich dokumentierten Werte und auf den einschlägigen Absatz des § 33 SGB V. Häufige und erfolgreiche Argumente sind:

  • Falsch berechnete Dioptrien-Werte. Maßgeblich ist der verordnete Fern-Korrekturausgleich. Prüfen Sie, ob die Kasse den richtigen Wert zugrunde gelegt hat.
  • Übersehene Alternativvoraussetzung. Auch ohne hohe Dioptrien besteht ein Anspruch bei schwerer Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 nach ICD-10-GM 2017.
  • Therapeutische Sehhilfe nicht geprüft. Therapeutische Sehhilfen werden unabhängig von Dioptrien-Grenzen übernommen, wenn die Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie erfüllt ist (§ 33 Abs. 2 Satz 3 SGB V).
  • Alter falsch berücksichtigt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt kein Dioptrien-Grenzwert.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen; für Versicherte ist dieses Verfahren gerichtskostenfrei. Lassen Sie sich vorher von Ihrem Augenarzt eine ergänzende Stellungnahme geben - sie ist oft ausschlaggebend.

SBK im Vergleich: Wo die Kasse steht

Der Zusatzbeitrag der SBK beträgt 3,80 Prozent; mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent ergibt das 18,40 Prozent. Damit liegt die SBK über dem Kassendurchschnitt von 2,9 Prozent und über hkk Krankenkasse (2,59 Prozent), TK und AOK Bayern (je 2,69 Prozent), DAK-Gesundheit (3,20 Prozent), Barmer (3,29 Prozent) und KKH (3,78 Prozent); höher liegt im Vergleichsfeld nur die IKK classic (3,85 Prozent).

Wer vor allem auf Betreuungsqualität und feste Ansprechpartner Wert legt, kann diesen Beitragsunterschied bewusst in Kauf nehmen - gerade bei komplexeren Versorgungsfragen ist eine erreichbare Ansprechperson viel wert. Wer dagegen primär auf die Kosten schaut, findet günstigere Alternativen.

Für die Sehhilfen-Entscheidung heißt das: Bewerten Sie nicht die Einzelleistung, sondern das Gesamtpaket aus Beitrag, Beratung, Vertragsoptiker-Netz und Satzungsleistungen. Ein Brillenzuschuss ist ein einmaliger Betrag alle paar Jahre; der Beitrag wirkt jeden Monat.

Falls Sie wechseln möchten: Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam; an die neue Kasse sind Sie grundsätzlich zwölf Monate gebunden (§ 175 Abs. 4 SGB V). Schließen Sie eine begonnene Versorgung mit Sehhilfen vorher ab.

Hinweis: Diese Seite erläutert den gesetzlichen Anspruch auf Sehhilfen nach § 33 SGB V und zeigt, wie Sie freiwillige Zusatzleistungen selbst überprüfen. Konkrete Zuschusshöhen der SBK werden bewusst nicht genannt, weil Satzungsleistungen jederzeit geändert werden können und seit dem 1. März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge für Sehhilfen mehr bestehen. Verbindlich sind allein die aktuelle Satzung der SBK und deren schriftliche Auskunft zu Ihrem Versorgungsfall. Angaben zu Zusatzbeiträgen: Stand August 2026. Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse und keine augenärztliche Untersuchung.

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Quellen

Was eine Krankenkasse über die Pflichtleistungen hinaus zahlt, regelt sie in ihrer Satzung. Prüfen Sie die Angaben auf dieser Seite dort im Wortlaut nach. Satzungen werden laufend geändert.

  1. Satzung und Bekanntmachungen der SBK, Siemens-Betriebskrankenkasse, maßgeblich für Umfang und Höhe der Satzungsleistung, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 11 Absatz 6 SGB V - Satzungsleistungen der Krankenkassen, Bundesministerium der Justiz, erlaubt den Kassen zusätzliche Leistungen in der Satzung, abgerufen am 24.08.2026

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