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Sehhilfen für Kinder und Jugendliche unter 18

Bis 18 zahlt die Kasse Brillengläser ohne Dioptrien-Grenze, Zuzahlungen entfallen. Was für Gestell, Sportbrille und Amblyopie-Therapie gilt und wann es eine neue Brille gibt.
Ratgeber
Von Ressort Krankenversicherung 15 Min. Lesezeit Stand: Fachlich geprüft ·

Das Wichtigste in Kürze

Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr besteht der Anspruch auf Sehhilfen unabhängig von der Sehstärke – die Dioptrien-Grenzen für Erwachsene gelten für Kinder nicht (§ 33 Abs. 2 SGB V). Versicherte unter 18 Jahren leisten keine Zuzahlung zu Hilfsmitteln (§ 33 Abs. 8 SGB V) und zu Arzneimitteln (§ 31 Abs. 3 SGB V). Die Kasse übernimmt für die Gläser die mit den Optikern vertraglich vereinbarten Preise (§ 33 Abs. 7 SGB V) – bundeseinheitliche Festbeträge gibt es seit dem 1. März 2025 nicht mehr. Gestell und Aufzahlungen tragen Eltern selbst. Die 0,5-Dioptrien-Regel für eine neue Sehhilfe gilt erst ab 14 Jahren. Bei jüngeren Kindern zählt der tatsächliche Bedarf (§ 33 Abs. 4 SGB V).

Mädchen beim Sehtest in der Augenarztpraxis, ein Auge mit einer Abdeckkelle verdeckt
Foto: Gustavo Fring / Pexels

Der entscheidende Unterschied: keine Dioptrien-Schwelle

Wenn Eltern mit der ersten Brillenverordnung für ihr Kind beim Optiker stehen, hören sie oft Sätze aus der Erwachsenenwelt: „Da müssen Sie erst über sechs Dioptrien kommen." Für Kinder und Jugendliche ist das falsch. § 33 Abs. 2 SGB V zählt die anspruchsberechtigten Gruppen auf, und die erste sind Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für sie gilt der Anspruch entsprechend dem Bedarf – ohne jede Dioptrien-Schwelle.

Das ist keine Kulanz einzelner Kassen, sondern eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenversicherung: Jede Kasse muss sie erbringen, unabhängig von Satzung oder Beitragssatz. Ein Kind mit minus 0,75 Dioptrien hat denselben Grundanspruch wie ein Kind mit minus 7,0 Dioptrien. Der Hintergrund ist medizinisch: Das Sehen entwickelt sich in den ersten Lebensjahren. Eine unkorrigierte Fehlsichtigkeit, ein Schielen oder ein einseitig schwächeres Auge können dazu führen, dass das Gehirn den Seheindruck eines Auges dauerhaft unterdrückt – die Amblyopie, umgangssprachlich Schwachsichtigkeit. Was in diesem Zeitfenster versäumt wird, lässt sich später kaum aufholen.

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Vergleich der Ansprüche nach § 33 SGB V. Rechtsstand: August 2026. Verbindlich sind Gesetzeswortlaut, Hilfsmittel-Richtlinie des G-BA und die Auskunft Ihrer Krankenkasse. Tabelle mit 7 Zeilen und 3 Spalten.
Punkt Unter 18 Jahren Ab 18 Jahren
Grundanspruch auf Sehhilfe immer, entsprechend dem Bedarf nur über 6,0 dpt Kurz-/Weitsichtigkeit, über 4,0 dpt Astigmatismus oder bei schwerer Sehbeeinträchtigung
Brillengläser zu den vertraglich vereinbarten Preisen der Kasse (§ 33 Abs. 7 SGB V) zu den vertraglich vereinbarten Preisen der Kasse (§ 33 Abs. 7 SGB V)
Brillengestell nicht Teil des Anspruchs nicht Teil des Anspruchs
Zuzahlung keine (§ 33 Abs. 8 SGB V) 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel
Neue Sehhilfe bei geänderter Sehstärke unter 14 Jahren nach Bedarf, ab 14 Jahren ab 0,5 dpt Änderung ab 0,5 dpt Änderung (§ 33 Abs. 4 SGB V)
Kontaktlinsen nur bei Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie, sonst höchstens der Betrag, den die Kasse für die Brillengläser zahlen müsste, als Zuschuss nur bei Indikation und bestehendem Grundanspruch
Sport- oder Zweitbrille keine Regelleistung, teils Satzungsleistung keine Regelleistung

Was die Kasse zahlt – und was nicht

Die Leistung der Kasse besteht aus den Brillengläsern, nicht aus der kompletten Brille: Das Gesetz nimmt die Kosten des Brillengestells ausdrücklich vom Anspruch aus – bei Kindern genauso wie bei Erwachsenen. Bei der Höhe der Glas-Vergütung hat sich die Rechtslage geändert: Bis zum 28. Februar 2025 galten bundeseinheitliche Festbeträge, die der GKV-Spitzenverband nach § 36 SGB V festgesetzt hatte. Zum 1. März 2025 hat der GKV-Spitzenverband diese Festbeträge aufgehoben, ohne neue festzusetzen. Seither gilt § 33 Abs. 7 SGB V: Die Kasse übernimmt die Preise, die sie mit Augenoptikern in Verträgen nach § 127 SGB V vereinbart hat – die Höhe ist damit kassenindividuell. Erfragen Sie den Betrag für die verordneten Gläser vorab bei Ihrer Kasse und lassen Sie die Brille bei einem Vertragsoptiker anfertigen. Liegt das gewünschte Glas über dem Vertragspreis, entsteht eine Aufzahlung: Mehrkosten für Leistungen über das medizinisch Notwendige hinaus tragen Sie selbst (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).

Typische Aufzahlungspositionen bei Kinderbrillen sind höhere Entspiegelungsstufen, besonders dünne Hochindex-Gläser, Härtungen über den Standard, selbsttönende Gläser und Sonderformen der Verglasung. Bruchsichere Kunststoffgläser sind bei Kindern der übliche Standard. Lassen Sie sich vor der Bestellung schriftlich aufschlüsseln, welche Position zum Vertragspreis mit der Kasse abgerechnet wird und welche Aufzahlung ist. Diese Aufstellung ist Ihr wichtigstes Werkzeug: Sie macht den Eigenanteil vor dem Kauf sichtbar statt danach auf der Rechnung. Reparatur und Ersatzbeschaffung sind vom Hilfsmittelanspruch mit umfasst, aber nur für den Teil, der auch Leistung ist: Bei einem zerbrochenen Glas kommt eine Neuversorgung in Betracht, bei einem verlorenen Gestell nicht.

Gestell ohne Aufzahlung oder Wunschfassung: Was für Eltern zählt

Für das Aktions- oder Nulltarif-Gestell des Optikers
  • Sie zahlen im Idealfall nichts, weil der Optiker das Gestell ohne Aufzahlung abgibt und die Gläser als Vertragspartner direkt zum vereinbarten Preis mit der Kasse abrechnet.
  • Kinderbrillen müssen oft nach kurzer Zeit ersetzt werden, weil das Kind gewachsen ist oder sich die Sehstärke geändert hat – ein günstiges Gestell verliert dadurch weniger Wert.
  • Bei Sandkasten, Schulhof und Sport ist Robustheit wichtiger als Design, und ein Ersatz schmerzt finanziell deutlich weniger.
  • Sie behalten den Überblick über die Kosten, weil keine schwer vergleichbaren Zusatzpositionen auf der Rechnung stehen.
Für die Aufzahlung auf eine Wunschfassung
  • Eine Brille, die dem Kind gefällt, wird zuverlässiger getragen – und genau darauf kommt es bei einer Amblyopie-Behandlung an.
  • Passform und Sitz entscheiden über die optische Wirkung: Rutscht die Brille, schaut das Kind über die Gläser hinweg und die Korrektur verfehlt ihr Ziel.
  • Federscharniere, weiche Bügelenden und flexible Materialien halten mehr aus als starre Billigfassungen und ersparen häufige Nachjustierungen.
  • Bei starken Gläsern lohnt die Aufzahlung auf eine kleinere, gut zentrierbare Fassung, weil die Gläser dadurch dünner und leichter ausfallen.

Keine Zuzahlung für Minderjährige

Die Zuzahlungsfreiheit für Kinder und Jugendliche steht nicht in einem einzigen Paragrafen, sondern ist in jeder Leistungsvorschrift einzeln angelegt. Bei Hilfsmitteln – dazu gehören Brillengläser, Kontaktlinsen und Okklusionspflaster – bestimmt § 33 Abs. 8 SGB V, dass nur Versicherte ab dem vollendeten 18. Lebensjahr eine Zuzahlung von 10 Prozent leisten. Für alle darunter entfällt sie damit vollständig. Bei Arzneimitteln, etwa augenärztlich verordneten Tropfen, folgt dasselbe Ergebnis aus § 31 Abs. 3 SGB V.

Wichtig ist die Abgrenzung, die auf Optikerrechnungen häufig verschwimmt: Zuzahlungsfrei heißt nicht aufzahlungsfrei. Die gesetzliche Zuzahlung entfällt – Gestell und Extras oberhalb des Vertragspreises der Kasse zahlen Sie trotzdem. Für Familien lohnt zusätzlich der Blick auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Familie zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. In die Berechnung fließen Freibeträge für Ehe- oder Lebenspartner und für jedes Kind ein, was die Grenze für Familien deutlich senkt. Zuzahlungen der Eltern zählen mit, Aufzahlungen für Wunschgestelle nicht.

Wechselnde Sehstärke: Wann es eine neue Brille gibt

Kinderaugen verändern sich: Eine Kurzsichtigkeit kann im Schulalter über Jahre zunehmen, eine Weitsichtigkeit sich zurückbilden. Für die Neuversorgung unterscheidet das Gesetz nach Alter. § 33 Abs. 4 SGB V bestimmt, dass Versicherte, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf eine neue Sehhilfe nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien haben; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle bleibt der allgemeine Anspruch aus § 33 Abs. 1 SGB V unberührt.

Für Eltern folgt daraus die wichtigste Konsequenz: Unter 14 Jahren gilt diese Schwelle nicht. Wächst der Kopf aus dem Gestell heraus, sitzt die Brille nicht mehr richtig oder liegen die optischen Mittelpunkte nicht mehr vor den Pupillen, kann eine Neuversorgung auch ohne Dioptrienänderung in Betracht kommen. Entscheidend ist die augenärztliche Begründung – schildern Sie deshalb konkret, was am Sitz nicht mehr stimmt. Ab 14 Jahren wird die Messung beim Augenarzt zum Dreh- und Angelpunkt: Nur eine Änderung von mindestens 0,5 Dioptrien begründet den Anspruch. Bewahren Sie alte Brillenpässe und Verordnungen auf, sie sind der Nachweis für den Vergleichswert.

Zu Verfahren, die das Fortschreiten einer Kurzsichtigkeit bremsen sollen – spezielle Myopie-Management-Gläser, formstabile Nachtlinsen oder niedrig dosierte Atropin-Augentropfen – gilt: Sie sind nicht Teil der Regelversorgung. Empfiehlt Ihre Augenärztin ein solches Verfahren, stellen Sie vor Beginn einen schriftlichen Antrag auf Kostenübernahme und lassen Sie sich die medizinische Begründung mitgeben. Eine mündliche Zusage hilft im Streitfall nicht.

Amblyopie: Okklusionspflaster und Therapie

Die Amblyopie ist der Grund, aus dem die Kinderaugenheilkunde so früh ansetzt. Nutzt das Gehirn ein Auge dauerhaft weniger – weil es schielt, deutlich stärker fehlsichtig ist oder eine Trübung den Seheindruck stört – bleibt dessen Sehschärfe hinter der Entwicklung zurück. Die Behandlung hat zwei Bausteine: Erstens die optische Korrektur mit einer Brille, die die Fehlsichtigkeit vollständig ausgleicht. Zweitens die Okklusionstherapie, bei der das bessere Auge nach einem festen Zeitplan abgeklebt wird, damit das schwächere arbeiten muss. Die Klebedauer legt der Augenarzt fest und passt sie im Verlauf an – halten Sie sich strikt an den Plan, denn zu viel Abkleben kann das gesunde Auge beeinträchtigen.

Okklusionspflaster werden augenärztlich verordnet und sind für Kinder ohne Zuzahlung erhältlich – die Altersgrenze von 18 Jahren greift unabhängig davon, ob Ihre Kasse sie als Hilfsmittel oder als Verbandmittel abrechnet. Praktisch relevant sind zwei Punkte: Erstens sollte die verordnete Menge zum Klebeplan passen, damit Sie nicht alle zwei Wochen erneut in die Praxis müssen. Zweitens gibt es Pflaster in verschiedenen Größen und Klebestärken – reagiert die Haut Ihres Kindes, sprechen Sie das an. Ein Pflaster, das nicht getragen wird, wirkt nicht. Alternativ kommen Okklusionsfolien für das Brillenglas oder eine pharmakologische Ruhigstellung mit Augentropfen in Betracht. Bei begleitendem Schielen kann eine Operation angezeigt sein; sie ist als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V Leistung der Kasse.

Früherkennung: U-Untersuchungen und Sehtests

Sehprobleme fallen bei kleinen Kindern selten von selbst auf: Ein Kind, das nie scharf gesehen hat, beklagt sich nicht – es kennt keinen Vergleich. Deshalb sind die Früherkennungsuntersuchungen der entscheidende Filter. Der Anspruch steht in § 26 SGB V: Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Inhalt und Zeitpunkte legt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Kinder-Richtlinie fest.

Sehprüfungen sind in mehreren U-Untersuchungen angelegt; besonders relevant ist die U7a im Alter von 34 bis 36 Monaten, die gerade wegen der Früherkennung von Sehstörungen eingeführt wurde. U1 bis U9 und die Jugenduntersuchung J1 sind Leistungen der Kasse. Die zusätzlichen Untersuchungen U10, U11 und J2 sind in der Regel eine Satzungsleistung – ob Ihre Kasse sie übernimmt, steht in ihrer Satzung.

Der Vorsorge-Sehtest ist ein Screening, keine vollständige Augenuntersuchung. Die augenärztlichen Fachgesellschaften – der Berufsverband der Augenärzte Deutschlands und die Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft – empfehlen eine gezielte augenärztliche Untersuchung im Kleinkindalter und eine deutlich frühere Vorstellung bei Risikofaktoren: Schielen oder Augenzittern, familiäre Belastung mit starker Fehlsichtigkeit, Schielen oder Amblyopie, Frühgeburtlichkeit sowie auffällige Beobachtungen der Eltern. Bei begründetem Verdacht ist die Untersuchung Krankenbehandlung nach § 27 SGB V und damit Leistung der Kasse.

Worauf Sie im Alltag achten können: Kneift das Kind die Augen zusammen oder legt es den Kopf schief? Hält es Bilderbücher sehr nah vor das Gesicht? Stolpert es häufiger als altersüblich, greift es daneben, ermüdet es beim Malen schnell oder klagt es über Kopfschmerzen? Vermeidet ein Schulkind das Lesen, verliert es die Zeile oder schreibt es von der Tafel falsch ab? Solche Beobachtungen gehören in die augenärztliche Praxis – unabhängig davon, wann die nächste U-Untersuchung fällig ist.

Sportbrille, Zweitbrille und Kontaktlinsen

Eine zweite Sehhilfe für den Sport ist eine der häufigsten Elternfragen – und eine der klarsten Antworten: Eine Doppelversorgung ist grundsätzlich nicht Teil der Regelversorgung. Die Kasse finanziert die notwendige Sehhilfe, nicht eine zweite Brille für einen bestimmten Anlass. Für den Schulsport ist das unbefriedigend, weil eine normale Brille bei Ballsport ein Verletzungsrisiko darstellt und viele Schulen sie deshalb nicht zulassen.

Zwei Wege bleiben. Erstens: Manche Kassen bezuschussen eine Sportbrille für Kinder freiwillig über ihre Satzung – fragen Sie schriftlich nach, bevor Sie kaufen. Zweitens: Liegt eine Indikation der Hilfsmittel-Richtlinie vor, können Kontaktlinsen verordnungsfähig sein. Ohne solche Indikation verbleibt als Zuschuss zu Kontaktlinsen höchstens der Betrag, den die Kasse für die Brillengläser aufwenden müsste – bei Kindern greift diese Regel tatsächlich, weil ihr Grundanspruch unabhängig von Dioptrienwerten besteht. Behalten Sie bei Linsen die Handhabung im Blick: Einsetzen, Herausnehmen, Hygiene und Tragezeiten müssen zuverlässig eingehalten werden, und Pflegemittel sind gesetzlich in jedem Alter Eigenleistung.

So gehen Sie vor: von der Auffälligkeit zur fertigen Brille

Schritt für Schritt zur Kinderbrille auf Kassenkosten

Der Weg führt über die augenärztliche Verordnung und eine schriftliche Kostenaufstellung beim Optiker. Wer diese Reihenfolge einhält, zahlt am Ende nur Gestell und bewusst gewählte Extras.

  1. Schritt 1: Beobachtungen notieren und Termin vereinbaren

    Halten Sie fest, was Ihnen aufgefallen ist – Kopfschiefhaltung, Zusammenkneifen, kurzer Leseabstand, Kopfschmerzen, Stolpern. Nennen Sie bei der Anmeldung in der augenärztlichen Praxis den Grund, damit ausreichend Zeit eingeplant wird.

  2. Schritt 2: Augenärztliche Untersuchung mit Refraktion

    Bei Kindern wird die Sehstärke häufig nach Weitstellung der Pupille bestimmt, damit die Eigenanspannung der Augenlinse das Ergebnis nicht verfälscht. Rechnen Sie mit mehreren Stunden Lichtempfindlichkeit und bringen Sie eine Kappe oder Sonnenbrille mit.

  3. Schritt 3: Verordnung vollständig ausstellen lassen

    Prüfen Sie, ob Werte für beide Augen, Glasart und – bei einer Neuversorgung ohne Dioptrienänderung – die medizinische Begründung eingetragen sind. Fragen Sie, ob Okklusionspflaster nötig sind, und lassen Sie sie gleich mitverordnen.

  4. Schritt 4: Beim Optiker die Kostenaufstellung verlangen

    Fragen Sie, ob der Optiker Vertragspartner Ihrer Kasse ist, und lassen Sie sich schriftlich aufschlüsseln, welche Position zum Vertragspreis abgerechnet wird und welche Aufzahlung ist. Fragen Sie nach Fassungen ohne Aufzahlung und vergleichen Sie zwei Angebote, bevor Sie bestellen.

  5. Schritt 5: Sitz kontrollieren, Kontrolltermine einhalten

    Bei der Abgabe müssen die optischen Mittelpunkte vor den Pupillen liegen – nutzen Sie die Nachjustierungen des Optikers konsequent. Halten Sie die augenärztlichen Kontrollintervalle ein und fragen Sie parallel bei Ihrer Kasse nach freiwilligen Zuschüssen.

Wo sich die Kassen unterscheiden

Der gesetzliche Kern ist bei allen Kassen gleich: Anspruch ohne Dioptrien-Grenze bis 18, kein Gestell, keine Zuzahlung. Unterschiede gibt es in vier Bereichen. Erstens die Vergütung der Gläser selbst: Seit dem Wegfall der bundeseinheitlichen Festbeträge zum 1. März 2025 hängt der übernommene Betrag von den Verträgen ab, die Ihre Kasse mit Augenoptikern nach § 127 SGB V geschlossen hat – erfragen Sie ihn vor dem Kauf. Zweitens freiwillige Zuschüsse: Einige Kassen beteiligen sich über ihre Satzung an Gestell, Sportbrille oder Sehhilfen allgemein, teils gekoppelt an ein Bonusprogramm, in dem Vorsorgetermine der Kinder Punkte bringen. Drittens erweiterte Früherkennung: U10, U11 und J2 werden von vielen, aber nicht von allen Kassen übernommen. Viertens Service: digitale Einreichung von Verordnungen, Bearbeitungszeiten und Erreichbarkeit.

Wenn Sie über einen Wechsel nachdenken, rechnen Sie beides gegeneinander: Der Zusatzbeitrag wirkt jeden Monat auf Ihr Nettoeinkommen, ein Sehhilfen-Zuschuss meist einmalig oder alle zwei Jahre. Ein Wechsel ist nach § 175 SGB V möglich, wenn Sie mindestens zwölf Monate bei Ihrer Kasse versichert waren; die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Familienversicherte Kinder wechseln automatisch mit dem Elternteil, über das sie versichert sind. Wartezeiten für Satzungsleistungen gibt es nicht – wohl aber Bedingungen in einzelnen Bonusprogrammen. Lesen Sie deshalb die Bonusbedingungen, nicht nur die Werbeaussage.

Häufig gestellte Fragen zu Sehhilfen für Kinder

Häufige Fragen

Fazit: Der Anspruch ist stark – die Details entscheiden über die Rechnung

Für Kinder und Jugendliche ist die gesetzliche Krankenversicherung bei Sehhilfen deutlich großzügiger als für Erwachsene: kein Mindestwert an Dioptrien, keine Zuzahlung, bei unter 14-Jährigen keine 0,5-Dioptrien-Hürde für eine neue Brille. Wer diese drei Punkte kennt, lässt sich am Optikertisch nicht mit Erwachsenenregeln abspeisen. Die Rechnung entsteht an anderer Stelle: beim Gestell, bei Gläsern oberhalb des Vertragspreises der Kasse und bei Wünschen wie Sportbrille oder Kontaktlinsen. Weil es seit März 2025 keine bundeseinheitlichen Festbeträge mehr gibt, lohnt zusätzlich die Nachfrage bei der eigenen Kasse, welchen Betrag sie für die verordneten Gläser übernimmt. Verlangen Sie deshalb immer eine schriftliche Kostenaufstellung vor der Bestellung – und behalten Sie den medizinischen Kern im Blick: Eine Brille, die getragen wird, ist der wirksamste Teil jeder Amblyopie-Behandlung.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine augenärztliche Untersuchung und keine individuelle Beratung durch Ihre Krankenkasse. Rechtsgrundlagen, Richtlinien und die kassenindividuellen Vertragspreise können sich ändern; maßgeblich sind die jeweils aktuelle Fassung des SGB V, die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Verträge und die Satzung Ihrer Krankenkasse. Stand: August 2026.

Weiterlesen im Thema

Diese Seiten vertiefen einzelne Aspekte und ordnen sie in den größeren Zusammenhang ein:

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23.08.2026 im Wortlaut bei gesetze-im-internet.de abgerufen.

  1. Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, GKV-Spitzenverband, listet die Sehhilfen, die für Kinder und Jugendliche ohne Dioptrien-Grenze erstattet werden, abgerufen am 24.08.2026
  2. § 33 SGB V – Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  3. § 31 SGB V – Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  4. § 36 SGB V – Festbeträge für Hilfsmittel, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  5. § 127 SGB V – Verträge, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  6. § 62 SGB V – Belastungsgrenze, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  7. § 27 SGB V – Krankenbehandlung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  8. § 26 SGB V – Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  9. § 175 SGB V – Ausübung des Wahlrechts, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026
  10. § 13 SGB V – Kostenerstattung, Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 23.08.2026

Quellen: Satzungen, Konditionen und offizielle Angaben der jeweiligen Anbieter sowie gesetzliche Regelungen. Fachbegriffe erklären wir im Glossar . Stand:

Kinderbrille, Sportbrille, Zuschüsse: Kassen vergleichen

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